Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_32/2020 KI-generiert

Appeal on Social Assistance Repayment Admission Refused Due to Defective Grounds

Geschäftsnummer 8C_32/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against the decision of the Administrative Court of the Canton of Zurich, which denied their request for the waiver of the repayment of CHF 20,131.40 in social assistance benefits, citing the absence of significant hardship. The complainant failed to demonstrate any violation of constitutional rights or that the decision was arbitrary or unconstitutional. Despite being informed by the Swiss Federal Tribunal about the legal requirements for filing an appeal and the opportunity for improvement within the appeal period, the complainant did not submit an amended appeal. Consequently, due to the lack of proper justification for the complaint, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Social Assistance Repayment Admission Refused Due to Defective Grounds: The complainant failed to demonstrate any violation of constitutional rights or that the decision was arbitrary or unconstitutional. Despite being informed by the Swiss Federal Tribunal about the legal requirements for filing an appeal and the opportunity for improvement within the appeal period, the complainant did not submit an amended appeal. Consequently, due to the lack of proper justification for the complaint, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Härtefallgründe verfassungsmässige Anforderung Petitionsrecht Verwaltungsbeschwerde Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry was made) in the simplified procedure due to a manifest deficiency in the appeal's argumentation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal waived the levying of court costs for this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_32/2020

Urteil vom 11. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Uster, vertreten durch die Sozialbehörde, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2019 (VB.2019.00561).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Januar 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den von der Beschwerdeführerin geforderten Erlass der Rückerstattungsforderung für bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 20'131.40.- wegen fehlender grosser Härte verneinte,

dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande gekommen sein soll; lediglich das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus,

dass sie trotz entsprechender Aufforderung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2020 innert der damals noch laufenden Beschwerdefrist keine verbesserte Beschwerde eingereicht hat,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz