Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_32/2008 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Procedural Requirements

Geschäftsnummer 8C_32/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a municipal authority regarding a welfare decision. The individual challenged a ruling made by the administrative court of the canton, claiming violations of her rights. Upon review, it was found that the complaint did not meet the necessary legal formal requirements, particularly in terms of providing a coherent argument and sufficient justification for the appeal. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not accept the appeal, and there were no court fees imposed in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Procedural Requirements: The individual challenged a ruling made by the administrative court of the canton, claiming violations of her rights. Upon review, it was found that the complaint did not meet the necessary legal formal requirements, particularly in terms of providing a coherent argument and sufficient justification for the appeal. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not accept the appeal, and there were no court fees imposed in this instance.

Schlagwörter

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Fürsorge verfahrensrechtliche Fragen Formerfordernisse ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entered upon (non-admission) in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_32/2008

Urteil vom 20. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

N.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, 8000 Zürich,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2007,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2008 an N.________, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in das von N.________ - nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses - dem Bundesgericht am 17./21. Januar 2008 eingereichte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2008 den vorerwähnten Anforderungen insbesondere bezüglich eines rechtsgenüglichen Antrags sowie der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht gerecht wird,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden ist,

dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz