Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_319/2015 KI-generiert

Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Clarification of Remand Scope)

Geschäftsnummer 8C_319/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the entitlement to vocational rehabilitation measures and disability pension benefits following an initial denial by a regional disability insurance office. The individual challenged this decision, and the regional court subsequently ruled in favor of the individual, instructing the office to reconsider the claim regarding vocational retraining. After this ruling became final, the disability office sought clarification from the court about the implications of the judgment, but their request was denied. The office then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the regional court's decision or to amend the ruling regarding vocational rehabilitation, arguing its claim was not adequately addressed. However, the Federal Tribunal found that the office did not have a valid interest in modifying the previous ruling and consequently dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Clarification of Remand Scope): The individual challenged this decision, and the regional court subsequently ruled in favor of the individual, instructing the office to reconsider the claim regarding vocational retraining. After this ruling became final, the disability office sought clarification from the court about the implications of the judgment, but their request was denied. The office then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the regional court's decision or to amend the ruling regarding vocational rehabilitation, arguing its claim was not adequately addressed. However, the Federal Tribunal found that the office did not have a valid interest in modifying the previous ruling and consequently dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (schutzwürdiges Interesse) Invalidenversicherung Klageänderung Neuausbildung Urteilsdispositiv Ruhegehaltsansprüche Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellant (IV-Stelle) to bear the court costs as the losing party.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the reasoning to establish the requirement for a protected interest to appeal, which is the basis for the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_319/2015

Urteil vom 13. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (schutzwürdiges Interesse),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Anspruch von A.________ "auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente."

A.b. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 dahingehend gut, dass es die Verfügung vom 3. Februar 2012 aufhob und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, "damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Umschulung entscheidet".

B. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides stellte die IV-Stelle dem kantonalen Gericht am 10. März 2015 ein Erläuterungsgesuch. Sie beantragte nebst einer Korrektur seiner Dispositiv-Ziffer 1 - dahingehend, dass die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Bezug auf das abgewiesene Leistungsbegehren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Umschulung entscheide - eine Ergänzung des Dispositivs durch den Zusatz: "Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." Das kantonale Gericht wies dieses Erläuterungsgesuch mit Entscheid vom 19. März 2015 ab.

C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt die IV-Stelle, der angefochtene Entscheid sei "in Bestätigung des vorinstanzlich gestellten Begehrens" (recte: "in Gutheissung des vorinstanzlich gestellten Begehrens") vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei der kantonale Entscheid in Beschwerdegutheissung vollumfänglich aufzuheben und Ziffer 1 seines Dispositivs nach Ermessen des Bundesgerichts zu korrigieren oder zur Korrektur (unter Umständen nach den Vorgaben des Bundesgerichts) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ( Art. 82 ff. BGG ) - welche wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - ist laut Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides oder Erlasses hat. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt es auf die Beschwerde nicht ein.

2.

2.1. Die heute Beschwerde führende IV-Stelle beanstandet den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 19. März 2015 nicht, soweit mit diesem das Ersuchen um eine Änderung des Dispositivs des Entscheides vom 19. Dezember 2014 bezüglich Umschulung abgewiesen wird. Zumindest finden sich in der Begründung ihrer Rechtsschrift keine entsprechenden Ausführungen, was für eine rechtsgenügliche Beschwerde unabdingbar notwendig wäre. Auch weicht die schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagene und beantragte Änderung der Dispositivformulierung in diesem Punkt inhaltlich nicht von der vorinstanzlichen Fassung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheids vom 19. Dezember 2014 ab. Unmissverständlich wird dort klar festgehalten, dass im Sinne der Erwägungen über einen allfälligen Umschulungsanspruch zu befinden ist. Inwiefern die Beschwerde führende IV-Stelle in diesem Punkt ein im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG schützenswertes Interesse an der beantragten Formulierungsänderung haben könnte, ist nicht ersichtlich und geht denn auch aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

2.2. Die Vorinstanz hat sich im Entscheid vom 19. Dezember 2014 eingehend auch mit einem allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass mit einem Invaliditätsgrad von 23,18 % die anspruchsrelevante Schwelle von 40 % nicht erreicht wird. In ihrem Erläuterungsentscheid hat die Vorinstanz sodann festgehalten, die Rückweisung der Sache sei einzig zur Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung erfolgt. Eine Unklarheit über die Tragweite ihres Entscheides liege nicht vor.

Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, es bestehe nach dem kantonalen Entscheid ein weitergehender Anspruch als derjenige auf Umschulung. Es fehlt daher an einem schutzwürdigen Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) von der Beschwerde führenden IV-Stelle als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl