Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_316/2021 KI-generiert

Appealability of Interim Decision Remanding Case for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer 8C_316/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an individual against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt, which had previously accepted a challenge to an objection decision by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) from March 23, 2020. The court ruled that further investigation, including an external medical assessment, was necessary before a new decision could be made by Suva. This appeal was presented to the Swiss Federal Tribunal, which needed to determine whether it could be independently contested under certain conditions, as it was an interim decision that did not yet resolve the issue of benefits. The individual sought to contest this ruling at the federal level, challenging the need for further inquiry before a final decision could be issued.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appealability of Interim Decision Remanding Case for Further Medical Assessment: The court ruled that further investigation, including an external medical assessment, was necessary before a new decision could be made by Suva. This appeal was presented to the Swiss Federal Tribunal, which needed to determine whether it could be independently contested under certain conditions, as it was an interim decision that did not yet resolve the issue of benefits. The individual sought to contest this ruling at the federal level, challenging the need for further inquiry before a final decision could be issued.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ergänzende medizinische Abklärung Überprüfung der Beweiswürdigung Eilvorabentscheidungsverfahren Kostenfestsetzung nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_316/2021

Urteil vom 1. Juni 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. März 2021 (UV.2020.15).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. April 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. März 2021,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht im Urteil vom 2. März 2021 eine gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2020 erhobene Beschwerde guthiess und die Angelegenheit an diese zur ergänzenden Abklärung (versicherungsexterne medizinische Begutachtung) zurückwies,

dass damit der Leistungsstreit noch nicht abgeschlossen ist, sondern es nunmehr an der Suva liegt, weitere Abklärungen zu tätigen, ehe sie in der Angelegenheit neu verfügen kann,

dass damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),

dass ein solcher hier nicht gegeben ist, weil der Beschwerdeführer nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet ( BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f.),

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,

dass somit auf die auch den Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel