Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_316/2016 KI-generiert

Disability Pension Cancellation Upheld After Medical Reassessment

Geschäftsnummer 8C_316/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who had been receiving a three-quarter pension from the invalidity insurance due to complications from a knee injury sustained in 1998. Following a review of her pension in 2012, the relevant authority conducted a multidisciplinary medical examination in 2014 that indicated a significant improvement in her health, leading to the decision to revoke her pension effective March 2015. The individual appealed this decision to the social insurance court, which upheld the revocation. Subsequently, she filed a complaint arguing for the continuation of her pension, claiming that her health had not sufficiently improved to warrant such a change. The court had to examine the validity of the medical findings and the legal grounds for the pension's revocation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Disability Pension Cancellation Upheld After Medical Reassessment: Following a review of her pension in 2012, the relevant authority conducted a multidisciplinary medical examination in 2014 that indicated a significant improvement in her health, leading to the decision to revoke her pension effective March 2015. The individual appealed this decision to the social insurance court, which upheld the revocation. Subsequently, she filed a complaint arguing for the continuation of her pension, claiming that her health had not sufficiently improved to warrant such a change. The court had to examine the validity of the medical findings and the legal grounds for the pension's revocation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Überprüfung der Invalidenrente medizinische Neubeurteilung Verbesserung des Gesundheitszustands Viertelsrente medizinische Gründe Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

The Tribunal confirmed that the procedure is subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_316/2016

Urteil vom 22. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. Die 1978 geborene A.________ bezog gemäss Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2011 aufgrund der Folgen einer im Dezember 1998 erlittenden Tibiakopffraktur am rechten Knie rückwirkend ab April 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.

Anlässlich einer im Jahre 2012 eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle, MEDAS, der Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH, Basel, (ABI). Gestützt auf das Gutachten vom 10. Juli 2014 hob die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. März 2015 auf Beginn des zweiten der Zustellung folgenden Monats revisionsweise auf.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Februar 2016 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt; ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254 , aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die revisionsweise Aufhebung der Dreiviertelsrente bestätigte.

2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zu den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkten ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.

3. Als revisionsbegründender Faktor steht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Erwerbsfähigkeit zur Diskussion. Dabei stellen die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Juni 2011 und die streitige Verfügung vom 9. März 2015 die zeitlichen Vergleichspunkte für die Beurteilung dar, ob eine revisionsbegründende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Gemäss Feststellung des kantonalen Gerichts basierte die Rentenzusprache im Wesentlichen auf dem Zustand nach einer Tibiakopffraktur rechts mit nachfolgendem Morbus Sudeck sowie einer zentralen Schmerzverarbeitungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht war eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiv ängstlichen Reaktionen sowie gehemmt aggressiven Tendenzen und eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen diagnostiziert worden.

4.

4.1. In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage erkannte das kantonale Gericht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Juni 2011 in erheblicher Weise verbessert. Die Versicherte verfüge in einer ihrem Knieleiden angepassten leichten vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 10. Juli 2014. Darin werden aus orthopädisch-traumatologischer beziehungsweise neurologischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kniebeschwerden rechts und ein neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus infrapatellaris des Nervus femoralis diagnostiziert. Damit bestehe für die erlernte Tätigkeit als Schriften- und Reklamenmalerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gelte für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten. Indessen seien körperlich sehr leichte, wechselbelastend und überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ganztägig zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit wegen vermehrter Pausen um 10 % reduziert sei. Aus psychiatrischer Warte werde im genannten Gutachten keine Diagnose gestellt. Die Vorinstanz fand weder formelle noch materielle Gründe gegen das ABI-Gutachten und bestätigte die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes.

4.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand, zu dessen Veränderung und zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.2.1. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich und pflichtgemäss gewürdigt. Das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 7. Juli 2014 stellt entgegen der Darstellung in der Beschwerde keine "second opinion" über den Gesundheitszustand der Versicherten dar. Dass die Verwaltung das Recht und die Pflicht hat, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Rente beziehenden Person periodisch zu überprüfen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Da die Beschwerdeführerin letztmals im Januar 2010 (kreisärztlicher Bericht der SUVA vom 18. Januar 2010) beziehungsweise im Juni 2009 (psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2009) im Hinblick auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit hin untersucht worden war, zielte der Gutachtensauftrag an das ABI nicht auf eine Zweitmeinung, sondern auf eine Aktualisierung der Aktenlage.

4.2.2. Das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten des ABI erfüllt, wie das kantonale Gericht erkannte, die von der Rechtsprechung ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gestellten Anforderungen. Es beruht auf eigenen Untersuchungen und setzt sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander. Bereits Dr. med. B.________ hatte in ihrem Gutachten im Juni 2009 ausgeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die psychische Situation der Explorandin stabilisiere und eine weitere Verbesserung der Situation auf der psychischen Seite erzielt werden könne. Eine solche hielt sie sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für möglich. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich diese ärztliche Prognose innerhalb der folgenden fünf Jahre tatsächlich verwirklichte, weshalb Dr. med. C.________ im Rahmen der MEDAS-Begutachtung im Juli 2014 keine psychiatrische Diagnose mehr stellen musste. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid bereits treffend ausführte, kann aus der Bemerkung des Dr. med. C.________, aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit niemals während längerer Zeit eingeschränkt gewesen, unter den gegebenen Umständen nicht abgeleitet werden, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht verändert. Es liegt ein Revisionsgrund vor.

4.2.3. Hinsichtlich der erneut vorgebrachten Rüge, auf das ABI-Gutachten vom 7. Juli 2014 dürfe nicht abgestellt werden, weil die Gutachter weder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt, noch einer Audio-Aufzeichnung der massgeblichen Untersuchungen zugestimmt hätten, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In der letztinstanzlichen Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die Erwägungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft sein sollten. Vielmehr werden die bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumente bloss wiederholt.

4.2.4. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 7. Juli 2014 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer wesentlich erhöhten zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Die darauf beruhende Ermittlung des Invaliditätsgrades wird nicht gerügt. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer