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8C_315/2018 KI-generiert

Accident Insurance Beneficiary Appeal on Earnings Basis and Overpayment Recoupment Ruled Inadmissible Intermediate Ruling

Geschäftsnummer 8C_315/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an employee who was insured for accident-related incidents through his employer. Following a serious car accident in 2011, the insurance company provided necessary benefits but later reduced the daily allowances based on a defined income level and initiated a process to recover overpaid benefits. The individual contested the insurance company's decision, seeking an increased insured income and the cancellation of the repayment claim. The court partially upheld his appeal but mandated a new assessment of payments and the recovery issue, which was subsequently reviewed by a higher court where further challenges regarding the income determination were raised.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 17 Abs. 1 UVG; Accident Insurance Beneficiary Appeal on Earnings Basis and Overpayment Recoupment Ruled Inadmissible Intermediate Ruling: Following a serious car accident in 2011, the insurance company provided necessary benefits but later reduced the daily allowances based on a defined income level and initiated a process to recover overpaid benefits. The individual contested the insurance company's decision, seeking an increased insured income and the cancellation of the repayment claim. The court partially upheld his appeal but mandated a new assessment of payments and the recovery issue, which was subsequently reviewed by a higher court where further challenges regarding the income determination were raised.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Unfallversicherung versicherter Verdienst Teilklage Bemessung der Entschädigung Verrechnung Schadensversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
This provision defining final decisions is cited in the context of determining the nature of the cantonal court's decision.
Art. 91 BGG
90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ).
Art. 92 BGG
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
This provision is discussed in relation to the non-admissibility of the appeal against the interim decision concerning the repayment claim, although the Tribunal ultimately finds Art. 93 not met regarding this part.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 17 Abs. 1 UVG
Soweit der Beschwerdeführer auf den versicherten Verdienst abzielt, betrifft dies einen Teilaspekt des Taggeldanspruchs ( Art. 17 Abs. 1 UVG ).
Art. 91 lit. a BGG
This provision is applied as the basis for non-admission concerning the claim regarding the insured income, as it was not independently reviewable from the repayment claim.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order the appellant to pay the court costs as the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the appeal was dismissed.

Art. 90 BGG

This provision defining final decisions is cited in the context of determining the nature of the cantonal court's decision.

Art. 91 lit. a BGG

This provision is applied as the basis for non-admission concerning the claim regarding the insured income, as it was not independently reviewable from the repayment claim.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is discussed in relation to the non-admissibility of the appeal against the interim decision concerning the repayment claim, although the Tribunal ultimately finds Art. 93 not met regarding this part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_315/2018

Urteil vom 14. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

Beschwerdeführer,

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2018 (UV 2016/13).

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Verkäufer und Berater angestellt und in dieser Eigenschaft über seine Arbeitgeberin bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) sowohl obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen, als auch kollektiv (zusatz) versichert. Am 8. Oktober 2011 erlitt A.________ einen Autounfall mit Frontalkollision. Die Vaudoise erbrachte die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen. Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse stellte die Vaudoise mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 die Taggelder per 27. Juni 2013 ein, legte den versicherten Verdienst auf Fr. 44'700.- fest und stellte in Aussicht, die zu viel erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 88'439.50 mit einer allfällig auszurichtenden Integritätsentschädigung zu verrechnen sowie in der Prämienabrechnung zu berücksichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 hielt sie an diesem Standpunkt fest. Am 6. September 2016 sprach die Vaudoise A.________ eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.

B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 erhobene Beschwerde, mit der er unter anderem auf die Ausrichtung weiterer Leistungen auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 126'000.- und die Aufhebung der Rückerstattung abzielte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. März 2018 teilweise gut. In Aufhebung des Einspracheentscheids sprach es ihm Taggelder zu für den Zeitraum vom 9. Oktober 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 5. März bis 19. April 2013 für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 1. Juni 2012 bis 4. März 2013 und vom 20. April bis 27. Juni 2013 für eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, jeweils basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 68'156.-. Zur Ausrichtung der Leistungen, neuen Berechnung der Rückforderung und abschliessende Beurteilung der Verrechenbarkeit derselben mit der Integritätsentschädigung wies es die Sache an die Verwaltung zurück.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheids sei der versicherte Verdienst auf Fr. 120'000.- festzulegen; eventuell sei festzustellen, dass die Rückforderung verwirkt sei.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können ( BGE 140 V 282 E. 2 S. 284, 138 I 143 E. 1.2 S. 148, 133 V 477 E. 4.2 S. 481).

2. In Bezug auf die Rückforderung hiess das kantonale Gericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Berechnung, Ausrichtung der Leistungen und abschliessenden Beurteilung der Verrechenbarkeit der Rückforderung mit der Integritätsentschädigung an die Verwaltung zurück. Sein Entscheid schliesst in dieser Hinsicht als Rückweisungsentscheid das Verfahren nicht ab und ist somit als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Dabei wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer verursachen würde. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen; es ist indessen nicht ersichtlich, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (vgl. dazu BGE 144 V 35 [8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017] nicht amtlich publizierte E. 2.2.2). Soweit die Beschwerde sich gegen die Rückforderung richtet, ist somit darauf nicht einzutreten.

3. Soweit der Beschwerdeführer auf den versicherten Verdienst abzielt, betrifft dies einen Teilaspekt des Taggeldanspruchs ( Art. 17 Abs. 1 UVG ). Über diesen hat das kantonale Gericht abschliessend befunden. Insofern liegt ein Teilentscheid vor.

3.1. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren (abschliessend) behandelt, ist nur dann vor Bundesgericht anfechtbar, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können ( Art. 91 lit. a BGG ). Unabhängigkeit im Sinne dieser Norm setzt unter anderem voraus, dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht ( BGE 141 III 395 E. 2.4 S. 398f., 136 V 286 [8C_55/2010 vom 6. August 2010], nicht amtlich publizierte E. 2.3.2, 135 III 212 E. 1.2.3 S. 217).

3.2. Materiell verlangt der Beschwerdeführer, dass seinem Taggeldanspruch ein versicherter Verdienst von mindestens Fr. 120'000.- zugrunde gelegt werde. Wie weiter vorne ausgeführt, hat die Vorinstanz die Sache namentlich zur neuen Berechnung der Rückforderung zurückgewiesen (vgl. dazu E. 2). Letztere ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlich ausgerichteten Taggeldern und jenen, die gestützt auf den Entscheid vom 9. März 2018 auszurichten sind. Da indessen die Höhe des versicherten Verdienstes auf die Taggeldberechnung einen direkten Einfluss hat ( Art. 17 Abs. 1 UVG ), bestünde bei einem Eintreten des Bundesgerichts auf das gestellte Begehren betreffend versicherten Verdienst die Gefahr widersprüchlicher Urteile. Daraus folgt, dass sich das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren bezüglich versicherten Verdienstes nicht unabhängig vom Verfahren betreffend Rückforderung beurteilen lässt. Ist somit der Tatbestand von Art. 91 lit. a BGG nicht erfüllt, so ist auch für das Begehren hinsichtlich des versicherten Verdienstes auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Damit kann offen bleiben, wie es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit den vertraglichen Zusatzleistungen verhält (vgl. Urteil 8C_996/2008 vom 24. April 2009 E. 1.2).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu