Dismissal of Invalidity Claim Appeal Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a complaint against a decision made by the social insurance court of a canton regarding the invalidity insurance process, specifically related to the legitimacy of revising a prior benefits award. The court had determined that the previous award was based on insufficiently resolved facts, leading to a re-evaluation of the complainant's work capacity and the subsequent denial of a pension claim based on the established degree of invalidity. The complainant contested this decision, but the court found that he did not sufficiently substantiate his arguments to demonstrate any legal violations in the previous ruling and ultimately decided not to proceed with the complaint. Furthermore, the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Invalidity Claim Appeal Due to Insufficient Substantiation: The court had determined that the previous award was based on insufficiently resolved facts, leading to a re-evaluation of the complainant's work capacity and the subsequent denial of a pension claim based on the established degree of invalidity. The complainant contested this decision, but the court found that he did not sufficiently substantiate his arguments to demonstrate any legal violations in the previous ruling and ultimately decided not to proceed with the complaint. Furthermore, the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the proceedings due to an obvious defect in substantiation.
The court costs of CHF 200 are imposed on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_315/2017
Urteil vom 30. Mai 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und Gutachten in einem ersten Schritt zur Überzeugung gelangte, das Zurückkommen der IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2016 auf die formell rechtskräftige Rentenzusprechung vom 18. Februar 2013 erscheine in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG als rechtens, da diese offensichtlich auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt beruht habe,
dass es prüfte, ob die nun in den Akten liegenden Berichte eine abschliessende Einschätzung der in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit zulasse, was es bejahte,
dass es alsdann insbesondere in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die Restarbeitsfähigkeit und gestützt darauf mittels Einkommensvergleichs den zu keinem Rentenanspruch führenden Invaliditätsgrad festlegte,
dass der Beschwerdeführer diesen Schluss nicht hinreichend rügt, indem er primär bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne zugleich rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass er dabei im Übrigen zu übersehen scheint, dass die Vorinstanz die Überprüfung der Rente mit dem Rückkommenstitel "Wiedererwägung" begründet hat, weshalb sich in diesem Zusammenhang erst gar nicht die Frage stellt, ob sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprechung verändert hat; soweit dies die Vorinstanz in E. 5 dennoch thematisiert, sind ihre Erwägungen lediglich als Zusatzbegründung zu verstehen und dienten mit als Erklärung, weshalb sie für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit den jüngeren Berichten den Vorzug gab,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel