Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_315/2013 KI-generiert

Insured v. Insurer on Disability Pension Calculation and Remittal Decision

Geschäftsnummer 8C_315/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who sustained injuries from two accidents, first in 1999 resulting in a 20% disability and later in 2008 leading to a 29% disability rating. After the second accident, the insurance provider calculated a pension based on certain income levels, which the individual contested, arguing for a higher pension due to lower invalidity income estimates. The dispute escalated to the administrative court, which partially favored the individual by sending the matter back to the insurance provider for further review of the pension calculations. The individual subsequently filed a complaint against this decision, seeking a higher pension percentage and requesting free legal assistance. The insurance provider opposed the complaint, and the legal proceedings were complicated by the nature of the prior court rulings and claims surrounding the validity of the income calculations used by the insurance provider.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Insured v. Insurer on Disability Pension Calculation and Remittal Decision: After the second accident, the insurance provider calculated a pension based on certain income levels, which the individual contested, arguing for a higher pension due to lower invalidity income estimates. The dispute escalated to the administrative court, which partially favored the individual by sending the matter back to the insurance provider for further review of the pension calculations. The individual subsequently filed a complaint against this decision, seeking a higher pension percentage and requesting free legal assistance. The insurance provider opposed the complaint, and the legal proceedings were complicated by the nature of the prior court rulings and claims surrounding the validity of the income calculations used by the insurance provider.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenrentenberechnung Versicherer Rückforderung der Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zusatzrente anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 BGG
Art. 91 BGG
90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ).
Art. 92 BGG
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
The appeal was dismissed because the requirements for appealing an interlocutory decision (Art. 93 BGG) were not met.
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine der beiden Voraussetzungen gemäss Art.
Art. 93 Abs. 1 BGG
2 Satz 1 BGG ) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine der beiden Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnten.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The application for legal aid was rejected following the outcome of the procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for appealing an interlocutory decision (Art. 93 BGG) were not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_315/2013 {T 0/2}

Urteil vom 18. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Maillard,

Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 18. März 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. H.________, geboren 1969, erlitt bei einem Fräsunfall am 14. April 1999 Verletzungen an der rechten Hand. Mit Verfügung vom 1. Februar 2002, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. April 2002, sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab 1. August 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.

A.b. Seit 1. Januar 2008 arbeitete H.________ als Chefmonteur bei der Firma X.________ und war dadurch ebenfalls bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 6. Oktober 2008 ein Stahlträger auf den rechten Oberschenkel fiel. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 sprach sie H.________ für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 6. Oktober 2008 ab 1. Mai 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2012 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. März 2013 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache hinsichtlich der Rentenberechnung beziehungsweise der Festlegung des Invalideneinkommens zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurück.

C. H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente im Umfang von 75 % zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

2.

2.1. Zwischen den Parteien ist die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente streitig. Die SUVA sprach dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zu. Sie ging davon aus, dass der Versicherte in der Lage wäre, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben und stellte ein Valideneinkommen von Fr. 81'169.- einem Invalideneinkommen von Fr. 57'647.- gegenüber. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die SUVA die von ihr geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bei. Das Valideneinkommen ermittelte sie anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Der Versicherte machte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz geltend, dass einerseits das Valideneinkommen höher und andererseits das Invalideneinkommen tiefer anzusetzen sei. Das kantonale Gericht hat erwogen, die SUVA sei zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, indessen dürfe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die Arbeitsplätze als Stanzer und Qualitätskontrolleur (DAP-Nr. 1574 und 8326) abgestellt werden. Es wies die Sache deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Verfügung an die SUVA zurück.

2.2. Mit der Rückweisung hat das kantonale Gericht einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG gefällt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gut zumachender Nachteil droht ( BGE 133 V 477 E. 5.2) oder inwiefern durch eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine der beiden Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnten. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) und sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch