Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_313/2013 KI-generiert

Dismissal of Disability Insurance Appeal for Failure to Meet Formal Procedural Requirements

Geschäftsnummer 8C_313/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding their right to disability insurance benefits. The appellant submitted a complaint to the Federal Court, which was found to be procedurally inadequate as it lacked a specific request and did not sufficiently engage with the reasoning of the lower court's decision. Despite being notified about the necessary formal requirements for the complaint, the appellant failed to address these issues, leading the court to declare the appeal inadmissible. Consequently, no court fees were charged in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Disability Insurance Appeal for Failure to Meet Formal Procedural Requirements: The appellant submitted a complaint to the Federal Court, which was found to be procedurally inadequate as it lacked a specific request and did not sufficiently engage with the reasoning of the lower court's decision. Despite being notified about the necessary formal requirements for the complaint, the appellant failed to address these issues, leading the court to declare the appeal inadmissible. Consequently, no court fees were charged in this instance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Prozessvoraussetzung Invaliditätsversicherung Einstellung von Invalidenleistungen Sozialversicherungsverfahren fehlende Anspruchsberechtigung Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was ruled upon by not entering the case because the appeal was manifestly inadmissible due to formal shortcomings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy judicial costs due to the circumstances of the case (no entry into the merits).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_313/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern ,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 16. April 2013.

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde des G.________ vom 23. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. April 2013 (200 12 1056 IV),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2013, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 23. April 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, insbesondere bezüglich des Anspruchs auf Taggeld, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 30. April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz