Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_310/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Procedural Compliance and Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 8C_310/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against a decision related to unemployment insurance, which was dismissed by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The dismissal was due to the appellant's failure to submit the contested decision within the deadline granted for doing so. The appellant did not adequately address the reasons for the initial dismissal in their appeal, merely asserting compliance with obligations, which was deemed insufficient. As a result, the higher court determined not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Procedural Compliance and Insufficient Legal Reasoning: The dismissal was due to the appellant's failure to submit the contested decision within the deadline granted for doing so. The appellant did not adequately address the reasons for the initial dismissal in their appeal, merely asserting compliance with obligations, which was deemed insufficient. As a result, the higher court determined not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahrensrügen gesetzliche Verfahrensfrist Obligationenrecht Sozialversicherungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal in simplified procedure due to evident deficiency in justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_310/2024

Urteil vom 4. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2024 (AL.2024.00034).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

2. Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 auf die gegen einen nicht näher spezifizierten Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 gerichtete Beschwerde wegen innert gesetzter Nachfrist ausgebliebener Einreichung des angefochtenen Entscheids nicht ein.

3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Lediglich vorzutragen, stets seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel