Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_310/2023 KI-generiert

Company v. Compensation Recovery Dismissed for Inadmissible Appeal

Geschäftsnummer 8C_310/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company contesting a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding the requirement to repay unlawfully received short-time work compensation amounting to CHF 160,875.80 for the period of April 2020 to May 2021. The dispute centers around whether the company maintained a sufficient record of working hours to substantiate the claimed loss of work due to the understanding conveyed in applications and various directives. The company argued it was unaware of the requirement for rigorous documentation, while the insurance office emphasized that the necessity for maintaining such records was clearly indicated. The court upheld the prior decision, noting that the responsibility for understanding and adhering to these requirements had been made clear, and the company had not adequately shown why the decision should be overturned.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Company v. Compensation Recovery Dismissed for Inadmissible Appeal: The dispute centers around whether the company maintained a sufficient record of working hours to substantiate the claimed loss of work due to the understanding conveyed in applications and various directives. The company argued it was unaware of the requirement for rigorous documentation, while the insurance office emphasized that the necessity for maintaining such records was clearly indicated. The court upheld the prior decision, noting that the responsibility for understanding and adhering to these requirements had been made clear, and the company had not adequately shown why the decision should be overturned.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kurzarbeitsentschädigung substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation gesetzliche Arbeitszeit Erlass des Entschädigungstitels Pflicht zur Einholung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure due to the manifestly unsubstantiated nature of the complaint.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of judicial costs as an exception.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_310/2023

Urteil vom 5. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2023 (200 22 620 ALV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 27. März 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. September 2022 und erörterte dabei unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis), weshalb der Erlass der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigung für die Monate April 2020 bis Mai 2021 von Fr. 160'875.80 ausser Frage steht. Demnach hätte die Beschwerdeführerin wegen des unmissverständlichen Hinweises in den Antragsformularen wie auch in diversen Verfügungen bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen, dass sie eine der Bestimm- und Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu führen und während fünf Jahren aufzubewahren hat.

3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere reicht es nicht aus, sinngemäss um Nachsicht zu ersuchen, weil der Geschäftsführer andere Prioritäten gesetzt habe als die Antragsformulare und Verfügungen mit der gebotenen Aufmerksamkeit zu lesen, zumal damit auch nicht dargetan ist, dass die Vorinstanz wesentliche Aspekte verkannt hätte.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel