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8C_309/2026 KI-generiert

8C_309/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_309/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. März 2026 (I 2025 82). in das Schreiben vom 21. Mai 2026, worin A.________ die Beschwerde vom 9. Mai 2026 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. März 2026 zurückzieht,

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; 8C_309/2026 · Bundesgericht: Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_309/2026

Verfügung vom 27. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. März 2026 (I 2025 82).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 21. Mai 2026, worin A.________ die Beschwerde vom 9. Mai 2026 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. März 2026 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel