Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_309/2014 KI-generiert

Accident Insurer Benefits Cessation for Persistent Symptoms Post-2009

Geschäftsnummer 8C_309/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was insured against accidents and occupational diseases and suffered a significant head injury after losing control of his bicycle in 2003. The insurance company initially covered his treatment costs and provided him with daily allowances while he received a full disability pension due to a 100% disability rating. However, in 2009, the insurance company concluded that the lingering health issues were not causally related to the accident and ceased benefits, which led to a series of appeals and court decisions. The social insurance court upheld the insurance company's decision, and after further judicial review and expert assessments, the individual's claim for continued benefits and compensation was rejected, resulting in further legal proceedings regarding the costs of representation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 9 BV; Accident Insurer Benefits Cessation for Persistent Symptoms Post-2009: The insurance company initially covered his treatment costs and provided him with daily allowances while he received a full disability pension due to a 100% disability rating. However, in 2009, the insurance company concluded that the lingering health issues were not causally related to the accident and ceased benefits, which led to a series of appeals and court decisions. The social insurance court upheld the insurance company's decision, and after further judicial review and expert assessments, the individual's claim for continued benefits and compensation was rejected, resulting in further legal proceedings regarding the costs of representation.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Invalidenleistungen des Versicherten Schädel-Hirn-Trauma Krankenversicherer medizinische Gründe Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1, 2 und 4 BGG

Applied to grant the appellant legal aid and stipulate reimbursement if resources improve.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to regulate the amount of court costs imposed on the appellant.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning to support the denial of party cost compensation to the appellant, as the appellant ultimately lost the matter decided by the final cantonal decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 141 I 70
Compensation for Legal Aid Substitution Without Court Approval
«…(Dispositiv-Ziffer 3). Das Bundesgericht hat die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde im parallelen Verfahren 8C_309/2014 mit heutigem Urteil unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtlich…»
200 2017 617 (2023-11-30) · be
Claimant Appeals Invalidity Benefit Rejection Based on Expert Medical Opinion
«…s ist von einem einzigen kantonalen Verfahren auszugehen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. März 2015, 8C_309/2014, E. 3.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern liess sich…»
200 2020 305 (2022-11-23) · be
Pension Revision Denial Based on Insufficient Change in Psychiatric Condition
«…eit deren Er- lass ist von einem einzigen kantonalen Verfahren auszugehen (vgl. Ent- scheid des BGer vom 31. März 2015, 8C_309/2014, E. 3.3.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlic…»
200 2018 259 (2020-03-27) · be
Claimant v. Cantonal Administrative Court (Insurance Pension Determination)
«…seit deren Erlass ist von einem einzigen kantonalen Verfahren auszugehen (vgl. Ent- scheid des BGer vom 31. März 2015, 8C_309/2014, E. 3.3.2). Die Verfah- renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die un…»
RR.2018.349 (2020-03-09)
Switzerland v. Turkey: Account Holder's Waiver of Rights in Confiscation Proceedings
«…Beschwerde er- neut abweist (vgl. – Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts – Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6150/2012 vom 21. Mai 2015 E. 6). Die Ge-…»
200 2017 807 (2019-06-17) · be
Invalidity Benefit Denial Upheld Despite Newly Identified Conditions and Procedural Flaws
«…ichtig. Zu beurteilen ist die Ver- fügung vom 10. November 2015 (act. II 59; vgl. Entscheid des BGer vom 31. März 2015, 8C_309/2014, E. 3.3.2). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unter-…»
200 2018 174 (2019-01-28) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Disability Benefits Denial)
«…); seit deren Erlass ist von einem einzigen kantonalen Verfahren auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom 31. März 2015, 8C_309/2014, E. 3.3.2). Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1…»
C-6150/2012 (2015-05-21)
Disability Insurance Benefits Appeal Denied Due to Unchanged Condition and Retained Work Capacity
«…fahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. Dabei ist zu beachten, dass gemäss Urteil des Bundesge- richts 8C_309/2014 vom 31. März 2015 nicht von einem teilweisen Obsie-…»
200 2014 465 (2015-04-28) · be
Disability Pension Revocation Upheld Despite Ongoing Appeals
«…s von einem einzigen kantonalen Verfahren auszugehen ist (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 31. März 2015, 8C_309/2014, E. 3.3.2). Im kantonalen Verfahren ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterle- gen (vgl. E. 5.3 hiernach), sodas…»
8C_310/2014 (2015-03-31)
Legal Aid Compensation Reduction Upheld in Social Insurance Dispute
«…(Dispositiv-Ziffer 3). Das Bundesgericht hat die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde im parallelen Verfahren 8C_309/2014 mit heutigem Urteil unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtlich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_309/2014

Urteil vom 31. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. März 2014.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1965, war bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 27. April 2003 die Kontrolle über sein Fahrrad verlor und beim anschliessenden Sturz unter anderem ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur erlitt. Die Mobiliar übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Von der Invalidenversicherung bezieht er seit 1. April 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 10. März 2009 des versicherungsmedizinischen Abklärungszentrums B.________ verneinte die Mobiliar den natürlichen Kausalzusammenhang der anhaltend geklagten Beschwerden mit dem Unfall, stellte per 31. Juli 2009 sämtliche Versicherungsleistungen ein und schloss den Fall mit Verfügung vom 20. Oktober 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010, folgenlos ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November 2011 ab.

Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid vom 22. November 2011 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012).

Nach Einholung eines Gerichtsgutachtens - die polydisziplinäre Expertise der MEDAS datiert vom 9. Oktober 2013 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) - wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde erneut ab (Entscheid vom 18. März 2014).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente nach UVG sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % auszurichten. Für das erste, mit Entscheid vom 22. November 2011 abgeschlossene kantonale Verfahren sei ihm eine ungekürzte, dem Aufwand angemessene Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Strittig ist, ob die nach dem Unfall vom 27. April 2003 über den verfügten folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem genannten Ereignis stehen.

2.1. Das Bundesgericht hat die Frage nach der Unfalladäquanz allfälliger organisch nicht objektiv ausgewiesener Beschwerden bereits mit Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 5.5 abschliessend geprüft und verneint. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen.

2.2. Die Vorinstanz hatte demnach - wie sie mit angefochtenem Entscheid zutreffend erkannte - im Rahmen der bundesgerichtlichen Rückweisung nach Massgabe des eben genannten Urteils 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.4 f. gestützt auf ein neu einzuholendes Gerichtsgutachten einzig noch zu beurteilen, ob ab 1. August 2009 angesichts der von der Mobiliar während Jahren als unfallbedingte Heilbehandlungsmassnahme übernommenen antiepileptischen Behandlung noch organisch objektiv ausgewiesene Gesundheitsstörungen feststellbar waren, welche mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 27. April 2003 standen. Denn in diesem Bereich der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt ( BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.; 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen).

2.3. Bezweckte die Rückweisung gemäss Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4 einzig die gutachterliche Abklärung der Unfallkausalität allfälliger organisch objektiv ausgewiesener Gesundheitsstörungen (E. 2.2 hievor), und hat das kantonale Gericht gestützt auf das unbestritten beweiskräftige MEDAS-Gutachten nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlagen zutreffend festgestellt, dass zwar gemäss MEDAS-Gutachten in Abweichung vom Gutachten des versicherungsmedizinischen Abklärungszentrums B.________ die Diagnose eines organischen Psychosyndroms im Sinne von F07.2 nach ICD-10 (nachfolgend: POS) erhoben wurde, dass jedoch die verschiedenen fachärztlichen Gerichtsgutachter der MEDAS keine organisch ausgewiesene strukturelle Schädigung des Gehirns oder des Zentralnervensystems und insbesondere keine unfallkausale posttraumatische Epilepsie zu objektivieren vermochten, so erübrigen sich nach dem Gesagten (vgl. E. 2.1 hievor) weitere Ausführungen zur allfälligen Unfallkausalität von organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden.

2.4. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Sachverhalt war in jenem Fall hinsichtlich sämtlicher, der anhaltend geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges grundsätzlich zu bejahen (Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 5). Deshalb waren nicht nur die organisch objektiv ausgewiesenen, sondern auch die nicht entsprechend objektivierbaren Gesundheitsschäden, welche gegebenenfalls als Folge des Unfalles aufgetreten waren, bei der Frage nach einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit (hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente) und/oder nach dem Ausmass der gesundheitlichen Unversehrtheit (in Bezug auf den allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung) mitzuberücksichtigen.

2.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz gestützt auf das MEDAS-Gutachten zu Recht einen organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden ausgeschlossen, welcher dem Versicherten nach dem Unfall vom 27. April 2003 über den folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 hinaus einen Anspruch auf Leistungen nach UVG vermittelt hätte. Nachdem das Bundesgericht in Bezug auf organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden mit Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 deren Unfalladäquanz bereits verneint hat, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Leistungsterminierung per 31. Juli 2009 gemäss Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010.

3. Im Folgenden bleibt die beanstandete vorinstanzliche Regelung des Parteikostenersatzes beziehungsweise der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu prüfen, soweit dies nicht im parallelen Verfahren 8C_310/2014 zu erfolgen hat.

3.1. Im kantonalen Verfahren UV.2010.00247 hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretungsaufwand bei der Vorinstanz mit zwei Eingaben vom 18. Januar und 4. Oktober 2011 geltend machen lassen. Demnach wendete seine Rechtsvertreterin zwischen Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2010 und Erlass des ersten kantonalen Entscheides vom 22. November 2011 insgesamt 21 Stunden und 35 Minuten (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) auf. Die Vorinstanz entrichtete der Rechtsbeiständin dafür mit Entscheid vom 22. November 2011 im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung eine gekürzte, dem gerechtfertigen Aufwand angemessene Entschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

3.2. Den zusätzlichen Aufwand der Rechtsvertreterin zwischen Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 22. November 2011 mit Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 und Erlass des hier angefochtenen zweiten kantonalen Entscheides vom 18. März 2014 hat die Vorinstanz im Verfahren UV.2012.00296 auf Grund der bereits im Verfahren UV.2010.00247 gewährten unentgeltlichen Verbeiständung vollumfänglich entsprechend der geltend gemachten Aufwandzusammenstellung vom 4. März 2014 mit Fr. 2'764.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) vergütet.

3.3.

3.3.1. Soweit der Beschwerdeschrift vom 28. April 2014 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG mit Blick auf Antrag Ziff. 2 und die diesbezügliche Begründung (S. 11 ff.) in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ) zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret beanstandet wird und der Beschwerdeführer zur entsprechenden Rüge überhaupt legitimiert ist (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06 E. 5.3.2; Urteil 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5; je mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, St. Gallen 2011, S. 186 f.; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen), bleibt in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht alle Bemühungen der Rechtsvertreterin in den Verfahren UV.2010.00247 und UV.2012.00296 nur im Rahmen der mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt hat, oder ob es im Gegenteil dem Beschwerdeführer zu Lasten der beschwerdegegnerischen Mobiliar eine ungekürzte Parteientschädigung hätte zusprechen müssen.

3.3.2. Letzteres ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Sie hat im angefochtenen Entscheid kurz und überzeugend dargelegt, weshalb der Vertretungsaufwand der Rechtsbeiständin - entgegen dem Beschwerdeführer - trotz seines Obsiegens vor Bundesgericht nicht mit einer "vollen ungekürzten Parteienschädigung" zu entgelten war. Das Bundesgericht hatte das kantonale Gericht im Rahmen der Rückweisung gemäss Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4 zu ergänzenden medizinischen Abklärungen verpflichtet, ohne in der Sache abschliessend über den strittigen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen zu verfügen.

Nach Behebung dieses Mangels und Einholung des MEDAS-Gutachtens durch die Vorinstanz hatte diese über die Beschwerde neu zu entscheiden. Wie schon im ersten Verfahren UV.2010.00247 blieb es auch im zweiten Verfahren UV.2012.00296 dabei, dass das kantonale Gericht - auch unter Mitberücksichtigung des neu eingeholten MEDAS-Gutachtens - den von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 schützte. In Bezug auf das kantonale Verfahren unterlag demnach der Versicherte auch nach der bundesgerichtlichen Rückweisung zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung.

Er hat deshalb keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG ). Statt dessen hat die Vorinstanz den Aufwand der Rechtsvertreterin zu Recht für das gesamte kantonale Verfahren im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung entschädigt. Inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich Bundesrecht verletzt oder gar gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen haben soll - also nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheids unhaltbar sei ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 ; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen) -, legt der Versicherte nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ;

BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweis) genügenden Weise dar. Auch aus E. 8 des Urteils 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie dargelegt (E. 3.1 hievor) hat die Vorinstanz gemäss E. 6.4 des angefochtenen Entscheids dem ersten Verfahren UV.2010.00247 insoweit Rechnung getragen, als sie der Rechtsvertreterin hiefür im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 3'000.- ausgerichtet hat. Damit muss es in diesem Verfahren - soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen zur Erhebung der entsprechenden Rügen legitimiert ist (E. 3.3.1 hievor) - sein Bewenden haben.

3.3.3. Soweit die Höhe der dem Rechtsbeistand für das kantonale Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung beanstandet wird, ist diese Frage im Rahmen des parallelen Beschwerdeverfahrens zu prüfen, welches die Rechtsvertreterin in eigenem Namen erhoben hat.

4. Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden; er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 1, 2 und 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli