Accident Insurance Benefits Denial for Remote Injury and Lack of Causal Link
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person born in 1957 sustained a shoulder injury while skiing in January 1986 and received treatment covered by accident insurance. In September 2008, the individual reported a relapse of shoulder pain, but the insurance provider determined that there was insufficient evidence to establish a natural causal connection between the original accident and the subsequent complaints. A regional court also upheld this decision, leading to an appeal where the individual sought recognition of the causal link and requested free legal proceedings. The appeal was ultimately rejected, with the court maintaining that the required evidentiary standards for establishing causality were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Accident Insurance Benefits Denial for Remote Injury and Lack of Causal Link: In September 2008, the individual reported a relapse of shoulder pain, but the insurance provider determined that there was insufficient evidence to establish a natural causal connection between the original accident and the subsequent complaints. A regional court also upheld this decision, leading to an appeal where the individual sought recognition of the causal link and requested free legal proceedings. The appeal was ultimately rejected, with the court maintaining that the required evidentiary standards for establishing causality were not met.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for deciding the matter without an exchange of written submissions.
Cited twice to confirm that the lower court correctly applied the relevant legal provisions and reasoning.
Used for deciding the appeal under the simplified procedure due to obvious lack of merit.
Used to rule that no court costs shall be levied, making the request for free legal aid redundant.
Cited regarding the admissibility of late submitted expert opinions.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_309/2010
Urteil vom 22. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2010.
In Erwägung,
dass P.________, geboren 1957, am 19. Januar 1986 einen Unfall erlitt, als er beim Skifahren stürzte und sich dabei eine Schulterkontusion links zuzog,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der P.________ obligatorisch unfallversichert war, die gesetzlichen Leistungen erbrachte, wobei die ärztliche Behandlung am 17. Februar 1986 endete,
dass am 16. September 2008 ein Rückfall gemeldet wurde, wofür die SUVA nach Vornahme verschiedener Abklärungen eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 19. August 2009 und Einspracheentscheid vom 25. November 2009 mangels Nachweises der natürlichen Kausalität ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 17. Februar 2010),
dass P.________ Beschwerde führt mit den sinngemässen Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm Versicherungsleistungen zuzusprechen, "d.h. die Kausalität anzuerkennen", und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; der Beschwerde sind namentlich zwei Arztzeugnisse (Dr. med. K.________ vom 9. März 2010; Dres. med. D.________ und W.________ vom 23. Februar 2010) beigelegt,
dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 19. Januar 1986 und den am 16. September 2008 als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden des Versicherten keine (Rückfall-)Kausalität im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten kann,
dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Einwände, die sich kaum mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen, zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass hieran auch die nachträglich beigebrachten Arztzeugnisse (Dr. med. K.________ vom 9. März 2010; Dres. med. D.________ und W.________ vom 23. Februar 2010) nichts ändern, weil auch mit diesen Dokumenten der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Januar 1986 und den ab 2008 geltend gemachten Schulterbeschwerden - schon angesichts der mehr als 22-jährigen Zeitspanne und des fehlenden Nachweises von Brückensymptomen - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen gelten kann, wobei offen gelassen werden kann, ob die Berücksichtigung der Arztzeugnisse prozessual überhaupt zulässig wäre ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) bzw. ob die Vorinstanz für deren Nachreichung eine "Fristverlängerung" hätte gewähren müssen (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 11. Februar 2009),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Hauptsache ohnehin auf eine Argumentation "post hoc ergo propter hoc" hinauslaufen, was zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3),
dass im Übrigen zu den in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen - soweit diese überhaupt von Relevanz sind - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), denen nichts Weiteres beizufügen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) zu erledigen ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz