Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_308/2014 KI-generiert

Insured vs. SUVA (Causal Link for Accident Injuries)

Geschäftsnummer 8C_308/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a worker, insured for accidents, suffered fractures in a car accident that occurred in Italy on June 30, 2007. After receiving initial medical attention and subsequent treatment, the insurance provider recognized its responsibility for the associated healthcare costs. However, in a decision made on September 4, 2012, the insurer terminated its benefits, asserting that the ongoing complaints reported beyond that date were not causally linked to the original accident. The appellate court upheld this termination. The worker then contested this decision, seeking disability compensation and additional benefits from the accident insurance. The central issue for review was whether the insurer legitimately ceased its payments, particularly regarding the causal link and adequacy of the ongoing health issues stemming from the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2 Satz, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured vs. SUVA (Causal Link for Accident Injuries): After receiving initial medical attention and subsequent treatment, the insurance provider recognized its responsibility for the associated healthcare costs. However, in a decision made on September 4, 2012, the insurer terminated its benefits, asserting that the ongoing complaints reported beyond that date were not causally linked to the original accident. The appellate court upheld this termination. The worker then contested this decision, seeking disability compensation and additional benefits from the accident insurance. The central issue for review was whether the insurer legitimately ceased its payments, particularly regarding the causal link and adequacy of the ongoing health issues stemming from the accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Unfallversicherer Kausalzusammenhang Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Kausalität des Schleudertraumas Einstellung von Leistungen Schadenersatz für Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Basis for imposing court costs on the defendant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the losing party (defendant) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the defendant to pay the plaintiff's party compensation.

Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG

Cited in the final instruction to the defendant regarding the assessment of disability due to health complaints.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 148 V 301
Federal Supreme Court Ruling on Lightning Strike Causality and Insurance Benefits
«…115 V 133 E. 6c/bb; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2; Urteile 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.2; 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 am Ende; 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3; 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.2). 4…»
VBE.2025.45 (2025-09-27) · ag
Accident Insurance: Psychological Consequences Not Adequately Linked to Invalidity Pension
«…apport ist entgegen den von der Beschwerdeführerin ange- führten Urteilen BGer 8C_129/2009 vom 15. September 2009 sowie 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 keine Drehung oder gar ein Über- schlag ihres Fahrzeuges zu entnehmen. Dass das Fahrzeug "in das a…»
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Insurance Benefits Appeal Remanded for Clarification on Physical Disability Extent Post-Objective Injury Healing
«…offene Person letztlich in ein künstliches Koma versetzt werden musste (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_308/2014, E. 4.3) als erfüllt betrachtet hatte, erscheinen die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen klarerweise nicht al…»
UV.2023.72 (2024-10-21) · sg
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«…e Person letztlich in ein künstliches Koma versetzt werden musste [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_308/2014, E. 4.3] oder bei Stromunfällen [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2012, 8C_179/2012]). Das Kriterium der…»
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«…e Person letztlich in ein künstliches Koma versetzt werden musste [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_308/2014, E. 4.3] oder bei Stromunfällen [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2012, 8C_179/2012]). Das Kriterium der…»
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«…115 V 133 E. 6c/bb; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2; Urteile 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.2; 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 am Ende; 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3; 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.2). 4…»
I 2021 50 (2022-01-14) · sz
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«…Urteil SVR 2013 UV Nr. 3, S. 7, 8C_398/2012) und entgegen der Beurteilung der Suva als erfüllt (vgl. ferner Urteil BGer 8C_308/2014 vom 17.10.2014 Erw. 4.3 [Bejahung des Kriteriums nach Verlegung noch am Unfalltag per Helikopter vom erstbehandelnden i…»
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«…ägter Weise erfüllt sein müsste (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2; Urteile 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 am Ende; 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3; 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.2). D…»
S 2018 58 (2020-03-04) · gr
Claimant v. Insurer (Disability Benefits and Psychological Sequelae)
«…den psychischen Beschwerden als adäquat erscheinen zu lassen (BGE 115 V 133 E.6c/bb, Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E.4.2 und 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E.5.2, Urteil des Eidgenössischen Versic…»
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«…den psychischen Beschwerden als adäquat erscheinen zu lassen (BGE 115 V 133 E.6c/bb, Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E.4.2 und 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E.5.2, Ur- teil des Eidgenössischen Vers…»
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«…äftige Momentaufnahme bildet. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_308/2014, E. 4.3, ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin erlitt weder mehrere Fr…»
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«…äftige Momentaufnahme bildet. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_308/2014, E. 4.3, ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin erlitt weder mehrere Fr…»
S 2017 118 (2018-11-27) · gr
Bus Pedestrian Injury Causation of Psychological Disorders and Disability Pension
«…ll und den psychischen Beschwerden als adäquat erscheinen zu lassen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E.4.2 und 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E.5.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts…»
S 2017 118 (2018-11-27) · gr
Bus Accident Claimant Awarded Psychogenic Disability Pension Review
«…den psychischen Beschwerden als adäquat erscheinen zu lassen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E.4.2 und 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E.5.2, Ur- teil des Eidgenössischen Versic…»
UV.2014.26 (2015-04-23) · sg
Insurance Benefits Cessation Appeal for Psychological Sequelae After Unclear Accident
«…er Häufung der charakteristischen Symptome, die sich schwerwiegend auswirken (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). Im Entscheid 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 zum Beispiel wurde das Kriterium der schweren Verletzungen bejaht, da der Versicherte sich beim Un…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_308/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 18. März 2014.

Sachverhalt:

A. Der 1959 geborene A.________ war als Betriebsmitarbeiter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am frühen Morgen des 30. Juni 2007 auf der Autobahn in Italien einen Selbstunfall erlitt und sich Frakturen im Gesichts- und Brustbeinbereich zuzog. Der Versicherte wurde zunächst in das Spital C.________ verbracht und noch am Unfalltag per Helikopter in das Spital D.________ verlegt. Am 11. Juli 2007 wurde er mittels eines Ambulanzjets der Rega in die Schweiz repatriiert und in das Spital E.________ verbracht. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 4. September 2012 und Einspracheentscheid vom 25. März 2013 per 30. September 2012 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kasual auf das Unfallereignis vom 30. Juni 2007 zurückzuführen seien.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht das Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. März 2014 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung zuzusprechen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt ( BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA ihre Leistungen zu Recht per 30. September 2012 eingestellt hat. Dabei gingen Vorinstanz und Verwaltung davon aus, dass die über den 30. September 2012 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr auf die am 30. Juni 2007 erlittenen organisch nachweisbaren Unfallschäden zurückzuführen sind; soweit diese Beschwerden eine organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbare Unfallfolge darstellen, sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell zu prüfen. Diese Prüfung führe in casu zu einer Verneinung der Adäquanz und damit eines Leistungsanspruches über den 30. September 2012 hinaus.

4.

4.1. Eine spezielle Adäquanzprüfung verlangt - unabhängig davon, ob diese nach BGE 115 V 133 oder nach BGE 134 V 109 erfolgt - zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere. Die Schwere des Unfalles bestimmt sich dabei nach dem augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1).

4.2. Der genaue Geschehensablauf des Ereignisses vom 30. Juni 2007 lässt sich nicht rekonstruieren. Fest steht jedoch, dass das Fahrzeug des Versicherten am frühen Morgen auf einem zu diesem Zeitpunkt verkehrsarmen Autobahnteilstück in Italien (signalisierte Höchstgeschwindigkeit: 130 km/h) von der Fahrbahn abkam. Dabei wurde der Wagen so stark beschädigt, dass die als erste am Unfallort eintreffenden Zeugen davon ausgingen, das Auto müsse sich überschlagen haben. Sowohl der Versicherte (Notwendigkeit eines künstlichen Komas während mehrerer Tage) als auch seine beifahrende Ehefrau (Paraplegie) wurden schwer verletzt. Aus diesen Verletzungen und den erheblichen Schäden am Fahrzeug - sowie der wahrscheinlichen Fahrgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h - ist auf nicht unerhebliche Kräfte, welche auf den Versicherten einwirkten, zu schliessen. Das Ereignis vom 30. Juni 2007 ist damit zwar noch als mittelschwer, aber doch im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren (vgl. auch Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2). Im Vergleich zu dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil 8C_595/2009 vom 17. November 2009 E. 7.2 fällt vorliegend nicht zuletzt die höhere gefahrene Geschwindigkeit ins Gewicht - die tiefere Fahrgeschwindigkeit war in jenem Urteil denn auch ausschlaggebend für die vom Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2 abweichende Qualifikation. Damit genügt die Erfüllung eines der Adäquanzkriterien, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den organisch nicht nachweisbaren Beschwerden als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen zu lassen.

4.3. Der Versicherte zog sich beim Ereignis vom 30. Juni 2007 verschiedene Frakturen im Gesichts- und Brustbereich zu. Diese Verletzungen waren so schwer, dass er noch am Unfalltag per Helikopter vom erstbehandelnden Spital C.________ in das Spital D.________ verlegt werden musste. Er wurde zudem für mehrere Tage in ein künstliches Koma verlegt. Vor diesem Hintergrund erscheint das Kriterium der Schwere der erlittenen Verletzungen erfüllt (vgl. auch Urteil 8C_487/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.1). Da bereits die Erfüllung dieses einen Kriteriums den natürlichen Kausalzusammenhang als adäquat erscheinen lässt, brauchen die übrigen Kriterien nicht geprüft zu werden. Somit kann auch offenbleiben, ob die weiteren Kriterien der Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 , oder jene nach BGE 134 V 109 anwendbar wären.

4.4. Es ist demnach festzuhalten, dass soweit die über den 30. September 2012 hinaus geklagten Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis vom 30. Juni 2007 verursacht worden sind, diese auch als adäquat kausale Unfallfolgen zu gelten haben, unabhängig davon, ob sie sich im vorliegenden Fall auf einen organisch hinreichend nachweisbaren Schaden zurückführen lassen oder nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen. Sie wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass gesundheitliche Beschwerden nur dann zu einer Invalidität führen, wenn die durch die Beschwerden verursachte Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG [SR 830.1]).

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 642 E. 5). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2014 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 25. März 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold