Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Statutory Requirements for Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding disability insurance. The appellant contested the court's ruling, alleging incorrect assessment of health and work circumstances influenced the decision on disability benefits. The Federal Court found that the appellant did not sufficiently address the necessary legal provisions and reasons in their appeal, failing to demonstrate any legal violations made by the lower court. Additionally, one of the documents submitted was deemed inadmissible due to being submitted after the legal deadline. Ultimately, the court decided not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Statutory Requirements for Grounds: The appellant contested the court's ruling, alleging incorrect assessment of health and work circumstances influenced the decision on disability benefits. The Federal Court found that the appellant did not sufficiently address the necessary legal provisions and reasons in their appeal, failing to demonstrate any legal violations made by the lower court. Additionally, one of the documents submitted was deemed inadmissible due to being submitted after the legal deadline. Ultimately, the court decided not to consider the complaint further.
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KI-generiertCited as the procedural basis for applying the simplified procedure when refusing to enter upon the appeal.
The appeal could not be addressed because it lacked a proper substantiation, as per this article.
Used to justify the exceptional decision not to levy court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_307/2012
Urteil vom 11. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung,
vom 9. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 12. und 18. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. März 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. April 2012, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von René Lanz dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 9. Mai 2012 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f. ; 130 I 290 E. 4.10 S. 302),
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 12. und 18. April 2012 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere mit den ab Dezember 2008 gegebenen, nicht bezüglich Rentenanspruch erheblich geänderten gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen und einem aufgrund des Einkommensvergleichs errechneten Invaliditätsgrad von 52 % - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder konkret rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in den genannten Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass hieran auch der blosse Verweis auf verschiedene frühere Eingaben und die blosse pauschale Bestreitung des vorinstanzlichen Urteils bzw. die pauschale Geltendmachung von Verfahrensverletzungen durch die Invalidenversicherung nichts ändert, weil dies praxisgemäss keine genügende Begründung eines Rechtsmittels darstellt (vgl. statt vieler Urteile 8C_156/2012 vom 2. März 2012, 5A_13/2012 vom 10. Januar 2012, 5A_57/2012 vom 23. Januar 2012 und 5A_126/2012 vom 8. Februar 2012),
dass die nachträgliche Eingabe vom 9. Mai 2012 (Poststempel) nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 44 - 48 BGG ) eingereicht und deshalb offensichtlich unzulässig ist, so dass darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, innert der Beschwerdefrist keine rechtsgenügliche Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der Eingaben vom 12. und 18. April 2012 in der Verfügung vom 23. April 2012 eigens hingewiesen hat,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Mai 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz