Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_306/2009 KI-generiert

Interpreter Whiplash Benefits Termination Appeal

Geschäftsnummer 8C_306/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 52-year-old individual who was employed as an interpreter and was insured with a statutory accident insurance provider. He suffered injuries from two separate car accidents in December 2001 and February 2002, leading to neck and spine complications. The insurance provider initially covered medical treatment and lost wages but later terminated these benefits in April 2006, stating that the ongoing health issues were not adequately connected to the accidents. Subsequent appeals to the cantonal court to restore benefits were unsuccessful, prompting the insured to challenge the decision in a higher court, seeking backdated payments and continued coverage for his injuries. The legal dispute centers around the adequacy of the causal link between the accidents and the claimant's persistent health problems.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 19 Abs. 3 UVG; Interpreter Whiplash Benefits Termination Appeal: He suffered injuries from two separate car accidents in December 2001 and February 2002, leading to neck and spine complications. The insurance provider initially covered medical treatment and lost wages but later terminated these benefits in April 2006, stating that the ongoing health issues were not adequately connected to the accidents. Subsequent appeals to the cantonal court to restore benefits were unsuccessful, prompting the insured to challenge the decision in a higher court, seeking backdated payments and continued coverage for his injuries. The legal dispute centers around the adequacy of the causal link between the accidents and the claimant's persistent health problems.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Schleudertrauma Dahinfallen der Versicherungsleistungen Leistungen der Unfallversicherung befristete Leistung medizinische Gründe Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used for the simplified procedure to dismiss the obviously ill-founded appeal without exchange of briefs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs upon the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

8C_330/2023 (2023-11-10)
Employee v. Suva: Accident Benefits and Integrity Indemnity Dispute
«…eistungen (Heilbehandlung und Taggeld) den IV-Entscheid über allfällige Eingliederungsmassnahmen nicht abwarten (Urteil 8C_306/2009 vom 28. Mai 2009 E. 4.3; PHILIPP GEERTSEN, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherun…»
UV.2021.63 (2023-01-16) · sg
Temporary Accident Insurance Benefits Discontinuation Appeal
«…mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_895/2009, E. 5, und 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). 4.1.3. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz n…»
UV.2021.63 (2023-01-16) · sg
Whiplash Disability Benefits Termination Appeal Allowed
«…mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_895/2009, E. 5, und 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). 4.1.3. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz n…»
UV.2021.56 (2022-06-24) · sg
Appeal Allowed: Premature Cessation of Whiplash Insurance Benefits
«…mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_895/2009, E. 5, und 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). 3.4. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nic…»
UV.2021.56 (2022-06-24) · sg
Whiplash Injury Benefits Termination Overturned
«…mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_895/2009, E. 5, und 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). 3.4. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nic…»
UV.2020.60 (2021-08-30) · sg
Insurance Denial Upheld: Objective Injury Threshold Met, Pain Claims Rejected
«…die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zutreffend unter Hinweis auf das Assessment- und Verlaufsprotokoll der E…»
UV.2020.60 (2021-08-30) · sg
Spinal Fracture Injury Compensation Appeal Dismissed
«…die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zutreffend unter Hinweis auf das Assessment- und Verlaufsprotokoll der E…»
UV.2020.29 (2021-06-16) · sg
Insurance Coverage Cessation for Physiotherapy Post-Snowboarding Injury
«…ätzlich) der Abschluss der beruflichen Eingliederung massgebend (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3), was sich auch aus der Regelung von Art. 19 Abs. 3 UVG ergibt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin…»
UV.2020.29 (2021-06-16) · sg
Insurance Coverage Cessation for Physiotherapy Post-Snowboard Injury
«…ätzlich) der Abschluss der beruflichen Eingliederung massgebend (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3), was sich auch aus der Regelung von Art. 19 Abs. 3 UVG ergibt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin…»
UV.2017.101 (2019-09-16) · sg
Termination of Temporary Benefits and Denial of Disability Pension Due to Lack of Adequate Accident Causality
«…liederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bereits abgeschlossen waren (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). 2.1. Der Begriff der ärztlichen Behandlung setzt eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf…»
UV.2017.101 (2019-09-16) · sg
Appeal Denied: Work Accident Benefits Termination Upheld Due to Lack of Causality
«…liederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bereits abgeschlossen waren (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). 2.1. Der Begriff der ärztlichen Behandlung setzt eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf…»
UV.2017.27 (2018-11-15) · sg
Whiplash Injury Benefits Termination Upheld Due to Lack of Objective Findings
«…31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 19. Januar 2010, 8C_895/2009, E. 5, und 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). Entgegen der Sichtweise des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (act. G 1, III. Rz 3) stehen daher allfäl…»
UV.2017.27 (2018-11-15) · sg
Claimant Denied Continued Accident Benefits and Disability Pension After Whiplash Injury
«…31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 19. Januar 2010, 8C_895/2009, E. 5, und 28. Mai 2009, 8C_306/2009, E. 4.3). Entgegen der Sichtweise des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (act. G 1, III. Rz 3) stehen daher allfäl…»
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Opera Singer Hearing Trauma Insurance Benefits Dispute
«…ihm geltend gemachte Übergangsrente nach Art. 30 Abs. 1 UVV (vgl. Urteile 8C_272/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 4.1 und 8C_306/2009 vom 28. Mai 2009 E. 5). Aus gleichem Grund ist die Zürich entgegen dem Versicherten auch nicht vorleistungspflichtig na…»
UV.2014.89 (2015-12-28) · sg
Appeal Dismissed: Headache Causation, Disability Pension Denial, and Benefit Cessation Upheld
«…efinitiven Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG (Art. 30 Abs. 1 lit. b und c UVV; Art. 19 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2009 vom 28. Mai 2009 E. 4). 3.3 Was die Rüge des verfrühten Fallabschlusses betrifft, so bescheinigt der ärztliche Abs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_306/2009

Urteil vom 28. Mai 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Dieter Kehl,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1957 geborene A.________ arbeitete als Dolmetscher beim Bundesamt X.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 12. Dezember 2001 prallte er mit seinem Auto auf der Autobahn in die Leitplanke, wobei er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Am 27. Februar 2002 hielt er mit seinem Auto vor einem Rotlicht an, worauf der nachfolgende Personenwagen in das Heck seines Autos stiess. Hierbei erlitt er ein HWS-Schleudertrauma. Die SUVA erbrachte für beide Unfälle die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Sie holte unter anderem diverse Arztberichte und ein neurologisches Gutachten des Spitals Y.________ vom 9. August 2005 ein. Bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, zog sie biomechanische Kurzbeurteilungen vom 27. Juni 2002 und 5. Oktober 2004 sowie eine technische Unfallanalyse vom 25. August 2004 bei. Mit Verfügung vom 29. März 2006 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen für die Folgen beider Unfälle auf den 30. April 2006 ein. Auf Einsprache des Versicherten hin zog sie unter anderem ein zu Handen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erstelltes Gutachten des Instituts Z.________ vom 9. März 2007 bei. Mit Entscheid vom 30. November 2007 wies sie die Einsprache ab, da es an der adäquaten Kausalität zwischen den beiden Unfällen und den nach dem 30. April 2006 bestehenden Gesundheitsbeschwerden des Versicherten fehle.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 17. Februar 2009).

C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm für alle Folgen des Unfalls vom 22. Oktober 2001 die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen - Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Geldleistungen: Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung usw. - zu erbringen, rückwirkend und weiterhin. Im Besonderen sei sie zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Mai 2006 Versicherungsleistungen auszurichten.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen ( BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), bei psychischen Unfallfolgen ( BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung ( BGE 134 V 109 ff.) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 [8C_354/2007]), zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ( Art. 19 Abs. 1 UVG ; BGE 134 V 109 E. 3. f. S. 112 ff.) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung zutreffend erwogen, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 12. Dezember 2001 und 27. Februar 2002 sowie den nach dem 30. April 2006 anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nach der Schleudertrauma-Praxis ( BGE 134 V 109 ff.) zu beurteilen ist. Weiter hat sie auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser beiden Unfälle (zur Unfalleinstufung nach dem augenfälligen Geschehensablauf vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) und der massgebenden unfallbezogenen Kriterien richtig erkannt, dass die adäquate Kausalität nach dem 30. April 2006 zu verneinen ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4. Der Versicherte macht geltend, der Fallabschluss der SUVA auf den 30. April 2006 sei verfrüht gewesen, da damals eine namhafte Besserung seines Gesundheitszutandes zu erwarten gewesen sei und im Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 30. November 2007 geeignete IV-Eingliederungsmassnahmen im Gange gewesen seien.

4.1 Der Unfallversicherer hat den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 UVG ; BGE 134 V E. 4 S. 113 ff.).

4.2 Das Spital Y.________ führte im Gutachten vom 9. August 2005 aus, unter den genannten medizinischen Therapien sei eine Stabilisierung des Beschwerdebildes zu erwarten; von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten sei jedoch eher nicht auszugehen. Das Institut Z.________ empfahl im Gutachten vom 9. März 2007 medizinische Massnahmen, legte aber gleichzeitig dar, die Prognose für eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess sei angesichts der geringen Selbsteinschätzung des Versicherten schlecht. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.

4.3 Zum Aspekt der vom Versicherten ins Feld geführten IV-Eingliederungsmassnahmen nahm die Vorinstanz nicht Stellung. Unbestritten ist, dass bei Fallabschluss der SUVA am 30. April 2006 keine Eingliederungsmassnahmen der IV liefen. Aus dem vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angeordneten, vom 4. Dezember 2006 bis 2. März 2007 dauernden Verzahnungsprogramm (Abklärungsbericht vom 7. März 2006) kann nichts zu Gunsten des Versicherten abgeleitet werden.

Die IV-Stelle eröffnete dem Versicherten am 2. November 2007 - mithin vor Erlass des SUVA-Einspracheentscheides vom 30. November 2007, der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) -, es seien Abklärungen bezüglich der Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung notwendig. Vom 17. März bis 1. April 2008 fand eine IV-Abklärung des Versicherten in der Beruflichen Ausbildungsstelle U.________ statt (Bericht vom 27. Mai 2008). Am 8. September 2008 übernahm die IV die Kosten für ein Arbeitstraining des Versicherten vom 22. August 2008 bis 28. Februar 2009 im ersten Markt als Versicherungsbroker. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die SUVA für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) den IV-Entscheid über allfällige Eingliederungsmassnahmen nicht abwarten musste. Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies vielmehr Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV bilden. Die Übergangsrente ist (vorläufiges) Surrogat der allenfalls folgenden (definitiven) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG . Beim Entscheid über die Übergangsrente ist der Unfallversicherer, nicht anders als beim Entscheid über die definitive Invalidenrente, im Lichte von BGE 134 V 109 gehalten, auch die Adäquanzfrage zu prüfen (siehe E. 4.4 f. hienach). Hier hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die SUVA die vorübergehenden Leistungen zu Recht einstellte (Urteil 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.2).

4.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat "nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird." Gestützt auf diese Gesetzesvorschrift hat der Bundesrat in Art. 30 Abs. 1 UVV (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung; Abs. 2 der Bestimmung enthält eine hier nicht interessierende Regelung) Folgendes bestimmt: "Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später erlassen, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente." (Urteil 8C_304/2008 E. 3.2.1). Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung aber Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Ein Anspruch auf eine Übergangsrente ist daher jedenfalls dann zu verneinen, wenn kein unfallkausaler Gesundheitsschaden vorliegt oder - wie hier von der Vorinstanz entschieden - noch bestehende Beschwerden nicht mehr mit einer solchen Gesundheitsschädigung erklärt werden können. Diesfalls entfällt auch von vornherein ein Anspruch auf eine definitive Invalidenrente der Unfallversicherung, als deren vorübergehendes Surrogat die Übergangsrente gedacht ist (Urteil 8C_304/2008 E. 3.2.2).

5. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass einzig das Adäquanzkriterium der erheblichen Beschwerden erfüllt ist, was für die Bejahung der adäquaten Kausalität praxisgemäss nicht ausreicht. Demnach hat sie die Leistungspflicht der SUVA nach dem 30. April 2006 zu Recht verneint (vgl. E. 3 hievor). Das gilt auch in Bezug auf eine Übergangsrente. Die Einwendungen des Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern.

6. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Jancar