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8C_305/2025 KI-generiert

Claimant v. Insurance Provider (Denial of Accident Insurance Benefits)

Geschäftsnummer 8C_305/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant v. Insurance Provider (Denial of Accident Insurance Benefits) The claimant appealed a judgment upholding the insurance provider's decision to deny accident insurance benefits beyond November 14, 2024, arguing that the continuing health impairments were no longer naturally causally linked to the insured accident of October 17, 2024. The Federal Supreme Court refused to admit the appeal because the claimant failed to adequately substantiate how the lower court's factual findings were incorrect under Art. 97 para. 2 BGG or how its reasoning violated federal law or other grounds for appeal, offering only impermissible appellate criticism and merely referencing an alleged medical report without specifically addressing the lower court's counter-arguments, which constitutes a manifest failure to state grounds as required by Art. 42 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant v. Insurance Provider (Denial of Accident Insurance Benefits): Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 3. April 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2025, mit welchem eine über den 14. November 2024 hinausgehende Leistungspflicht für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 17. Oktober 2024.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Unfallversicherung Verletzung der Begründungspflicht Krankenversicherung medizinische Gründe direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer Verzicht auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_305/2025

Urteil vom 11. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

VAUDOISE ALLGEMEINE

Versicherungs-Gesellschaft AG,

Place de Milan, 1007 Lausanne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025 (UV 200 2025 87).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von

Art. 97 Abs. 1 BGG

) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (

Art. 97 Abs. 2 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 3. April 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2025, mit welchem eine über den 14. November 2024 hinausgehende Leistungspflicht für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 17. Oktober 2024.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von

Art. 97 Abs. 2 BGG

unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, einen Arztbericht anzurufen, der angeblich den geforderten Kausalzusammenhang beweisen soll, ohne auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen. Ebenso wenig ist mit dem Hinweis, der von der Vorinstanz als beweiskräftig erachteten Aktenbeurteilung liege keine persönliche Untersuchung zugrunde, etwas gewonnen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der Belege.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel