Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_305/2024 KI-generiert

Unemployment Benefits Recoupment Following Settlement Payment

Geschäftsnummer 8C_305/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by an unemployment insurance office regarding the repayment of unemployment benefits. The individual was required to repay CHF 8,929.70 for benefits received between December 18, 2021, and March 31, 2022, following a settlement with a former employer in which the employer agreed to pay CHF 25,000 as compensation. This compensation was categorized by the court as payment for unjust dismissal under Swiss law, rather than a penalty, implying that the individual received wages after the fact, making the unemployment payments unlawful. The appellate court confirmed this view, yet the individual failed to convincingly argue any factual or legal errors in the initial decision for further appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 337c Abs. 1 OR, Art. 337c Abs. 3 OR, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unemployment Benefits Recoupment Following Settlement Payment: The individual was required to repay CHF 8,929.70 for benefits received between December 18, 2021, and March 31, 2022, following a settlement with a former employer in which the employer agreed to pay CHF 25,000 as compensation. This compensation was categorized by the court as payment for unjust dismissal under Swiss law, rather than a penalty, implying that the individual received wages after the fact, making the unemployment payments unlawful. The appellate court confirmed this view, yet the individual failed to convincingly argue any factual or legal errors in the initial decision for further appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Dahinfallen der Versicherungsleistungen Arbeitslosigkeit Erwerbsausfallentschädigung Wiederaufleben des Anspruchs Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to obvious deficiency in the statement of grounds (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_305/2024

Urteil vom 4. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2024 (VBE.2023.441).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte im Urteil vom 28. März 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2023, worin der Beschwerdeführer zur Rückerstattung zuviel bezogener Taggelder im Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis 31. März 2022 von Fr. 8'929.70 verpflichtet wurde. Als Grund dafür zog es die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner letzten Arbeitgeberin am 21. Juli 2022 abgeschlossene Vereinbarung heran, wonach letztere sich verpflichtete ihm Fr. 25'000.- brutto zu bezahlen. Es führte insbesondere in E. 4.3 näher aus, weshalb dieser Betrag als Entschädigung wegen ungerechtfertiger Entlassung im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR und nicht als Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR anzusehen sei. Das hatte zur Folge, dass sich die bereits ausgerichteten Taggelder - weil die Entschädigung nachträglich geleisteter Lohn sei - nunmehr als unrechtmässig erweise.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik. Allein zu beanstanden, es fehle am Beweis, dass die Sonderzahlung über Fr. 25'000.- wegen der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung eine Lohnnachzahlung sei, ohne auf das dazu Ausgeführte näher einzugehen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel