Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_305/2016 KI-generiert

Federal Social Insurance Appeal Rejected for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 8C_305/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding disability insurance. The individual appeals the court's ruling, arguing that his ability to work had not been adequately considered, and he maintains that the evaluations of medical professionals cited in the previous decision are incorrect. However, the individual's complaint fails to meet the procedural requirements set by the Federal Court, as it does not sufficiently address the reasons for the lower court's determination or demonstrate any legal violations. Consequently, the Federal Court does not proceed with the appeal, citing inadequacies in the complaint's justification.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Social Insurance Appeal Rejected for Failure to Meet Justification Requirements: The individual appeals the court's ruling, arguing that his ability to work had not been adequately considered, and he maintains that the evaluations of medical professionals cited in the previous decision are incorrect. However, the individual's complaint fails to meet the procedural requirements set by the Federal Court, as it does not sufficiently address the reasons for the lower court's determination or demonstrate any legal violations. Consequently, the Federal Court does not proceed with the appeal, citing inadequacies in the complaint's justification.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Sozialversicherung Invalidenversicherung Feststellung der Erwerbsfähigkeit unentgeltliche Rechtspflege Handlungsfähigkeit substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a clear deficiency in the reasoned statement required by the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court fees were charged in this case under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_305/2016

Urteil vom 10. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 3. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2016,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde des Versicherten vom 3. Mai 2016 diesen Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der nicht in relevantem Ausmass veränderten, grundsätzlich vollständigen Arbeitsfähigkeit in entsprechenden, zumutbarerweise möglichen Tätigkeiten - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge anzuführen und in Wiederholung des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen erneut einzelne Aussagen von bereits im angefochtenen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass hieran auch der blosse Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts sowie des Sozialversicherungsgerichts des Kanton Zürich in anderen Fällen als demjenigen des Beschwerdeführers von Vornherein nichts zu ändern vermag,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz