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8C_304/2026 KI-generiert

8C_304/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_304/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; 8C_304/2026 · Bundesgericht: Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Widerruf des beim Bezirksrat angefochtenen Beschlusses offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren reicht wesensgemäss nicht aus.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_304/2026

Urteil vom 27. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialkommission der Stadt Adliswil, Zürichstrasse 10, 8134 Adliswil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2026 (VB.2026.00097).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 5. März 2026 das auf kantonalem Recht beruhende Vorgehen des Bezirksrats Horgen, den gegen den Beschluss Nr. 2025-55 der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2025 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss SO.2025.14 vom 18. Dezember 2025 abzuschreiben. Dazu führte es aus, nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschluss Nr. 2025-55 vom 10. Juli 2025 mit dem Beschluss Nr. 2025-109 von 4. Dezember 2025 in Wiedererwägung gezogen habe, sei dem Rekursverfahren die Grundlage entzogen worden. Das Anfechtungsobjekt des Rekurses sei dahingefallen. Dementsprechend habe der Bezirksrat das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschreiben dürfen. Ob der Beschwerdeführer (auch) Rekurs gegen den Beschluss Nr. 2025-109 vom 4. Dezember 2025 erhoben habe, sei nicht bekannt. Für eine Weiterleitung seiner Eingabe vom 28. Januar 2026 an den Bezirksrat zur Behandlung als Rekurs gegen den erwähnten Beschluss der Sozialkommission habe aufgrund des bestätigten Beschwerdewillens jedenfalls kein Anlass bestanden.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Widerruf des beim Bezirksrat angefochtenen Beschlusses offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren reicht wesensgemäss nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel