Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_304/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Social Assistance Appeal for Lack of Specific Justification Regarding Non-Appealability Ruling

Geschäftsnummer 8C_304/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2024 (VB.2024.00164). hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Social Assistance Appeal for Lack of Specific Justification Regarding Non-Appealability Ruling: April 2024 (VB.2024.00164). hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Vorentscheid materielle Überprüfung Rechtshilfe in Zivilsachen Sozialversicherungsverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural article due to a clear deficiency in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the levying of court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_304/2024

Urteil vom 4. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2024 (VB.2024.00164).

Erwägungen:

1. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335

).

2. Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2024 auf die gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 11. März 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Dies geschah im Wesentlichen, weil es sich dabei um einen Zwischenentscheid handle, der für den Beschwerdeführer ohne Rechtsnachteil zusammen mit dem (zwischenzeitlich) ergangenen Endentscheid (Beschluss vom 4. April 2024) angefochten werden könne; das kantonale Recht schliesse in einer solchen Fallkonstellation eine selbstständige Anfechtung aus, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führe.

3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer, der in Verkennung der Sachlage nicht von einem Nichteintretens-, sondern einem Abweisungsentscheid auszugehen scheint, nicht ansatzweise auseinander. Allein die Präsidialverfügung vom 11. März 2024 inhaltlich zu kritisieren, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 9C_592/2022 vom 23. Januar 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender prozessualer Vorgehensweise inskünftig jedoch nicht mehr rechnen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel