Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_302/2010 KI-generiert

Insurer's Time-Barred Attempt to Revise Invalidity Pension Decision

Geschäftsnummer 8C_302/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over disability pension payments. A person had been receiving a disability pension since 1994, initially granted due to a 75% disability rating. Following surveillance conducted by the insurance company in 2006, the company terminated the pension, claiming that the actual disability was only 37% and demanded the return of overpaid benefits. The individual contested this decision, leading to a review by the cantonal court, which ruled in favor of the individual, stating that the timeframe for the company's revision of the original decision had lapsed. The insurance company subsequently appealed this judgment, seeking a reassessment of the individual's disability status and the return of the funds.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 67 VwVG; Insurer's Time-Barred Attempt to Revise Invalidity Pension Decision: A person had been receiving a disability pension since 1994, initially granted due to a 75% disability rating. Following surveillance conducted by the insurance company in 2006, the company terminated the pension, claiming that the actual disability was only 37% and demanded the return of overpaid benefits. The individual contested this decision, leading to a review by the cantonal court, which ruled in favor of the individual, stating that the timeframe for the company's revision of the original decision had lapsed. The insurance company subsequently appealed this judgment, seeking a reassessment of the individual's disability status and the return of the funds.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Fristen Versicherer Invalidenrentenrevision prozessuale Revision Rentenkürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to impose court costs on the losing party.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used in the final order to dictate the payment of legal costs/indemnities to the opposing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

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«…ozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anwendbar (vgl. Urteile 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3 und 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung wird in der jüngsten Lehre teilweise kritisiert,…»
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«…es Revisionsgrundes einsetzt (Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 2009, 9C_1011/2008, E. 1, und vom 25. August 2010, 8C_302/2010, E. 4.3 f.; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 23 zu Art. 53). Die Verfügung, auf welch…»
IV.2011.123 (2013-05-24) · sg
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«…es Revisionsgrundes einsetzt (Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 2009, 9C_1011/2008, E. 1, und vom 25. August 2010, 8C_302/2010, E. 4.3 f.; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 23 zu Art. 53). Die Verfügung, auf welch…»
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UV.2009.36 (2010-03-16) · sg
Insurer's Attempt to Revise Disability Pension Denied Due to Expired Deadlines
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2010, UV 2009/36). Bestätigt durch Urteil des Bundestgerichts 8C_302/2010. Der Vizepräsident hat am 16. März 2010 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt li…»
UV.2009.36 (2010-03-16) · sg
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«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2010, UV 2009/36). Bestätigt durch Urteil des Bundestgerichts 8C_302/2010. Der Vizepräsident hat am 16. März 2010 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt li…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_302/2010

Urteil vom 25. August 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

Zürich Versicherungs-Gesellschaft,

Postfach, 8085 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,

Beschwerdeführerin,

gegen

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 16. März 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 13. September 1994 sprach die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: die Zürich) dem 1967 geborenen G.________ unter anderem ab 1. Februar 1994 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Nach Hinweisen aus der Bevölkerung liess die Zürich G.________ im Jahre 2006 durch Privatdetektive überwachen. Mit Verfügung vom 20. April 2007 hob die Zürich die seit 1994 ausbezahlte Rente mit "sofortiger Wirkung" auf und verpflichtete den Versicherten, den Betrag von Fr. 17'176.- für unrechtmässig bezogene Rentenleistungen seit dem 1. Mai 2006 zurückzuerstatten. Auf Einsprache des Versicherten hin korrigierte die Zürich ihre Verfügung mit Entscheid vom 5. März 2009 dahingehend, dass G.________ "ab Datum Renteneinstellung gemäss angefochtener Verfügung eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % zugesprochen wird". Die verfügte Rückforderung wurde ersatzlos aufgehoben.

B. G.________ erhob gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Zürich, es sei nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius festzustellen, dass der Versicherte bereits ab 1. Februar 1994 lediglich Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 25 % hatte, und der Versicherte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 17'176.- zurückzuerstatten. Das kantonale Gericht hiess mit Entscheid vom 16. März 2010 die Beschwerde des Versicherten gut und hob den Einspracheentscheid vom 5. März 2009 auf. Es begründete seinen Entscheid namentlich damit, die Frist zur Vornahme einer prozessualen Revision sei abgelaufen gewesen.

C. Mit Beschwerde beantragt die Zürich sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne einer prozessualen Revision prüfe, ob der Versicherte bereits ab dem 1. Februar 1994 lediglich Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 25 % hatte. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuhalten, zu prüfen, ob der Einsprachenentscheid im Sinne einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bestätigen sei.

Während die Vorinstanz und G.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Aufgrund der klaren medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen 1994 und 2007 nicht geändert hat und somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls nicht substantiiert bestritten - offenbleiben kann, ob das Nicht-Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes von der Versicherung zugestanden wurde und ob somit mit Blick auf Art. 99 Abs. 2 BGG auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin überhaupt einzutreten wäre.

3. Streitig ist der Rentenanspruch des Versicherten in der Zeit ab 1. Februar 1994. Dabei ist in erster Linie zu prüfen, ob die prozessuale Revision der Verwaltungsverfügungen ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ) einer zeitlichen Schranke unterliegt.

4.

4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Vor Inkrafttreten des ATSG war die prozessuale Revision sozialversicherungsrechtlicher Verwaltungsverfügungen nicht gesetzlich geregelt, rechtsprechungsgemäss indessen als zulässig anerkannt ( BGE 115 V 183 E. 2c S. 186). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) wendete dabei die Fristen, welche gemäss Art. 67 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden gelten, auch auf erstinstanzliche Verfügungen an (RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145, U 120/93 E. 3a).

Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist gemäss Art. 67 Abs. 2 VwVG ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Art. 66 Abs. 1 VwVG zulässig. Letzterer Absatz regelt die Revision eines Entscheides, welcher durch ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst wurde.

4.2 Das kantonale Gericht wendete die bisherige, vor Inkrafttreten des ATSG ergangene, Rechtsprechung auch auf die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG an. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, eine Befristung der Revision sei im ATSG nicht vorgesehen, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen.

4.3 Wie sich aus den Materialien zu Art. 53 ATSG ergibt, hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Befristung der Revision nicht auseinandergesetzt. Den Kommissionsprotokollen ist indessen der Wille zu entnehmen, im Bereich von Art. 53 ATSG die bisherige Praxis des EVG zu kodifizieren. In der Folge ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, die Befristung der prozessualen Revision gelte auch unter der Herrschaft des ATSG (vgl. etwa die Urteile U 465/04 vom 16. Juni 2005 E. 1 und U 66/07 vom 5. Dezember 2007 E. 5). Ein hinreichender Grund, von dieser Rechtsprechung abzukehren, ist nicht ersichtlich, zumal sich auch die Lehre für eine Befristung der prozessualen Revision ausspricht (UELI KIESER, a.a.O., N. 23 zu Art. 53 ATSG ; PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 231 N. 167 f.).

4.4 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, gilt somit grundsätzlich für die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen und Einspracheentscheiden gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG eine Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, sowie eine zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheides (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG ). Die zehnjährige Frist zur Revision der Verfügung vom 13. September 1994 war am 20. April 2007 bereits abgelaufen. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin aufgehoben; die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 642 E. 5). Sie hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer