Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_300/2018 KI-generiert

Hospital Employee Costs Appeal (Lucerne Public Employment Law)

Geschäftsnummer 8C_300/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between an individual, who was employed as a medical secretary with special tasks at a hospital, and her employer. The individual, whose employment was terminated by the hospital, contested the dismissal as unlawful. The Cantonal Court of Lucerne agreed with the individual, ruling that the dismissal was indeed wrongful; however, it did not award her any legal costs. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the compensation for legal costs incurred during the proceedings, as well as requesting legal aid. On appeal, the opposing party, the hospital, chose not to respond, while the Cantonal Court provided input without explicitly stating an opinion on the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 91 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Hospital Employee Costs Appeal (Lucerne Public Employment Law): The individual, whose employment was terminated by the hospital, contested the dismissal as unlawful. The Cantonal Court of Lucerne agreed with the individual, ruling that the dismissal was indeed wrongful; however, it did not award her any legal costs. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the compensation for legal costs incurred during the proceedings, as well as requesting legal aid. On appeal, the opposing party, the hospital, chose not to respond, while the Cantonal Court provided input without explicitly stating an opinion on the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) öffentliches Personalrecht Teilentscheid Aufhebungsvereinbarung Spitalhaftung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Legal aid was granted to the appellant based on this provision as the legal prerequisites were met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was not entertained because the challenged decision was classified as an interlocutory decision (Vor- bzw. Zwischenentscheid) under this article, and the conditions for immediate enforceability were not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

8C_770/2021 (2022-09-06)
Cantonal Employee Termination Damages Appeal
«…olcher gemäss kantonaler Praxis im Klageverfahren beim Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. § 75 PG /LU; vgl. Urteil 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3). 5.2. Die Vorinstanz hat die langjährige kantonale Praxis zur zeitlichen Begrenzung des…»
8C_533/2021 (2022-08-11)
Former Public Employee's Damages Claim After Unlawful Termination Rejected
«…mit dem Endentscheid angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteile 8C_109/2019 vom 25. September 2019 E. 1.1; 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4). 5.2. Das kantonale Gericht stützte sich auf § 201 Abs. 1 in Verbindung mit § 202 Abs. 2…»
8C_637/2019 (2019-11-12)
Employee Suspension and Commission Payments Appeal (Interlocutory Decision Challenge)
«…3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechten können (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 365 f.; Urteil 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4). Sollten die Parteien in der Sache eine abschliessende Regelung finden, ohne das kantonal…»
8C_109/2019 (2019-09-25)
Employee Entitled to Legal Costs After Illegal Termination Ruling Despite Loss on Compensation
«…e von A.________ gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_300/2018 vom 16. November 2018 nicht ein, da es sich beim kantonalen Entscheid um einen Zwischenentscheid handle, welcher grunds…»
8C_692/2018 (2019-01-16)
Appeal against Intermediate Decision on Public Employment Termination Uninadmissible
«…n dessen Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (Näheres dazu siehe insbesondere Urteil 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 4 mit Hinweis auf weitere, bereits in diesem Sinne ergangene Urteile), dass dies auch für die…»
8C_464/2018 (2018-12-18)
Public Employee Termination for Disloyalty Upheld Against Challenge to Review Scope
«…nisse entschieden, so dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Teil- oder Endentscheid handelt (Urteile 8C_300/2018 vom 16. November 2018, 8C_130/2018 vom 31. August 2018, 8C_856/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3 und 8C_724/2014 vom 29. Ma…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_300/2018

Urteil vom 16. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Serrago,

Beschwerdeführerin,

gegen

Spital B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. Februar 2018 (7H 17 47).

Sachverhalt:

A. A.________ war seit dem 1. November 2014 beim Spital B.________ als Arztsekretärin mit besonderen Aufgaben in einem Pensum von 100 % angestellt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs kündigte das Spital B.________ das Arbeitsverhältnis mit Entscheid vom 30. Januar 2017 per 30. April 2017.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 20. Februar 2018 gut und stellte fest, dass die Kündigung des Spitals B.________ vom 30. Januar 2017 rechtswidrig war. Gleichzeitig verneinte das kantonale Gericht einen Anspruch der A.________ auf eine Parteientschädigung.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Dispositivziffer 4 (recte: 3) des vorinstanzlichen Entscheides für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'312.30 (inkl. MwSt.) zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Während das Spital B.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt sich das Kantonsgericht vernehmen, ohne einen expliziten Antrag in der Sache zu stellen.

In ihrer Eingabe vom 10. August 2018 hält A.________ an ihren Anträgen fest.

D. Das Bundesgericht hat am 16. November 2018 eine öffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst ( Art. 90 BGG ), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 138 V 106 E. 1.1 S. 109).

3.

3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie der Beschwerdeführerin trotz materiellen Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Ein Entscheid über die Kostenfolgen ist nur anfechtbar, wenn auch der Entscheid über die Hauptsache vor Bundesgericht angefochten werden könnte (vgl. Urteil 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2).

3.2. Die Frage, ob der kantonale Entscheid über die Hauptsache vor Bundesgericht hätte angefochten werden können, hängt wesentlich davon ab, ob dieser Entscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG oder als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist.

3.3. Materiell war vor Vorinstanz die Rechtmässigkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses streitig, welches diesbezüglich den Bestimmungen des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 unterstand. Gemäss § 72 Abs. 1 PG erlässt die (kantonale) gerichtliche Beschwerdeinstanz einen Feststellungsentscheid, wenn sie einen Entscheid über die Umgestaltung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig hält. Ändert die zuständige (kündigende) Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht, hat die oder der Betroffene Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens ( § 72 Abs. 2 PG ). Können sich die Beteiligten nicht auf die Höhe des Schadenersatzes einigen, ist ein solcher gemäss kantonaler Praxis im Klageverfahren beim Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. § 75 PG ).

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren vor dem angerufenen Gericht ab. Dies reicht indessen nicht aus, um ihn als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren; eine solche Qualifikation würde zusätzlich voraussetzen, dass der Entscheid auch das Verfahren vor der ersten Instanz abschliesst (vgl. Urteil 8C_35/2018 vom 27. April 2018 E. 3).

4.2. Will eine sich zu Unrecht von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber des Kantons Luzern entlassen fühlende Person ihren Anspruch auf Schadenersatz gerichtlich durchsetzen, so hat sie aus kantonal-rechtlicher Sicht zwei Verfahren zu durchlaufen: Zunächst muss sie die Entlassung beschwerdeweise beim kantonalen Gericht anfechten und von diesem die Unrechtmässigkeit der Entlassung feststellen lassen; einigen sich die Beteiligten auch in der Folge nicht, hat sie den Schadenersatz auf dem Klageweg geltend zu machen. Die Verfahrensbeteiligten sind dabei in beiden Verfahren (-steilen) dieselben. Demnach ist die Frage, ob es sich aus Sicht des BGG um zwei unabhängige Verfahren oder zwei Teile ein und desselben Verfahrens handelt, danach zu beantworten, ob beide Verfahren (-steile) denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BGE 134 V 477 E. 4.3 S. 482). Unterschiedliche Streitgegenstände wären dann anzunehmen, wenn es denkbar wäre, dass die beiden Verfahren auch unabhängig voneinander hätten eingeleitet werden können (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 416). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Ein Prozess über die Höhe der Entschädigung wegen unrechtmässiger Entlassung kann nicht eingeleitet werden, ohne dass vorgängig die Unrechtmässigkeit der Entlassung durch das kantonale Gericht festgestellt wurde. Der zweite Verfahrensteil setzt demnach den ersten voraus. Bei den beiden aus kantonal-rechtlicher Sicht getrennten Verfahren handelt es sich damit aus bundesrechtlicher Sicht um zwei Teile eines einen Verfahrens. Dieses eine Verfahren findet erst durch das Ende des zweiten Verfahrensteils seinen Abschluss. Schliesst damit der angefochtene Entscheid über den ersten Verfahrensteil das kantonale Verfahren nicht ab, kann er nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden.

4.3. Da damit für die beiden Verfahrensteile von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist, kann der vorinstanzliche Entscheid auch nicht als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG betrachtet werden (vgl. Urteil 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 4.3). Vielmehr handelt es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG .

4.4. Auf die Beschwerde gegen einen solchen Vor- bzw. Zwischenentscheid wäre nur einzutreten, wenn eine der beiden Eintretensalternativen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2 hievor) gegeben wäre. Solches wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch wäre es sonstwie ersichtlich. Wäre somit auf eine Beschwerde über die Hauptsache nicht einzutreten, so kann auch die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheides zum jetzigen Zeitpunkt nicht angefochten werden (vgl. E. 3.1 hievor). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist jedoch auf Art. 93 Abs. 3 BGG hinzuweisen, wonach der Zwischenentscheid und damit auch die Kostenregelung dieses Entscheides zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht wird angefochten werden können.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Andreas Serrago wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold