Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_300/2015 KI-generiert

Polish National v. Swiss Social Insurance - Invalidity Pension Dispute

Geschäftsnummer 8C_300/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while working as a laborer, suffered a serious injury that led to complications requiring surgical intervention. He was insured under a mandatory accident insurance policy. Following his recovery, the insurance company decided to terminate coverage for further costs related to his treatment, citing that he had not reached the necessary disability threshold for a pension and only qualified for a minimal integrity compensation. The individual contested this decision and sought a disability pension, arguing that he was entitled to it based on his ongoing health issues and the ability to work. The lower court upheld the insurance company's decision, leading to the individual appealing to a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 al. 2 LAI, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Polish National v. Swiss Social Insurance - Invalidity Pension Dispute: He was insured under a mandatory accident insurance policy. Following his recovery, the insurance company decided to terminate coverage for further costs related to his treatment, citing that he had not reached the necessary disability threshold for a pension and only qualified for a minimal integrity compensation. The individual contested this decision and sought a disability pension, arguing that he was entitled to it based on his ongoing health issues and the ability to work. The lower court upheld the insurance company's decision, leading to the individual appealing to a higher court.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit) sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Zahlung der Leistungen Arbeitsausfall Versicherungsleistung der Unfallversicherung Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to grant the appellant legal aid for the federal court proceedings.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to warn the appellant that they must reimburse the court if they become able to do so later.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to allocate court costs to the appellant since the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_300/2015 {T 0/2}

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,

Beschwerdeführer,

gegen

Basler Versicherung AG,

Aeschengraben 21, 4051 Basel,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1966 geborene, in Polen wohnhafte A.________ war vom 27. August 2007 bis 26. Juni 2008 als Arbeiter bei der Firma B.________ AG angestellt und damit bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Januar 2008 zog er sich bei der Arbeit ein Quetschtrauma am Vorfuss links mit subkapitaler Fraktur Metatarsale II sowie mehrfragmentärer Fraktur Metatarsale III zu; am 19. Januar 2008 wurde er deswegen im Spital C.________, operiert. Die Basler kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 24. Februar 2008 wurde in Polen die Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt. Die Basler holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, Oberarzt, Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, Klinik E.________, vom 8. Juni 2011 mit Ergänzung vom 4. November 2011 ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 stellte sie die Heilkosten - nach Erreichen des Endzustands am 18. März 2009 - per sofort ein; weiterhin übernehme sie die Kosten für orthopädische Einlagen nach Mass, Schmerzmittel zur Zustandserhaltung und die Aufwendungen für vier Arztkonsultationen jährlich zur Verordnung der Medikation und Kontrolle derselben; über den 31. März 2009 hinaus seien grundsätzlich keine weiteren Taggelder geschuldet; es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente; es bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer 15%igen Integritätseinbusse. Die Einsprache des Versicherten wies die Basler mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab.

B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2015 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm ab August 2009 (mindestens) eine 15%ige Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Basler zurückzuweisen, worauf über seine Ansprüche (Rente) neu zu entscheiden sei; für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

Die Basler schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. Ihre Anträge erneuern der Versicherte am 25. August 2015 und die Basler am 17. September 2015.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Der Versicherte ist polnischer Staatsangehöriger. Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden ( BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257, 128 V 315; Urteil 8C_707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2).

3. Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt.

4. Unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Basler für die psychischen Beschwerden des Versicherten nicht leistungspflichtig ist und die Integritätseinbusse aus somatischer Sicht 15 % beträgt. Hierzu erübrigen sich Weiterungen.

5. Dr. med. D.________ führte im Gutachten vom 8. Juni 2011 aus, dem Versicherten sei leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien lange Geh- und Stehbelastungen, Ersteigen von Leitern, wiederholtes Treppensteigen, länger dauernde Tätigkeiten in der Hocke und im Knien, Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen wie z.B. auf ungesicherten Baugerüsten oder Dächern, länger dauerndes Gehen auf unebenem Boden sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Sämtliche sitzende Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Er könne angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags ausüben ohne aussergewöhnliche Pausen oder Ähnliches. In der Gutachtensergänzung vom 4. November 2011 legte Dr. med. D.________ dar, eine reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Lastwagen/Personenwagen mit Automatikgetriebe sowie ohne Be- und Entladen sei dem Versicherten ganztags zumutbar. Die Vorinstanz führte mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - aus, auf diese Einschätzungen des Dr. med. D.________ könne abgestellt werden. Der Versicherte bringt medizinischerseits keine substanziierten Einwände vor, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten.

6. Zu prüfen ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung ( Art. 16 ATSG ).

6.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielbaren Valideneinkommens aus, der Arbeitsvertrag des Versicherten mit der Firma B.________ AG sei vom 27. August 2007 bis 26. Juni 2008 befristet gewesen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihn im Gesundheitsfall wieder als Arbeiter angestellt hätte. Demnach wäre der Versicherte im Gesundheitsfall aufgrund seiner Erwerbsbiographie überwiegend wahrscheinlich als Chauffeur tätig. Zu seinen bisherigen Aufgaben als LKW-Fahrer hätten bislang auch die Vorbereitung des Fahrzeugs für den Transport und die Prüfung des technischen Zustands, die Beaufsichtigung und Überprüfung der Ladung, die Sicherung derselben für den Transport und das Ankuppeln des LKW-Anhängers gehört. Invaliditätsbedingt seien ihm das Besteigen des LKWs über eine Leiter zur Sicherung der Ware oder zur Prüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar (vgl. E. 5 hievor). Diesem Umstand sei beim trotz des Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen mit einem leidensbedingten Abzug von 5 % vom statistischen Tabellenlohn Rechnung zu tragen; Anhaltspunkte für weitere Abzüge bestünden nicht. Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu ermitteln seien, erübrige sich deren genaue Ermittlung. Es sei ein Prozentvergleich vorzunehmen (100 x 0.95 [leidensbedingter Abzug von 5 %], bei dem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % resultiere. Deshalb müssten auch keine konkreten lohnstatistischen Angaben zum polnischen Arbeitsmarkt beigezogen werden.

6.2. Der Versicherte wendet ein, dass er im Gesundheitsfall wieder als Chauffeur arbeiten würde, gälte nur für den polnischen Arbeitsmarkt. Denn die Stelle als Arbeiter in der Schweiz sei für zehn Monate befristet gewesen. Eine Chauffeuranstellung in der Schweiz wäre danach unmöglich gewesen. Dies spreche für die Anwendung des Einkommensvergleichs auf dem polnischen Arbeitsmarkt. Der Chauffeurberuf beinhalte etliche körperliche belastende Vorgänge - u.a. Wartungs- und Reparaturarbeiten, Beladen von schweren Baustoffen, Sicherung der Ladung, Ankupplung des LKWs mit dem Anhänger usw. -, die mit dem von Dr. med. D.________ aufgestellten Anforderungsprofil ("kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg") nicht vereinbar seien. Damit sei die vorinstanzliche Annahme, dass er trotz seines Gesundheitsschadens heute noch als Chauffeur tätig sein und ein entsprechendes Invalideneinkommen erzielen könne, aktenwidrig und offensichtlich falsch.

7.

7.1. Für die Bemessung der Invalidität einer - wie hier - im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen ( BGE 135 V 297 E. 5.1 f. S. 300 f.) grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln ( BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2 S. 28, 110 V 273). Soweit der Versicherte verlangt, beim Einkommensvergleich sei auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen, dringt er nicht durch. Denn Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16 ATSG ist es für den Einkommensvergleich bedeutungslos, ob die versicherte Person im Ausland wohnt. Entscheidend ist lediglich, dass sich die beiden massgebenden Vergleichseinkommen auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen ( BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteile 8C_1043/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2 und 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2). Vorliegend bestehen keine Gründe, bezüglich beider Vergleichseinkommen auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen, zumal der Versicherte nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass der schweizerische und der polnische ausgeglichene Arbeitsmarkt zu verschiedenen Resultaten führen (vgl. auch Corinne Monnard, La notion de marché du travail équilibré de l'art. 28 al. 2 LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 90 f.).

7.2. Beim Valideneinkommen rechtfertigt es sich nicht, den Wirtschaftszweig 49-53 "Verkehr und Lagerei" der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012 heranzuziehen, da im Wirtschaftszweig 49-52 neben dem hier einzig massgebenden Landverkehr auch die Schiff- und Luftfahrt enthalten ist; auch auf den Wirtschaftszweig 53 "Post-, Kurier- und Expressdienste" ist nicht abzustellen, zumal der entsprechende Verdienst bei den Männern selbst im Kompetenzniveau 2 einen Monatslohn von lediglich Fr. 5'119.- ergibt. Vielmehr ist das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabelle T17 für das Jahr 2012, Berufsgruppe 83 "Fahrzeugführen und bedienen mobiler Anlagen" zu bestimmen. Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 29. Oktober 2013 war der Versicherte 46 Jahre alt, weshalb das Einkommen bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5'551.- bzw. jährlich Fr. 66'612.- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt H "Verkehr und Lagerei" (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig H "Verkehr und Lagerei" zwischen den Jahren 2012 und 2013 um 0.5 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 70'961.80.-.

7.3.

7.3.1. Hinsichtlich des Invalideneinkommens steht aufgrund der Angaben des Gutachters Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur, die mit körperlich schwereren Arbeiten verbunden war, gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (E. 5 und E. 6.1 hievor). Realitätsfremd ist die vorinstanzliche Annahme, er könne diese Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nunmehr bloss als Chauffeur, ohne die dazugehörenden, unzumutbaren Sicherungs- und Prüftätigkeiten hinsichtlich des Fahrzeugs und der Ladung ausüben (E. 6.1 hievor). Validen- und Invalideneinkommen können deshalb - entgegen der Vorinstanz - nicht ausgehend vom selben statistischen Tabellenlohn ermittelt werden. Vielmehr ist beim Invalideneinkommen aufgrund der dem Versicherten verbliebenen Arbeitsfähigkeit (E. 5 hievor) auf das "Total" der Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012 abzustellen. Dieses betrug bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5'210.- bzw. jährlich Fr. 62'520.-. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt "Total" (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig "Total" zwischen den Jahren 2012 und 2013 um 0.8 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 65'698.50.-.

7.3.2. Soweit der Versicherte einen leidensbedingten Abzug verlangt, ist festzuhalten, dass insbesondere dann ein Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind der versicherten Person hingegen - wie hier - leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar (E. 5 hievor), ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5).

7.3.3. Der Versicherte verlangt einen Abzug beim Invalideneinkommen wegen der Aufenthaltskategorie/Nationalität. Im Unfallzeitpunkt habe er als Arbeiter in der Schweiz eine spezifische Kurzaufenthaltsbewilligung L besessen (hierzu vgl. Tabelle T12b der LSE 2012). Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn ein entsprechender Abzug müsste auch beim gestützt auf die LSE zu bestimmenden Valideneinkommen (E. 7.2 hievor) vorgenommen werden, weshalb sich am Ergebnis des Einkommensvergleichs nichts ändern würde.

7.3.4. Nach dem Gesagten resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 7 % (Valideneinkommen Fr. 70'961.80.-, Invalideneinkommen Fr. 65'698.50.-; Art. 18 Abs. 1 UVG ; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 ). Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden ( Art. 64 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu imstande ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar