Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_30/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Renewed Invalidity Benefits Due to Lack of Demonstrated Material Health Deterioration

Geschäftsnummer 8C_30/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the denial of benefits from the disability insurance for an individual who had been previously awarded a full pension due to various health issues, including complications from a stroke and depression. After a series of reviews that indicated a significant improvement in the individual's condition, the disability insurance authority decided to terminate the pension. Subsequently, the individual submitted another request for benefits, which was rejected on the grounds that there was insufficient evidence to support a deterioration in health since the last determination. The administrative court upheld this decision, stating that the individual could not demonstrate a significant change in their condition that warranted a reassessment of their disability status.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 65 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Renewed Invalidity Benefits Due to Lack of Demonstrated Material Health Deterioration: After a series of reviews that indicated a significant improvement in the individual's condition, the disability insurance authority decided to terminate the pension. Subsequently, the individual submitted another request for benefits, which was rejected on the grounds that there was insufficient evidence to support a deterioration in health since the last determination. The administrative court upheld this decision, stating that the individual could not demonstrate a significant change in their condition that warranted a reassessment of their disability status.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Gesundheitsverschlechterung Einstellung von Leistungen medizinische Beweismittel Feststellung der Erwerbsfähigkeit Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 BGG

Cited when ruling on the court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to assign the court costs to the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

C-487/2023 (2026-02-03)
Disability Benefits Claim Denied Due to Lack of Significant Health Change
«…ungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Es sind dabei alleine die im Ver- waltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen z…»
605 2024 172 (2025-10-13) · fr
Claimant Appeals Denial of Attendance Allowance Following Prior Rejection
«…önnen, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtser- hebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind, hat die Verwaltung u. a. zu b…»
C-3490/2024 (2025-04-14)
Invalidity Insurance Reassessment Appeal Dismissed for Insufficient Evidence
«…ungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Es sind dabei alleine die im Ver- waltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen z…»
SV1 2024 52 (2024-12-17) · gr
Social Insurance Denial Upheld for Lack of Evidence of Changed Disability Status
«…zione per l'invalidità [OAI; RS 831.201]; cfr. DTF 130 V 71 consid. 3.2.3; sentenze del Tribunale federale [STF] 8C_30/2017 del 17 marzo 2017 consid. 2; 9C_236/2011 dell'8 luglio 2011 consid. 2.1.1; 9C_688/2007 del 22 gennaio 200…»
VBE.2024.76 (2024-06-12) · ag
Disability Pension Review Denial Upheld Due to Insufficient Evidence of Health Change
«…h möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). 2.4. Der massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfa…»
C-2623/2022 (2024-06-10)
Disability Benefits Denial Upheld Due to Lack of New Medical Evidence
«…ungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Es sind dabei alleine die im Ver- waltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen z…»
VBE.2023.236 (2023-12-05) · ag
Disability Pension Revision Due to Employment Termination
«…h möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). 3. 3.1. Vergleichsbasis für die Prüfung, ob eine wesentliche Veränderung des Sa…»
VBE.2023.127 (2023-07-12) · ag
Disability Pension Increase Reconsideration Due to New Medical Evidence
«…h möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). 2.4. Der massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfa…»
605 2022 59 (2023-01-26) · fr
Disability Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Deterioration Evidence
«…önnen, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtser- hebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Der Zeitablauf ist insofern von Bedeutung, als in Fällen, in welchen seit der re…»
605 2021 213 (2022-06-14) · fr
Disability Benefits Denial Affirmed, Legal Aid Granted
«…önnen, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtser- hebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Der Zeitablauf ist insofern von Bedeutung, als in Fällen, in welchen seit der re…»
IV.2021.44 (2022-05-31) · sg
Disability Insurance Claim Reinstated for Further Review Due to Stale Medical Evidence
«…len als bei einer länger zurückliegenden Verfügung über ein Rentengesuch (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 17. März 2017, 8C_30/2017 E. 2, und vom 25. November 2021, 8C_373/2021 E. 3.3.3, BGE 109 V 114 E. 2). © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2021.44 (2022-05-31) · sg
Applicant v. Benefits Administration (Disability Review Reinstatement)
«…len als bei einer länger zurückliegenden Verfügung über ein Rentengesuch (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 17. März 2017, 8C_30/2017 E. 2, und vom 25. November 2021, 8C_373/2021 E. 3.3.3, BGE 109 V 114 E. 2). © Kanton St.Gallen 2025…»
S 2021 39 (2021-09-14) · gr
Social Insurance Agency v. Applicant (Disability Benefits Review)
«…ts- erheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E.2). Im vorliegenden Fall weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass die rechtskr…»
605 2020 244 (2021-05-31) · fr
Claimant v. Disability Insurance Office: Reopening Claim Based on Deterioration of Health
«…önnen, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtser- hebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Der Zeitablauf ist insofern von Bedeutung, indem in Fällen, in welchen seit der…»
S 2018 109 (2020-03-31) · gr
Disability Benefit Reapplication Rejection Upheld Due to Lack of Proven Change in Health Status
«…htserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E.2 und 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.2.1.1). 3.6. Der Beschwerdeführer stellt in seiner…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_30/2017

Urteil vom 17. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. A.a. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach dem 1958 geborenen A.________ aufgrund einer Somatisierungsstörung respektive eines generalisierten Schmerzsyndroms und depressiven Episoden mit Verfügung vom 10. Juni 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Diesen Rentenanspruch bestätigte sie revisionsweise im Jahr 2007, wobei A.________ am 5. Januar 2006 einen ausgedehnten ischämischen Mediainfarkt links erlitten hatte (Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 29. März 2006; Mitteilung vom 29. März 2007). Im Rahmen einer im Jahr 2012 durchgeführten Rentenrevision bestätigte der Hausarzt Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, am 11. Mai 2012 einen stabilen gesundheitlichen Endzustand bei Status nach cerebrovaskulärem Insult im Januar 2006 mit geringer Restlähmung und partieller Aphasie, vor allem in der Fremdsprache Deutsch sowie mit deutlichen psychoorganischen Funktionseinbussen (Perseveration, Reizbarkeit, Ermüdbarkeit). Die schwere somatoforme depressiv gefärbte Schmerzstörung habe sich nach dem Insult deutlich gebessert. Die IV-Stelle liess ein bidisziplinäres Gutachten am Institut D.________ vom 29. Juli 2013 erstellen. Die Experten attestierten dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Schichtarbeiter weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sie erachteten ihn jedoch neu aufgrund des deutlich gebesserten psychischen Gesundheitszustands in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig. Wegen erheblicher Selbstlimitierung und unkooperativen Verhaltens sei eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze aber nicht möglich. Nach einer abschliessenden Beurteilung durch pract. med. E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, liess ihn die IV-Stelle vom 2. September bis 4. November 2013 observieren. Denn der RAD-Arzt hielt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ab gutachterlicher Stellungnahme vom April 2013 fest, er schätzte aber das faktische Leistungsvermögen wesentlich grösser ein. Nachdem die IV-Stelle A.________ über die Ergebnisse am 11. Dezember 2013 orientiert hatte, stellte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. September 2014 die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.

A.b. Am 15. Juni 2015 reichte A.________ ein erneutes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ein. Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. September 2015 mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung nicht ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 23. September 2015 sei festzustellen, dass er zu 100 % invalid sei. Eventualiter sei eine pluridisziplinäre Begutachtung anzuordnen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV und die hiezu ergangene Rechtsprechung ( BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteile 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2) zutreffend dargelegt, dass die versicherte Person in der Neuanmeldung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft zu machen hat und unter welchen Voraussetzungen die laut Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzten Beweisanforderungen als erfüllt betrachtet werden können. Richtig ist auch, dass der Zeitablauf von Bedeutung ist, indem in Fällen, in welchen seit der rechtskräftigen Erledigung des Leistungsgesuchs erst kurze Zeit vergangen ist, an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung höhere Anforderungen gestellt werden als bei einer länger zurückliegenden Verfügung über ein Rentengesuch. Darauf wird verwiesen.

3. Prozessthema ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht verneinte, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Versicherten vom 15. Juni 2015 hätte eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von (Renten-) Leistungen anbegehrt, sind diese Anträge unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.1. Das kantonale Gericht schützte das Nichteintreten auf die Neuanmeldung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine anspruchserhebliche Änderung seines Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 22. September 2014 und der Verfügung vom 23. September 2015 nicht glaubhaft gemacht. Der Neurologe Dr. med. F.________ auf dessen Darlegungen sich der Versicherte stütze, habe objektiv betrachtet im Schreiben vom 26. Oktober 2015 den bereits bekannten Sachverhalt lediglich neu gewertet und daraus andere Schlüsse gezogen. Bereits im Gutachten des Instituts D.________ vom 23. Juli 2013 sei der Mediainfarkt mit persistierender Aphasie festgestellt worden. Hinsichtlich der zudem geltend gemachten vermehrten epileptischen Anfälle sei, ebenso wie bei der Aphasie, nicht dargelegt worden, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusst hätten, zumal er auch keine sprachtherapeutischen Massnahmen mehr in Anspruch nehme. Gestützt auf die fachärztlichen Darlegungen sei eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung weder durch Zunahme der Epilepsie noch der Aphasie nachvollziehbar. Es lägen keine Dokumente vor, die auf organisch-pathologischer Ebene auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hinweisen würden.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe Recht verletzt, indem es die neurologische Störung, welche durch den ihn behandelnden Dr. med. F.________ mehr als nur glaubhaft gemacht worden sei, nicht habe genauer untersuchen lassen. Ferner treffe nicht zu, dass hinsichtlich der Sprachstörung keine Logopädie beansprucht worden sei, diese habe aber lediglich einen vorübergehenden Effekt gehabt.

4.

4.1. Im Neuanmeldungsverfahren ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Eine Pflicht der Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben besteht nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vgl. Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass im Verwaltungsverfahren kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen bestand, da die Angaben des Dr. med. F.________ (samt MRI vom 30. Oktober 2014) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft machen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Im vorinstanzlichen Verfahren waren erst Recht keine beweismässigen Weiterungen angezeigt, da das kantonale Gericht lediglich zu prüfen hatte, ob die IV-Stelle gestützt auf die ihr vorgelegten Unterlagen zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).

4.2. Was die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung hinsichtlich Aphasie und Epilepsie betrifft, werden die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seitens des Beschwerdeführers zwar in Zweifel gezogen; die von ihm erhobenen Einwendungen erschöpfen sich jedoch zur Hauptsache in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf welche das Bundesgericht im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat (E. 1.1 hievor). Sodann begründete das kantonale Gericht im Einzelnen, weshalb der Beschwerdeführer keine relevante Veränderung glaubhaft vorbringen konnte. Es legte willkürfrei und schlüssig dar, dass sowohl ein am 30. Oktober 2014 angefertigtes Kontroll-MRI als auch die Angaben des Dr. med. F.________ keine genügenden Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands liefern würden. Zur Begründung führte es aus, dass sich die bereits rund zwei Monate nach der renteneinstellenden Verfügung vom 22. September 2014 behauptete Verschlechterung der Aphasie (Bericht des Dr. med. F.________ vom 5. Dezember 2014) einzig auf subjektiven Angaben stütze und nicht ansatzweise dargelegt werde, weshalb sich die aphasische Sprachstörung - mithin nach einer zunächst signifikanten Verbesserung (Bericht der Klinik B.________ vom 21. April 2006 und Schreiben des Dr. med. F.________ vom 30. Juni 2008, aufgeführt im Gutachten des Instituts D.________) - zunehmend erheblich verschlechtert haben sollte. Entgegen den Darlegungen des behandelnden Arztes sei der von ihm angeführte, grossflächige Insult mit persistierender Aphasie schon von den Experten des Instituts D.________ am 23. Juli 2013 hinreichend gewürdigt worden (vgl. Schreiben des Dr. med. F.________ vom 20. August und 26. Oktober 2015).

Ebenso vermag der Versicherte hinsichtlich zunehmender epileptischer Anfälle keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass Dr. med. F.________ auch hier auf die Angaben der Ehefrau verwiesen habe, die von einem nunmehr eindeutigen epileptischen Anfall berichtet habe (Schreiben des Dr. med. F.________ vom 19. Mai 2015), wobei eine narbenbedingte, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Epilepsie ebenfalls bereits im Gutachten des Instituts D.________ festgehalten wurde. Das kantonale Gericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass nicht dargetan werde, inwiefern die einzelnen Anfälle mit der Arbeitsfähigkeit interferierten. Wenn es feststellte, die Darlegungen des Dr. med. F.________ enthielten weder in Bezug auf die Sprachstörung noch hinsichtlich der Epilepsie Angaben über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. RAD-Stellungnahme vom 26. Oktober 2010). Eine anspruchsrelevante Veränderung vermögen die Unterlagen nach dem Gesagten mit der Vorinstanz nicht glaubhaft zu machen. Die zu diesem Schluss führende vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft und daher für das Bundesgericht verbindlich. Damit hat es beim vom kantonalen Gericht bestätigten Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 15. Juni 2015 sein Bewenden.

5. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla