Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_30/2007 KI-generiert

Accident Insurance Coverage for PTSD Resulting from Tsunami Exposure

Geschäftsnummer 8C_30/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was insured under an accident policy while employed and sustained both physical and psychological injuries after witnessing the aftermath of the 2004 tsunami in Thailand. During her vacation, she experienced a traumatic evacuation from a boat amid the chaotic conditions caused by the tsunami. Upon returning to Switzerland, she sought medical attention for knee injuries and psychological issues, leading to a diagnosis of post-traumatic stress disorder. The insurance company initially denied her claim for accident benefits, asserting that there was no accident as defined by their policy. This decision was appealed and overturned by the administrative court, which ruled that the events constituted a qualifying accident. The insurance company subsequently appealed to a higher authority to challenge this ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Coverage for PTSD Resulting from Tsunami Exposure: During her vacation, she experienced a traumatic evacuation from a boat amid the chaotic conditions caused by the tsunami. Upon returning to Switzerland, she sought medical attention for knee injuries and psychological issues, leading to a diagnosis of post-traumatic stress disorder. The insurance company initially denied her claim for accident benefits, asserting that there was no accident as defined by their policy. This decision was appealed and overturned by the administrative court, which ruled that the events constituted a qualifying accident. The insurance company subsequently appealed to a higher authority to challenge this ruling.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherungsdeckung Aussetzung Versicherungsfall Überversicherung Erdbebenversicherung psychische Störungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG

Provisions regulating the imposition of court costs on the losing party.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Provisions regulating the awarding of party compensation to the winning party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

A/4060/2024 (2025-09-22) · ge
Psychological Trauma from Verbal Death Threat Not Deemed Insurance Accident
«…assurée qui se trouvait sur une embarcation en Thaïlande lors du tsunami du 26 décembre 2004 (arrêt du Tribunal fédéral 8C_30/2007 du 20 septembre 2007), étant précisé que le Tribunal fédéral ne s’est pas basé sur les seules impressions visuelles pou…»
S 2023 100 (2024-11-21) · gr
Accident Severity vs. Causal Link for PTSD Benefits
«…hen Rechtsprechung zu den Tsunami-Fällen (Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E.4.3, 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E.4.2) als entscheidendes Kriterium hervorgehoben wurde. Das vorliegende Ereignis…»
VBE.2023.200 (2023-12-22) · ag
Taxicab Driver's Claim Denied: Psychological Injuries Not Directly Linked to Attack
«…richt die Adäquanz bei eini- gen Opfern der Tsunamikatastrophe 2004 (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 6 und U 548/06 vom 20. September 2007 E. 6.2); bei einer unmittelbar zuvor aus dem Spital ent…»
A/4205/2019 (2022-07-12) · ge
Insured's Pre-Policy Traumatic Event Bars Disability Payout
«…1999 consid. 2 et 3 in RAMA 2000 n° U 365 p. 89 ; ATF 129 V 177 consid. 2.1; cf. également l’arrêt du Tribunal fédéral 8C_30/2007 du 20 septembre 2007 ayant admis le lien de causalité pour une victime d’un tsunami qui n’avait pu atteindre le rivage…»
S 2020 83 (2022-04-27) · zg
Appeal Dismissed: Unproven Accident Claim for Insurance Benefits
«…kann, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 129 V 177 E. 2.1; BGer 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 2.2). 4.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leis…»
S 2020 84 (2022-04-27) · zg
Claimant v. Insurer (Accident Benefits Denial)
«…kann, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 129 V 177 E. 2.1; BGer 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 2.2). 4.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leis…»
A/3315/2021 (2022-03-08) · ge
Insurer Refusal of Benefits for Psychological Trauma Not Directly Experienced
«…id. 2.1; cf. également l'arrêt du Tribunal fédéral [8C\_30/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_30/2007) du 20 septembre 2007 ayant admis le lien de causalité pour une victime d'un tsunami qui n'avait pu atteindre le rivage…»
8C_589/2020 (2021-01-26)
Former Aid Worker Denied PTSD Benefits Due to Lack of Causal Link to Service
«…olt angerufenen Rechtsprechung zu den Schreckereignissen im Zusammenhang mit dem Tsunami vom 26. Dezember 2004 (Urteile 8C_30/2007 vom 20. September 2007 und 8C_653/2007 vom 28. März 2008) waren die Begleitumstände des Versicherten nicht vergleichbar…»
8C_609/2018 (2018-12-05)
Suva v. Claimant (Psychological Harm from Witnessing Terrorism)
«…hrgenommen hatte. 3.3.4. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Versicherten angeführten Urteile 8C_30/2007 vom 20. September 2007 und 8C_653/2007 vom 28. März 2008, welche im Zusammenhang mit der Tsunami-Katastrophe 2004 ergan…»
605 2015 173 (2017-02-23) · fr
Insurance Benefits Denial for Hand Injury Aggravated by Caregiving
«…n einmaligen Vorfall handeln, der sich in einem relativ kurzen, be- stimmt abgegrenzten Zeitraum vollzieht (Urteil BGer 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis). Bei wiederholten Anstrengungen während der Arbeit, z. B. bei der Arbeit mit…»
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«…all im Rechtssinne vorausgesetzten Unmittelbarkeit. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (8C_30/2007 vom 20. September 2007, 8C_548/2007 vom 20. September 2007 und 8C_653/2007 vom 28. März 2008) nichts. In jenen Fällen h…»
2013.02.28.sv.8 (2013-02-28) · bl
Train Driver Denied Accident Insurance for Psychological Trauma After Fatal Impact
«…der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens grundsätzlich fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2007, 8C_30/2007, insbesondere E. 2.2 und 4.2, Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2007, U 548/06, insbesondere E. 2.2, 4.2 und…»
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«…g des psychischen Gleichgewichts zu bewirken und die Psyche zumindest vorübergehend nachhaltig zu beeinflussen (Urteile 8C_30/2007 und U 548/06 vom 20. September 2007; vgl. auch Judith Petermann Büttler, Opfer des Seebebens in Südostasien: Unfall ode…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_30/2007

Urteil vom 20. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien

Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne,

Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Ruedi Portmann, Zürichstrasse 9, 6004 Luzern.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A. Die 1978 geborene W.________ war seit Februar 2002 für die Firma X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Versicherungen (nachstehend: Vaudoise) gegen Unfälle versichert. Im Dezember 2004 weilte sie in Thailand in den Ferien. Am 26. Dezember 2004, als das grosse Seebeben (Tsunami) im Indischen Ozean eine Flutwelle auslöste und weite Küstengebiete schwer in Mitleidenschaft zog, befand sie sich auf einem Schiff, das sie zu einem Schnorchelplatz hätte bringen sollen. Während der vorzeitigen Rückkehr ans Ufer und später auch an Land erlebte sie das ganze Ausmass der Naturkatastrophe. Beim Sprung von einem Betonklotz verletzte sie sich zudem das rechte Knie. In der Schweiz begab sich die Versicherte wegen Kniebeschwerden und psychischen Problemen in ärztliche Behandlung. Frau Dr. med. F.________ diagnostizierte gemäss Zeugnis vom 9. Februar 2005 ein posttraumatisches Syndrom und psychosa reactiva, verordnete Akupunktur, Hypnose und psychiatrische Betreuung und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 16. Februar 2005. Ab dem 24. Februar 2005 wurde W.________ von Frau lic. phil. A.________ psychotherapeutisch betreut, welche im Bericht vom 27. Mai 2005 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bestätigte. Dr. med. T.________, FMH für Innere Medizin, bescheinigte im Zeugnis vom 9. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2005. Die Behandlung der Kniebeschwerden konnte laut Bericht des Orthopäden Dr. med. U.________ vom 22. Juni 2005 im März 2005 abgeschlossen werden.

Mit Verfügung vom 22. April 2005 verneinte die Vaudoise das Vorliegen eines Unfalls und lehnte - mit Ausnahme der Übernahme der Heilbehandlung für die Knieverletzung - den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2005 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Januar 2007 gut und wies die Sache an die Vaudoise zurück, damit sie über die gesetzlichen Leistungen verfüge.

C. Mit Beschwerde beantragt die Vaudoise, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und ihr Einspracheentscheid vom 11. November 2005 sei zu bestätigen.

W.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1 Der Unfallversicherer hat im Einspracheentscheid vom 11. November 2005, auf welchen das kantonale Gericht in diesem Punkt ausdrücklich verweist, die Bestimmungen über den Unfallbegriff ( Art. 6 Abs. 1 UVG , Art. 4 ATSG ) sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt ( BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179, welche Rechtsprechung nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 weiterhin Gültigkeit hat, vgl. RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog ( BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 mit Hinweisen).

2.3 Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers voraussetzt, dass zwischen dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).

2.4 Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis ( BGE 117 V 359 ; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, Letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (Urteile U 2/05 vom 4. August 2005, U 390/04 vom 14. April 2005).

2.5 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird ( BGE 129 V 177 ; Urteile U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005; vgl. auch David Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG , in: SZS 2007 S. 56).

3.

3.1 Dass es sich beim Seebeben, wie es sich am 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean zugetragen und zu einer der grössten bekannten Flutkatastrophen geführt hat, um ein Geschehen ganz besonderer Art handelte, welches von den Betroffenen zudem nicht eingeordnet werden konnte, steht ausser Zweifel. Dieses dramatische und heftige Elementarereignis war wegen der damit verbundenen Todesgefahr bei von der Flutwelle unmittelbar betroffenen Personen grundsätzlich geeignet, eine Störung des psychischen Gleichgewichts zu bewirken und die Psyche zumindest vorübergehend nachhaltig zu beeinflussen (vgl. auch Judith Petermann Büttler, Opfer des Seebebens in Südostasien: Unfall oder Krankheit ?, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2005, S. 398).

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2005 ihre Erlebnisse vom 26. Dezember 2004 in einem undatierten, beim Unfallversicherer am 8. März 2005 eingegangenen Bericht aufgezeichnet. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe sich zusammen mit anderen Leuten auf einem Tauchboot befunden, als die erste Flutwelle die Küste erreicht habe. Da das Meer sehr aufgewühlt gewesen sei und es den Leuten schlecht geworden sei, habe die Mannschaft beschlossen, umzukehren. Angesichts des starken Wellengangs, der heftigen Strömung und der herumtreibenden Gegenstände sei es äusserst schwierig gewesen, überhaupt ans Ufer zu gelangen, wo das Pier wie fast alles andere auch, weggespült worden sei. Über einen Fischkutter, welcher noch an einem Betonklotz befestigt gewesen sei, habe sie schliesslich an Land gelangen können, wobei sie sich beim Sprung vom einzustürzen drohenden Betonklotz das rechte Knie verletzt habe. Weil der Weg zum Hotel unpassierbar gewesen sei, aber auch aus Angst vor neuen Wellen, habe sie sich daraufhin ins Landesinnere begeben, wo sie die Nacht auf einem Hügel verbracht habe, bevor sie am darauffolgenden Tag von der Armee zu einer Sammelstelle gefahren worden sei.

3.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die im Einspracheentscheid vom 11. November 2005 umfassend wiedergegebene Darstellung der Ereignisse, wie sie sich laut Beschwerdegegnerin am 26. und 27. Dezember 2004 zugetragen haben, erwogen, die Versicherte habe zwar die grosse Flutwelle, welche auf dem Land die bekannte Katastrophe ausgelöst habe, nicht unmittelbar erlebt. Aus ihrer glaubhaften Schilderung gehe jedoch hervor, dass die Gefahr noch nicht vorbei gewesen sei, als sie sich der Küste genähert habe. Sie habe gesehen, wie sich das Meer zu einem seitwärts fliessenden Strom entwickelt habe und panische Angst erlebt, als umgekehrte Schiffe, Metallteile, Bäume und andere Gegenstände auf ihr Boot zugetrieben seien, welches nur dank sehr viel Glück davon nicht erfasst worden sei. Anschliessend seien sie auf ein grösseres Schiff zugetrieben, das nicht weggeschwemmt worden sei und über welches sie mittels einer mühsamen und gefährlichen Kletterei schliesslich habe an Land gelangen können. Halte man sich die von der Versicherten ausführlich geschilderte Situation auf dem Wasser bis zum Erreichen der Küste vor Augen, enthalte diese die verschiedensten aussergewöhnlichen Schreckmomente, welche die Leute auf dem Boot denn auch in grösste Angstzustände versetzt hätten. Objektiv betrachtet habe sich die Versicherte während dieser Zeit in Lebensgefahr befunden.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Unfalls. Zur Begründung macht sie geltend, die Versicherte habe nicht die Flutwelle selber, sondern nur deren Folgen miterlebt. Es verhalte sich damit gleich wie im Fall jener Mutter, welche den einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallenen Sohn aufgefunden habe, mit Bezug auf welches Ereignis im Urteil U 24/98 vom 29. Oktober 1999 (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89) der Unfallbegriff ebenfalls abgesprochen worden sei.

4.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Vielmehr gilt es, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, das Ereignis in seiner Gesamtheit zu würdigen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 542 S. 144, U 46/04). Dabei muss sich die schädigende äussere Einwirkung, um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können, nicht auf einen blossen kurzen Augenblick beschränken. Vielmehr genügt es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollzieht (EVGE 1939 S. 102 E. 5 S. 118). Zwar hat die Beschwerdegegnerin die erste Flutwelle, welche an Land grosse Verwüstungen angerichtet hat, nicht unmittelbar gesehen. Sie befand sich zu dieser Zeit auf dem Meer, welches seltsame Wellen und einen seitwärts treibenden Sog entwickelte. Das Ufer konnte sie in der Folge angesichts der auf dem Wasser treibenden Gegenstände und der völlig veränderten Küste nur unter dramatischen Umständen und unter Lebensgefahr erreichen. Zumindest bis zu jenem Zeitpunkt war sie einem massiven psychischen Druck ausgesetzt. An Land angekommen, war die Gefahr aufgrund der Warnungen vor neuen Flutwellen zudem für die Versicherte noch nicht vorüber. Hinzu kommt, dass vor dem 26. Dezember 2004 praktisch niemand wusste, was ein Tsunami ist, wie er verläuft und wie lange er anhält. Unter diesen Umständen stellen die Geschehnisse, wie sie die Versicherte unmittelbar erlebt hat und die damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall dar, der als aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit als Unfall zu werten ist.

5. Das kantonale Gericht hat sich zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schreckereignis und den psychischen Problemen der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich geäussert, diesen jedoch stillschweigend bejaht. Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist in der Tat davon auszugehen, dass die Versicherte durch das Ereignis vom 26. Dezember 2004 eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) erlitten hat. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.

6. Das kantonale Gericht ging sodann davon aus, das am 26. Dezember 2004 von der Versicherten Erlebte sei geeignet, bei jedem gesunden Menschen das seelische Gleichgewicht zu stören. Dem ist beizupflichten. Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Ereignis angesichts der dramatischen Umstände und latenten Lebensgefahr, in der sich die Beschwerdegegnerin befand, geeignet, einen nachhaltigen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen.

7. Für das Verfahren vor Bundesgericht sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 20. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: