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8C_299/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Social Assistance Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_299/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a group of complainants who challenged a decision by the Health, Social, and Integration Directorate of the Canton of Bern, which upheld a previous decision by ORS Service AG regarding social assistance. The original complaint was dismissed for not being filed within the prescribed deadline. The complainants took the case to the Federal Tribunal, arguing that the decision violated their constitutional rights and various provisions of the European Convention on Human Rights (EMRK). However, they failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision, particularly regarding the procedural aspect of missing the appeal deadline. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the complaint due to insufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Social Assistance Due to Lack of Substantiation: The original complaint was dismissed for not being filed within the prescribed deadline. The complainants took the case to the Federal Tribunal, arguing that the decision violated their constitutional rights and various provisions of the European Convention on Human Rights (EMRK). However, they failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision, particularly regarding the procedural aspect of missing the appeal deadline. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the complaint due to insufficient substantiation.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Verwaltungsbeschwerde Demonstrationsrecht Verletzung von Verfahrensrechten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to a manifest defect in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court exceptionally waived the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_299/2023

Urteil vom 2. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

handelnd durch A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat, Postfach, 3000 Bern 8,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023 (100.2022.193U).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Die Vorinstanz schützte im angefochtenen Urteil vom 5. April 2023 den Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 30. Mai 2022 auf die gegen die Verfügung der ORS Service AG vom 18. Januar 2022 erhobene Beschwerde wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legen sie dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Statt dessen tragen sie weitgehend ausserhalb davon Liegendes vor. Bezogen auf das allein streitgenenständliche vorinstanzlich bestätigte Nichteintreten werden in der Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen der EMRK angerufen, ohne dass dabei auch nur ansatzweise auf die vorinstanzliche Begründung eingegangen würde.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel