Appellant v. Insurer (Procedural Inadmissibility)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint against the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) after the Social Insurance Court of the Canton of Zurich upheld Suva's decision that it was not liable to cover the individual's health damage reported on April 15, 2020. The court found that the event described by the individual, which occurred on February 2, 2020, did not qualify as an accident under Swiss law due to insufficient evidence from the treating physician and the late filing of the accident report. The court also concluded that the health issue was largely due to wear or illness and not an accident, hence Suva was not responsible for the coverage. The individual's complaint did not meet the necessary legal requirements to demonstrate that the cantonal court's factual findings were incorrect or legally flawed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 ATSG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant v. Insurer (Procedural Inadmissibility): The court found that the event described by the individual, which occurred on February 2, 2020, did not qualify as an accident under Swiss law due to insufficient evidence from the treating physician and the late filing of the accident report. The court also concluded that the health issue was largely due to wear or illness and not an accident, hence Suva was not responsible for the coverage. The individual's complaint did not meet the necessary legal requirements to demonstrate that the cantonal court's factual findings were incorrect or legally flawed.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.
The court waived the imposition of court costs unusually.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_299/2021
Urteil vom 19. Mai 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021 (UV.2020.00273).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. April 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 30. April 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 ; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung der Suva bestätigte, wonach diese für den vom Beschwerdeführer am 15. April 2020 gemeldeten Gesundheitsschaden keine Leistungspflicht treffe,
dass es dazu ausführte, bei dem vom Beschwerdeführer zur Leistungsbegründung angegebenen, am 2. Februar 2020 stattgefundenen Ereignis handle es sich um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG , zumindest erscheine dies aufgrund der Angaben des erstbehandelnden Arztes und der erst sehr spät getätigten Unfallmeldung als nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass es sodann auf der Grundlage der im Recht gelegenen Arztberichte von einer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden und damit nicht von der Suva zu tragenden Körperschädigung ausging,
dass der Beschwerdeführer dies beanstandet, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern genügt genau so wenig wie weitere Abklärungen mit der pauschal gehaltenen Begründung zu fordern, nicht von sämtlichen, sich zur Sache äussernden Ärzten persönlich untersucht worden zu sein,
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel