Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_298/2015 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Rejected for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 8C_298/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding invalidity insurance. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal but was not adequately substantiated according to the legal requirements outlined in the relevant law. The complainant's representative primarily repeated arguments previously made without sufficiently addressing the critical considerations of the lower court's ruling or demonstrating how any legal violations occurred. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal and waived any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Rejected for Insufficient Grounds: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal but was not adequately substantiated according to the legal requirements outlined in the relevant law. The complainant's representative primarily repeated arguments previously made without sufficiently addressing the critical considerations of the lower court's ruling or demonstrating how any legal violations occurred. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal and waived any court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Sozialversicherungsverfahren Begründung in der Sache Beschwerdelegitimation Verfassungswidrigkeit Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs under the circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

8C_801/2015 (2015-11-25)
Federal Supreme Court Declines Review Due to Insufficient Justification in Accident Insurance Case
«…/2015 vom 30. September 2015; 8C_328/2015 vom 8. Juni 2015; 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015; 8C_302/2015 vom 13. Mai 2015; 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) - nämlich im Wesentlichen darauf be…»
8C_611/2015 (2015-09-30)
Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Disciplinary Fine Imposed.
«…(siehe etwa unlängst Urteile 8C_328/2015 vom 8. Juni 2015; 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015; 8C_302/2015 vom 13. Mai 2015; 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) - nämlich im Wesentlichen darauf be…»
8C_328/2015 (2015-06-08)
Insurance Appeal Dismissed for Procedural Non-Substantiation
«…wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren (siehe etwa unlängst Urteile 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 sowie 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen)…»
8C_329/2015 (2015-06-05)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds
«…wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren (siehe etwa unlängst Urteile 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) - nämlich im Wesentlichen darauf be…»
8C_302/2015 (2015-05-13)
Appeal on Invalidity Insurance Admissibility Denied Due to Insufficient Legal Justification
«…wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren (siehe etwa unlängst Urteile 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) - nämlich im Wesentlichen darauf be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_298/2015

Urteil vom 7. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Mai 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darin - wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren (siehe etwa unlängst Urteil 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) - nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klar sein müsste (s. oben erwähntes Urteil mit Hinweisen auf weitere, sowie auch jene, in denen ihm persönlich wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]), weshalb er inskünftig allenfalls erneut Ordnungsbussen zu vergegenwärtigen haben wird,

dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von der Pflicht, Gerichtskosten zu zahlen, gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel