Appeal Dismissed for Inadmissible Critique of Factual Findings Regarding Supplementary Benefits (Rental Expenses and Subtenant Income)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Dismissed for Inadmissible Critique of Factual Findings Regarding Supplementary Benefits (Rental Expenses and Subtenant Income) The appeal concerned a dispute over supplementary benefits (Ergänzungsleistung zur AHV/IV) regarding the recognition of rental expenses and the consideration of subtenant income for a specific period in 2019, where the cantonal court had partially annulled an administrative decision, instructing the authority to recalculate the benefits based on a specific head-count apportionment of rent and ignoring subtenant income. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits (Nichteintreten) because the appellant's submissions merely consisted of an inadmissible, appellative critique of the cantonal court’s factual findings and weighing of evidence concerning the living situation, failing to satisfactorily justify how the lower court violated federal law as required by the procedural rules (Art. 42 BGG). Consequently, the request for legal aid was also denied due to the lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Inadmissible Critique of Factual Findings Regarding Supplementary Benefits (Rental Expenses and Subtenant Income): The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits (Nichteintreten) because the appellant's submissions merely consisted of an inadmissible, appellative critique of the cantonal court’s factual findings and weighing of evidence concerning the living situation, failing to satisfactorily justify how the lower court violated federal law as required by the procedural rules (Art. 42 BGG). Consequently, the request for legal aid was also denied due to the lack of prospects of success.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it did not meet the required reasoning standards, leading to a non-entry decision under this provision.
The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.
The Tribunal decided not to charge court costs in this specific case, as an exception under this rule.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_297/2025
Urteil vom 5. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2025 (ZL.2023.00125).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (
Art. 47 Abs. 1 BGG
). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern (statt vieler: Urteil 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3 mit Hinweisen).
3. Das kantonale Gericht hob den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2023 nach gewährter Möglichkeit zum Beschwerderückzug mit der Feststellung auf, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 sei der Beschwerdeführerin ein nach Köpfen aufgeteilter Mietzins von insgesamt Fr. 4'179.- als Ausgabe anzuerkennen; von der Anrechnung von Untermieteinnahmen sei demgegenüber abzusehen. Nach Eintritt der Rechtskraft werde die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 diesen Vorgaben entsprechend neu festzulegen haben.
4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel. Insbesondere soweit in der Beschwerde die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu den im fraglichen Zeitraum massgeblichen Wohnverhältnissen kritisiert werden, ist nicht näher dargelegt, inwieweit die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder sonstwie rechtsfehlerbehaftet sein könnte (
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f.;
140 III 115
E. 2; je mit Hinweisen). Allein die eigene Sicht der Dinge wiederzugeben und diese durch eine Drittperson als zutreffend bestätigen zu lassen, reicht nicht aus.
5. L iegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
6. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
7. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel