Claimant v. Unemployment Insurance Fund (Debt Recovery Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal to the Swiss Federal Tribunal where an individual contested a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The case involved the recovery of allegedly unjustified unemployment benefits amounting to 3,378.80 CHF for the months of January, February, May, and August 2018, claimed back by the unemployment fund of Zurich. The lower court upheld the recovery, and the individual sought to have the repayment waived, arguing for financial relief due to good faith and significant hardship. However, the appeal to the Federal Tribunal did not adequately address the reasoning of the lower court's decision, focusing instead on unrelated matters, which led to the Tribunal declining to consider the appeal. Additionally, the request for free legal aid was denied, though the court opted not to impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Insurance Fund (Debt Recovery Appeal): The case involved the recovery of allegedly unjustified unemployment benefits amounting to 3,378.80 CHF for the months of January, February, May, and August 2018, claimed back by the unemployment fund of Zurich. The lower court upheld the recovery, and the individual sought to have the repayment waived, arguing for financial relief due to good faith and significant hardship. However, the appeal to the Federal Tribunal did not adequately address the reasoning of the lower court's decision, focusing instead on unrelated matters, which led to the Tribunal declining to consider the appeal. Additionally, the request for free legal aid was denied, though the court opted not to impose court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as per the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The court waived the collection of court fees as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_297/2021
Urteil vom 1. Juni 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. März 2021 (AL.2020.00297).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. April 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 30. April 2021 eingereichte Eingabe und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass vor dem kantonalen Gericht die Frage zu beurteilen war, ob die Rückforderung von für die Monate Januar, Februar, Mai und August 2018 zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 3378.80 durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich rechtmässig war, was im angefochtenen Gerichtsentscheid bejaht wird,
dass die Vorinstanz auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, der Rückforderungsbetrag sei ihm zu erlassen, nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seinen zwei Eingaben ans Bundesgericht auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer keinen Bezug auf das Nichteintreten des kantonalen Gerichts bezüglich des sinngemässen Gesuchs um Erlass der Rückforderung nimmt, weshalb auf sein neuerliches Erlassgesuch und seine Erörterungen zum guten Glauben und zur grossen Härte schon aus diesem Grund nicht eingegangen werden kann,
dass das Strafverfahren in nämlicher Angelegenheit nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, womit die damit zusammenhängenden Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls nichts am offensichtlichen Begründungsmangel ändern,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz