Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_297/2021 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Insurance Fund (Debt Recovery Appeal)

Geschäftsnummer 8C_297/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal to the Swiss Federal Tribunal where an individual contested a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The case involved the recovery of allegedly unjustified unemployment benefits amounting to 3,378.80 CHF for the months of January, February, May, and August 2018, claimed back by the unemployment fund of Zurich. The lower court upheld the recovery, and the individual sought to have the repayment waived, arguing for financial relief due to good faith and significant hardship. However, the appeal to the Federal Tribunal did not adequately address the reasoning of the lower court's decision, focusing instead on unrelated matters, which led to the Tribunal declining to consider the appeal. Additionally, the request for free legal aid was denied, though the court opted not to impose court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Insurance Fund (Debt Recovery Appeal): The case involved the recovery of allegedly unjustified unemployment benefits amounting to 3,378.80 CHF for the months of January, February, May, and August 2018, claimed back by the unemployment fund of Zurich. The lower court upheld the recovery, and the individual sought to have the repayment waived, arguing for financial relief due to good faith and significant hardship. However, the appeal to the Federal Tribunal did not adequately address the reasoning of the lower court's decision, focusing instead on unrelated matters, which led to the Tribunal declining to consider the appeal. Additionally, the request for free legal aid was denied, though the court opted not to impose court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenkasse Einziehung von Forderungen unentgeltliche Rechtspflege Wiederaufleben des Anspruchs Arbeitslosigkeit Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees as an exception.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_297/2021

Urteil vom 1. Juni 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. März 2021 (AL.2020.00297).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. April 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. April 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 30. April 2021 eingereichte Eingabe und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass vor dem kantonalen Gericht die Frage zu beurteilen war, ob die Rückforderung von für die Monate Januar, Februar, Mai und August 2018 zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 3378.80 durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich rechtmässig war, was im angefochtenen Gerichtsentscheid bejaht wird,

dass die Vorinstanz auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, der Rückforderungsbetrag sei ihm zu erlassen, nicht eingetreten ist,

dass der Beschwerdeführer in seinen zwei Eingaben ans Bundesgericht auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass der Beschwerdeführer keinen Bezug auf das Nichteintreten des kantonalen Gerichts bezüglich des sinngemässen Gesuchs um Erlass der Rückforderung nimmt, weshalb auf sein neuerliches Erlassgesuch und seine Erörterungen zum guten Glauben und zur grossen Härte schon aus diesem Grund nicht eingegangen werden kann,

dass das Strafverfahren in nämlicher Angelegenheit nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, womit die damit zusammenhängenden Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls nichts am offensichtlichen Begründungsmangel ändern,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz