Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_297/2016 KI-generiert

Case regarding Cost Advance for Appeal on Procedural Question Under ATSG

Geschäftsnummer 8C_297/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who filed a grievance with the Cantonal Court regarding a planned multidisciplinary examination by the social insurance office, asserting that such an examination constitutes a delay in legal proceedings. Following a request for a waiver of a required cost deposit due to an assertion that the case concerns procedural rather than insurance matters, the Cantonal Court insisted on the deposit, warning that failure to comply would result in the dismissal of the complaint. The complainant subsequently appealed to the Federal Court, seeking to overturn the court's decision and establish that the legal proceedings should be free of costs. However, the Federal Court assessed the complaint's legitimacy and found no grounds for entering the appeal, ultimately ruling against the complainant and attributing the legal costs to her.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG; Case regarding Cost Advance for Appeal on Procedural Question Under ATSG: Following a request for a waiver of a required cost deposit due to an assertion that the case concerns procedural rather than insurance matters, the Cantonal Court insisted on the deposit, warning that failure to comply would result in the dismissal of the complaint. The complainant subsequently appealed to the Federal Court, seeking to overturn the court's decision and establish that the legal proceedings should be free of costs. However, the Federal Court assessed the complaint's legitimacy and found no grounds for entering the appeal, ultimately ruling against the complainant and attributing the legal costs to her.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss Kostenfestsetzung prozessleitende Verfügungen Auszahlung der Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the appellant did not demonstrate a non-reparable disadvantage as required by this provision for appealing an interlocutory decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

8C_539/2018 (2018-09-18)
Substitute Teacher Security Deposit Appeal Admissibility
«…98 E. 2 S. 800 ff. sowie Urteile 5A_202/2018 vom 2. März 2018 E. 2, 2C_726/2016 vom 29. August 2016 und vor allem auch 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2), dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges geltend macht, dass er überdies die Kaution, wenn a…»
9C_341/2018 (2018-06-19)
Appeal on Interlocutory Order for Court Cost Advance Inadmissible
«…BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff. sowie Urteile 5A_202/2018 vom 2. März 2018 E. 2, 2C_726/2016 vom 29. August 2016 und 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2), dass die Kostenvorschussverfügung ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergan…»
8C_262/2018 (2018-04-06)
Appealability of Interlocutory Decision on Advance Payment of Costs
«…98 E. 2 S. 800 ff. sowie Urteile 5A_202/2018 vom 2. März 2018 E. 2, 2C_726/2016 vom 29. August 2016 und vor allem auch 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2), das die Kostenvorschussverfügung ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergang…»
9C_722/2017 (2017-11-08)
Interim Decision Appeal on Cost Advance and Pro Bono Jurisdiction
«…en Nachteils beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist ( Art. 93 Abs. 1 BGG ; Urteile 2C_726/2016 vom 29. August 2016 und 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2), dass das Bundesgericht folglich auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde durch Entscheid d…»
2016.11.10.sv.4 (2016-11-10) · bl
Appealability of Procedural Letter Ordering Expert Opinion in Disability Benefit Review
«…r Kostenpflicht absehen würden und legte entsprechende Urteile bei. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 30. Mai 2016, 8C_297/2016, mangels eines nichtwiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde ein. 5.2.2 Zu prüfen ist, wann eine Lei…»
9C_574/2016 (2016-10-03)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Invalidity Insurance Case Regarding Legal Aid Denial
«…n kann, wenn die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Urteile 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2; 5A_811/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.2), was hier nicht…»
2C_726/2016 (2016-08-29)
Taxpayer Appeal on Advance Costs and Pro Bono Representation Ruled Inadmissible
«…els eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist ( Art. 93 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2). dass das Bundesgericht folglich auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde des Steuerpflicht…»
5A_160/2016 (2016-08-02)
Appeal Against Cost Deposit Order Rendered Moot by Payment
«…mittels Beschwerde gegen den dann vorliegenden Endentscheid ohne weiteres zurückverlangt werden (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Ein unabhängig vom weggefallenen praktischen Interesse bestehendes virtuelle…»
5A_289/2016 (2016-07-11)
Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm in Interim Decision on Security Deposit
«…rlangen, soweit die Sicherheit zu Unrecht in Anspruch genommen würde (vgl. zur Bevorschussung von Gerichtskosten Urteil 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2). Will sich der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG darauf berufen, dass ihm…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_297/2016

Urteil vom 30. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 14. April 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ (Jg. 1967) liess am 9. März 2016 am Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde einreichen, worin sie sich unter anderem gegen eine von der IV-Stelle Basel-Landschaft beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung zur Wehr setzte sowie eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung geltend machte. Mit Schreiben vom 14. März 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis 13. April 2016 aufgefordert, ersuchte sie am 11. April 2016 zunächst um einen Verzicht auf diesen Kostenvorschuss. Dabei stellte sie sich - unter Berufung auf eine unterschiedliche Praxis in den einzelnen Kantonen - auf den Standpunkt, die Streitsache betreffe nicht Leistungen der Invalidenversicherung, sondern ausschliesslich prozessuale Fragen, deren Beantwortung sich nach dem ATSG richte; für das kantonale Rechtsmittelverfahren seien daher keine Gerichtskosten geschuldet. Das Kantonsgericht hielt indessen am 14. April 2016 - unter Ansetzung einer Nachfrist bis 5. Mai 2016 - an seiner Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses fest, wobei es gleichzeitig in Aussicht stellte, im Unterlassungsfall auf die erhobene Beschwerde nicht einzutreten.

B. Dagegen lässt A.________ Beschwerde am Bundesgericht führen mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2016 und Feststellung der Kostenlosigkeit des kantonalen Rechtsmittelverfahrens - mit daraus sich ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der angefochtenen Kostenvorschussverfügung. Zudem beantragt sie, ihrer Beschwerde - superprovisorisch - aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab, während sich das kantonale Gericht mit dem verfahrensrechtlichen Begehren um aufschiebende Beschwerdewirkung einverstanden erklärt und im Übrigen um eine Erstreckung der eingeräumten Frist zur Vernehmlassung ersucht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Angefochten ist die Kostenvorschussverfügung des vorinstanzlichen Gerichts vom 14. April 2016.

1.2. Eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit welcher im kantonalen Verfahren zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, mit welchem das in der Hauptsache anhängige Verfahren abgeschlossen würde.

1.3. Die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide ist - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ) - laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder aber die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht - wie von ihr zu erwarten wäre ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen) - dar, inwiefern ihr aus der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ein Nachteil erwachsen könnte, der sich nicht wieder gutmachen liesse. Ein solcher ist auch sonstwie nicht ersichtlich (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen). Würde sie den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht entrichten, könnte dieser nach Abschluss des Hauptverfahrens mittels Beschwerde gegen den dann vorliegenden Endentscheid ohne weiteres zurückverlangt werden, wenn er effektiv nicht geschuldet wäre. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage wäre, den verlangten Betrag aufzubringen, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, nachdem sie im kantonalen wie auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten und allenfalls der Beigabe einer unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hat ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 61 lit. f ATSG ; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

2.2. Mit der ihr an sich möglichen Bezahlung des Kostenvorschusses könnte die Beschwerdeführerin verhindern, dass das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde nicht eintritt. Ein solcher Nichteintretensentscheid stellte einen - wiederum beim Bundesgericht anfechtbaren - Endentscheid dar. Erst die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch das Bundesgericht hätte zur Folge, dass es definitiv bei diesem Nichteintreten bleibt. Darin könnte allenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden, doch hat es die Beschwerdeführerin - wie in vorstehender E. 2.1 gezeigt - in der Hand, einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts durch Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses von vornherein zu vermeiden.

2.3. Weil der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht und auch eine Beurteilung ihres Anliegens gestützt auf lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.3 hievor) nicht zur Diskussion steht, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil gegenstandslos. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses einzuräumen haben ( BGE 128 V 199 E. 9 S. 216).

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl