Case regarding Cost Advance for Appeal on Procedural Question Under ATSG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a grievance with the Cantonal Court regarding a planned multidisciplinary examination by the social insurance office, asserting that such an examination constitutes a delay in legal proceedings. Following a request for a waiver of a required cost deposit due to an assertion that the case concerns procedural rather than insurance matters, the Cantonal Court insisted on the deposit, warning that failure to comply would result in the dismissal of the complaint. The complainant subsequently appealed to the Federal Court, seeking to overturn the court's decision and establish that the legal proceedings should be free of costs. However, the Federal Court assessed the complaint's legitimacy and found no grounds for entering the appeal, ultimately ruling against the complainant and attributing the legal costs to her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG; Case regarding Cost Advance for Appeal on Procedural Question Under ATSG: Following a request for a waiver of a required cost deposit due to an assertion that the case concerns procedural rather than insurance matters, the Cantonal Court insisted on the deposit, warning that failure to comply would result in the dismissal of the complaint. The complainant subsequently appealed to the Federal Court, seeking to overturn the court's decision and establish that the legal proceedings should be free of costs. However, the Federal Court assessed the complaint's legitimacy and found no grounds for entering the appeal, ultimately ruling against the complainant and attributing the legal costs to her.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
The appeal was dismissed because the appellant did not demonstrate a non-reparable disadvantage as required by this provision for appealing an interlocutory decision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_297/2016
Urteil vom 30. Mai 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 14. April 2016.
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1967) liess am 9. März 2016 am Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde einreichen, worin sie sich unter anderem gegen eine von der IV-Stelle Basel-Landschaft beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung zur Wehr setzte sowie eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung geltend machte. Mit Schreiben vom 14. März 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis 13. April 2016 aufgefordert, ersuchte sie am 11. April 2016 zunächst um einen Verzicht auf diesen Kostenvorschuss. Dabei stellte sie sich - unter Berufung auf eine unterschiedliche Praxis in den einzelnen Kantonen - auf den Standpunkt, die Streitsache betreffe nicht Leistungen der Invalidenversicherung, sondern ausschliesslich prozessuale Fragen, deren Beantwortung sich nach dem ATSG richte; für das kantonale Rechtsmittelverfahren seien daher keine Gerichtskosten geschuldet. Das Kantonsgericht hielt indessen am 14. April 2016 - unter Ansetzung einer Nachfrist bis 5. Mai 2016 - an seiner Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses fest, wobei es gleichzeitig in Aussicht stellte, im Unterlassungsfall auf die erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
B. Dagegen lässt A.________ Beschwerde am Bundesgericht führen mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2016 und Feststellung der Kostenlosigkeit des kantonalen Rechtsmittelverfahrens - mit daraus sich ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der angefochtenen Kostenvorschussverfügung. Zudem beantragt sie, ihrer Beschwerde - superprovisorisch - aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab, während sich das kantonale Gericht mit dem verfahrensrechtlichen Begehren um aufschiebende Beschwerdewirkung einverstanden erklärt und im Übrigen um eine Erstreckung der eingeräumten Frist zur Vernehmlassung ersucht.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).
1.1. Angefochten ist die Kostenvorschussverfügung des vorinstanzlichen Gerichts vom 14. April 2016.
1.2. Eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit welcher im kantonalen Verfahren zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, mit welchem das in der Hauptsache anhängige Verfahren abgeschlossen würde.
1.3. Die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide ist - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ) - laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder aber die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht - wie von ihr zu erwarten wäre ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen) - dar, inwiefern ihr aus der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ein Nachteil erwachsen könnte, der sich nicht wieder gutmachen liesse. Ein solcher ist auch sonstwie nicht ersichtlich (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen). Würde sie den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht entrichten, könnte dieser nach Abschluss des Hauptverfahrens mittels Beschwerde gegen den dann vorliegenden Endentscheid ohne weiteres zurückverlangt werden, wenn er effektiv nicht geschuldet wäre. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage wäre, den verlangten Betrag aufzubringen, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, nachdem sie im kantonalen wie auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten und allenfalls der Beigabe einer unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hat ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 61 lit. f ATSG ; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.2. Mit der ihr an sich möglichen Bezahlung des Kostenvorschusses könnte die Beschwerdeführerin verhindern, dass das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde nicht eintritt. Ein solcher Nichteintretensentscheid stellte einen - wiederum beim Bundesgericht anfechtbaren - Endentscheid dar. Erst die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch das Bundesgericht hätte zur Folge, dass es definitiv bei diesem Nichteintreten bleibt. Darin könnte allenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden, doch hat es die Beschwerdeführerin - wie in vorstehender E. 2.1 gezeigt - in der Hand, einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts durch Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses von vornherein zu vermeiden.
2.3. Weil der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht und auch eine Beurteilung ihres Anliegens gestützt auf lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.3 hievor) nicht zur Diskussion steht, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
3. Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil gegenstandslos. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses einzuräumen haben ( BGE 128 V 199 E. 9 S. 216).
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl