Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_296/2018 KI-generiert

Accident Insurance Benefits Cessation for Subjective Post-Accident Symptoms

Geschäftsnummer 8C_296/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a man employed as a Quality Assurance Manager was involved in a car accident on August 13, 2015, resulting in a mild traumatic brain injury and contusions. His insurance provider, the Swiss Accident Insurance Fund (Suva), initially acknowledged their obligation and provided medical treatment and daily allowances. However, Suva ceased these benefits as of August 26, 2016, arguing that the ongoing health complaints were not accident-related. The man challenged this decision, but his appeal was dismissed by the Cantonal Insurance Court of Aargau on February 19, 2018. He then pursued the matter further, seeking the reinstatement of the insurance benefits or a re-examination of the case facts by a higher authority. The Swiss Federal Tribunal reviewed the prior court's decision and the medical records, focusing on the causal link between the accident and the persisting symptoms. The higher court did not conduct an exchange of written submissions during this appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Benefits Cessation for Subjective Post-Accident Symptoms: His insurance provider, the Swiss Accident Insurance Fund (Suva), initially acknowledged their obligation and provided medical treatment and daily allowances. However, Suva ceased these benefits as of August 26, 2016, arguing that the ongoing health complaints were not accident-related. The man challenged this decision, but his appeal was dismissed by the Cantonal Insurance Court of Aargau on February 19, 2018. He then pursued the matter further, seeking the reinstatement of the insurance benefits or a re-examination of the case facts by a higher authority. The Swiss Federal Tribunal reviewed the prior court's decision and the medical records, focusing on the causal link between the accident and the persisting symptoms. The higher court did not conduct an exchange of written submissions during this appeal process.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer Schädel-Hirn-Trauma statutarische Leistung nachgewiesener Kausalzusammenhang Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 109 Abs. 3 BGG for the summary reasoning based on the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited for the summary reasoning in the simplified procedure, referring to the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

VBE.2025.59 (2025-10-14) · ag
Accident Insurer Justified in Denying Whiplash Benefits for Lack of Objective Medical Correlation
«…einung der Adä- quanz, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zu diesem Vorgehen statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2, 8C_2…»
VBE.2024.248 (2024-11-20) · ag
*Smith v. Insurer*
«…ebnis führen als diejenige nach der sog. Psycho-Praxis (vgl. zu diesem Vorgehen statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4). 4.2. Nach der Schleudertrauma-Praxis ist für…»
VBE.2024.114 (2024-07-16) · ag
Accident Causation for Continued Disability Benefits
«…nung der Adä- quanz, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zu diesem Vorgehen statt vie- ler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2, 8C_2…»
VBE.2023.351 (2024-02-12) · ag
Insurer Upheld in Denying Benefits for Degenerative Back Condition Claimed to be Accident-Related
«…eentscheids vom 26. Juni 2023 unter Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2 und 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2) sogenannten Schleudertrauma-Praxis angenom…»
VBE.2023.188 (2023-11-01) · ag
Traffic Accident Claim: Disability Benefits and Pension Denied
«…rneinung der Adäquanz, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zu diesem Vorgehen statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. Septem- ber 2016 E. 4.2, 8C…»
VBE.2021.30 (2022-01-27) · ag
Insurer's Cessation of Benefits Upheld Due to Lack of Causal Link
«…einung der Adäquanz, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zu diesem Vorgehen statt vieler Ur- teile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. Septem- ber 2016 E. 4.2, 8C…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_296/2018

Urteil vom 21. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2018 (VBE.2017.419).

Sachverhalt:

A. Der 1965 geborene A.________ war seit 1. Januar 2012 als Quality Assurance Manager bei der B.________ AG, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 13. August 2015 erlitt er als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall, bei dem er von der Strasse abkam, die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, mit einem Baum kollidierte und sich überschlug, weil er gemäss eigenen Angaben einem Reh ausweichen wollte. Im Spital C.________, wo A.________ vom 13. bis 15. August 2015 hospitalisiert war, wurden als Hauptdiagnosen ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Handgelenkskontusion links sowie eine LWS-Kontusion und als Nebendiagnose ein Status nach Spondylodese LWK 3-5 ca. 2007 festgehalten. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 3. November 2016 stellte sie die Versicherungsleistungen per 26. August 2016 ein und verneinte einen weiteren Anspruch, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. An ihrem Standpunkt hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. April 2017 fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Kausal durch den vorinstanzlichen Entscheid verursacht oder rechtswesentlich und damit zulässig sind Sachumstände, die im kantonalen Entscheid neu und erstmals Rechtserheblichkeit gewinnen, indem sich die kantonale Instanz auf einen Rechtstitel beruft, der von den Parteien bis dahin nicht thematisiert wurde, und ihn ihrem Urteil als massgebliches Entscheidmotiv zugrunde legt (vgl. Urteile 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 2.1 mit Hinweisen; 8C_184/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis, in: ARV 2010 S. 141; 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 163 aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109).

Der Beschwerdeführer lässt neu den Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung des Spitals C.________ vom 20. November 2017 einreichen. Da die Frage des Gesundheitszustandes bereits vor Vorinstanz ein zentrales Thema war, hat nicht erst der angefochtene Entscheid zum Vorbringen des neuen Beweismittels Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer legt zudem in keiner Weise dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bericht nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte beigebracht werden können. Dieses (unechte) Novum hat somit unbeachtet zu bleiben.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva per 26. August 2016 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 18. April 2017 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.

Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen bestanden haben, welche die Restbeschwerden zu erklären vermöchten. Im Weiteren gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass allfällige darüber hinaus anhaltende, nicht objektivierbare Gesundheitsstörungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 2015 stünden, weshalb der Anspruch auf Leistungen über den 26. August 2016 hinaus zu Recht verneint worden sei.

3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern.

3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Das kantonale Gericht hat überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mehrfach untersucht worden war und dass weder das zeitnah zum Unfall erstellte MRI des Schädels vom 9. September 2015 noch das am 18. Dezember 2015 erstellte MRI der BWS ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gezeigt hätte. Zudem habe - so die Vorinstanz - auch der Facharzt Dr. med. E.________, FMH Neurologie, in seinen Berichten vom 17. November 2015, 24. Juni und 11. Juli 2016 keine objektive Erklärung für die neurologischen Beschwerden finden können, sondern im Wesentlichen die Psyche verantwortlich gemacht. Dies entspricht denn auch den kreisärztlichen Beurteilungen vom 4. Juli und 3./6. Oktober 2016, welche entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs die einzige Grundlage für die Leistungsabweisung bildeten. Der Fallabschluss per 26. August 2016 ist mithin nicht zu beanstanden. In Anbetracht der schlüssigen Aktenlage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

3.2.2. Was die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. August 2015 anbelangt, hat die Vorinstanz überzeugend aufgezeigt, dass dieser auch in Anwendung der für den Versicherten in der Regel vorteilhafteren sogenannten Schleudertrauma-Praxis ( BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.), welche auf eine Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Komponenten verzichtet, zu verneinen ist. Zu Recht hat das kantonale Gericht das Unfallereignis als mittelschweren Unfall im engeren Bereich qualifiziert, was unbestritten ist. Es hat zutreffend aufgezeigt, dass höchstens zwei der Adäquanzkriterien, nämlich allenfalls die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sowie die erheblichen Beschwerden, jedoch beide nicht in ausgeprägter Form, erfüllt seien. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist sodann das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht gegeben. An dessen Erfüllung werden, wie die im vorinstanzlichen Entscheid dargelegte Rechtsprechung zeigt, deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf. Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, was zur Bejahung dieser Kriterien führen würde. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen werden schliesslich zu Recht nicht geltend gemacht.

3.2.3. Zusammenfassend hat es daher beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch