Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_295/2024 KI-generiert

Refusal to Review Appeal on Link Between Delayed Complaints and Insured Event

Geschäftsnummer 8C_295/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a complaint against the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) regarding the continuation of insurance benefits following an accident on May 6, 2019. The lower Social Insurance Court of the Canton of Zurich had previously ruled that Suva was not obligated to provide benefits beyond August 6, 2019, as the ongoing, non-objectifiable complaints were no longer deemed causally related to the insured event. The plaintiff's further submissions failed to meet the required legal standards for challenging the decision, as they did not adequately demonstrate a violation of federal law or incorrect fact-finding. Additionally, one of the plaintiff's submissions was filed after the legal deadline, rendering it inadmissible. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not consider the merits of the plaintiff's appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Refusal to Review Appeal on Link Between Delayed Complaints and Insured Event: The lower Social Insurance Court of the Canton of Zurich had previously ruled that Suva was not obligated to provide benefits beyond August 6, 2019, as the ongoing, non-objectifiable complaints were no longer deemed causally related to the insured event. The plaintiff's further submissions failed to meet the required legal standards for challenging the decision, as they did not adequately demonstrate a violation of federal law or incorrect fact-finding. Additionally, one of the plaintiff's submissions was filed after the legal deadline, rendering it inadmissible. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not consider the merits of the plaintiff's appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Kontrollfrist Versicherungsfall gesetzliche Unfallversicherung Beschwerdelegitimation Verletzung der Begründungspflicht Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten) because the appeal brief evidently did not meet the required grounds for appeal within the time limit.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that court costs shall not be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_295/2024

Urteil vom 20. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 (UV.2024.00025).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Schriftsätze finden bei der Beurteilung, ob die Beschwerde hinreichend begründet ist, keine Berücksichtigung.

3. Die Vorinstanz legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. April 2024) ausgehändigten Urteil vom 27. März 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2024 eine über den 6. August 2019 hinausgehende Leistungspflicht verneinen durfte. Danach seien die im Anschluss an den Unfall vom 6. Mai 2019 anhaltend geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden spätestens auf diesen Zeitpunkt hin nicht mehr adäquat kausal auf das versicherte Ereignis vom 6. Mai 2019 zurückzuführen.

In Anwendung von Art. 44 - 48 BGG ist die 30-tägige Rechtsmittelfirst ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) am 23. Mai 2024 abgelaufen.

4. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Eingabe vom 17. Mai 2024 nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich auf den Gesundheitszustand vor dem Unfall zu verweisen, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und weitere Abklärungen zu fordern, reicht nicht aus.

Die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024i ist verspätet erfolgt.

5. Wurde innert der Rechtsmittelfrist offensichtlich keine den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel