Appeal Dismissed for Insufficient Pleading of Constitutional Rights Violation in Social Assistance Benefits Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the cessation of social assistance benefits which had been provided since March 2015, and were retroactively terminated as of November 30, 2017. The individual contesting the decision challenged the ruling of the administrative court that upheld the withdrawal of the immediate effect of the complaint, along with prior decisions confirming this withdrawal. The complaint presented legal arguments related to constitutional rights, but ultimately lacked sufficient justification specific to the claims made against the court's decision, leading to the rejection of the appeal. The court also noted that due to the absence of a valid appeal, any request for free legal assistance became moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Pleading of Constitutional Rights Violation in Social Assistance Benefits Case: The individual contesting the decision challenged the ruling of the administrative court that upheld the withdrawal of the immediate effect of the complaint, along with prior decisions confirming this withdrawal. The complaint presented legal arguments related to constitutional rights, but ultimately lacked sufficient justification specific to the claims made against the court's decision, leading to the rejection of the appeal. The court also noted that due to the absence of a valid appeal, any request for free legal assistance became moot.
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KI-generiertThe appeal was dismissed not to be entered into in the simplified procedure due to lacking substantiation.
The Tribunal dispensed with imposing court costs due to the circumstances (lack of valid appeal).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_295/2018
Urteil vom 30. April 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialregion Untergäu SRU,
Bachstrasse 13, 4614 Hägendorf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 1. März 2018 (VWBES.2018.59).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. März 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. April 2018 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 19. April 2018 (Poststempel)eingereichte Eingabe, welche eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 5. April 2018 darstellt, ergänzt um den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Sozialregion Untergäu, Hägendorf, mit Verfügung vom 16. Januar 2018 die seit März 2015 erbrachten Sozialhilfeleistungen rückwirkend per 30. November 2017 eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte,
dass das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2018 den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigte und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 1. März 2018 abwies,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist, aus den nachfolgenden Gründen aber offen bleiben kann, ob die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hier gegeben ist,
dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch diejenigen über die aufschiebende Wirkung zu zählen sind, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG ),
dass in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt wird, dass und allenfalls inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung konkret verfassungsmässige Rechte verletze,
dass deshalb klarerweise keine hinreichende Begründung vorliegt und mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die Beschwerde mit Blick darauf, dass der den Fristenstillstand regelnde Art. 46 Abs. 1 BGG in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt ( Art. 46 Abs. 2 BGG ), überhaupt rechtzeitig beim Bundesgericht eingereicht worden ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz