Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_295/2013 KI-generiert

Accident Insurance Benefits Termination Due to Lack of Causal Link to Moderate Injury

Geschäftsnummer 8C_295/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while employed as a department head, suffered an accident on April 7, 2011, when struck by a forklift, resulting in injuries. After initially acknowledging the individual's claim and providing benefits, the accident insurance authority ceased payments on July 25, 2012, citing that subsequent complaints lacked adequate causal connection to the incident. The individual appealed this decision, which was upheld by the cantonal administrative court, leading to further appeal before the federal tribunal, focusing on whether the cessation of benefits was justified based on medical evaluations and the nature of the injuries.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Benefits Termination Due to Lack of Causal Link to Moderate Injury: After initially acknowledging the individual's claim and providing benefits, the accident insurance authority ceased payments on July 25, 2012, citing that subsequent complaints lacked adequate causal connection to the incident. The individual appealed this decision, which was upheld by the cantonal administrative court, leading to further appeal before the federal tribunal, focusing on whether the cessation of benefits was justified based on medical evaluations and the nature of the injuries.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Kausalität des Schleudertraumas Bagatellunfall Versicherer Krankenversicherung adäquater Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

8C_527/2020 (2020-11-02)
Suva v. Insured Person (On Termination of Accident Benefits Due to Lack of Residual Organic Sequelae)
«…keine entsprechende Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2 S. 116 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1 sowie RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 144…»
2016.01.07.sv.1 (2016-01-07) · bl
Insurer Justified in Denying Benefits Due to Predominantly Psychological Symptoms Post-Skiing Accident
«…ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber vier dieser Kriterien gege- ben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3 mit Hinwei- sen). 4.8.1 Dem Unfall kann keine besondere Eindrücklichkeit bzw. Schwere zu…»
8C_608/2015 (2015-12-17)
Claimant v. Insurer: Termination of Accident Benefits Upheld Due to Insufficient Causal Link for Residual Injuries
«…tischen Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2 S. 116 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1). Die Vorinstanz verneinte dies insbesondere unter Hinweis auf die Berichte der Physiothe…»
8C_170/2015 (2015-09-29)
Accident Insurer Benefit Cessation Regarding Alleged TBI and Neurological Sequelae
«…keine entsprechende Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2 S. 116 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1 sowie RUMO-JUNGO/ HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 144…»
200 2013 531 (2014-06-05) · be
Accident Insurer v. Claimant (Psychological Injury Causality After Severe Traffic Accident and Burning Vehicle)
«…des mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. September 2013, 8C_295/2013, E. 3.1; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. März 2…»
8C_691/2013 (2014-03-19)
Mechanic v. Insurer: Adequate Causality for Psychogenic Injury Following Mild Head Trauma
«…fte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann ( BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 E. 3.1 [U 244/04];…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_295/2013

Urteil vom 25. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

C.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 4. April 2013.

Sachverhalt:

A. Der 1953 geborene C.________ war als Abteilungsleiter der Baufirma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. April 2011 auf dem Firmenareal von einem Gabelstapler angefahren wurde und rücklings auf den Hinterkopf fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 5. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 5. November 2012 per 25. Juli 2012 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

B. Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 4. April 2013 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt C.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides über den 25. Juli 2012 Taggelder und Heilbehandlungsleistungen, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu entrichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 25. Juli 2012 eingestellt hat.

3.

3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die vom Versicherten über den 25. Juli 2012 hinaus geklagten Beschwerden nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2) organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären lassen. Dementsprechend ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden speziell zu prüfen. Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann ( BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Demgegenüber wird die Adäquanz nach der "Schleudertrauma-Praxis" in jenem Zeitpunkt geprüft, in dem von der Fortsetzung der auf das komplexe und vielschichtige Schleudertrauma-Beschwerdebild - dessen psychischen und physischen Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind - gerichteten ärztlichen Behandlung keine entsprechende Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2 S. 116 f.).

3.2. Vorinstanz und Verwaltung haben erwogen, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 25. Juli 2012 hinaus keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Entsprechend haben sie auf diesen Zeitpunkt hin die Adäquanz nach den Kriterien, welche ursprünglich für psychische Unfallfolgen entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 ), geprüft und verneint. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf den Bericht der med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, vom 27. November 2012 geltend, die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei angezeigt, weshalb der Fallabschluss mit Prüfung der Adäquanz verfrüht erfolgt sei. Diese Ärztin schlägt als Massnahme in erster Linie eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit supportiv-Ressourcen orientiertem und auch antidepressiv-anxiolytischem Ansatz mit einer Sitzungsfrequenz von zweimal pro Monat vor. Bei Umsetzung dieser Massnahme sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Damit empfiehlt die Ärztin einzig eine psychiatrisch-psychopharmakologische Behandlung, welche weder einem Fallabschluss mit Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 noch einem solchen mit einer Prüfung nach BGE 134 V 109 E. 10 S. 136 ff. entgegensteht (vgl. E. 3.1 hievor).

3.3. Der Versicherte verlangt, die Adäquanzprüfung sei nach der sog. "Schleudertrauma-Praxis" vorzunehmen (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Praxis bei Schädel-Hirn-Traumata: BGE 117 V 369 E. 4b S. 383). Der erwähnte Bericht der med. pract. B.________ spricht eher dafür, dass die Beurteilung nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hätte. Die Frage der anwendbaren Praxis braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Adäquanz auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Prüfung nach den Kriterien von BGE 134 V 109 E. 10 S. 136 ff. zu verneinen wäre: Entgegen seinen Vorbringen ist die vorinstanzliche Qualifikation des Ereignisses vom 7. April 2011 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden. Der Versicherte macht geltend, drei der massgeblichen Kriterien zu erfüllen. Da entsprechend der Qualifikation der Schwere des Unfalles vier der Kriterien erfüllt sein müssten (vgl. Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5) und keines der Kriterien ausgeprägt vorliegt, ist die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen. Damit war die Leistungseinstellung der SUVA auf den 25. Juli 2012 rechtens; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold