Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_294/2013 KI-generiert

Appeal Untimely Due to Insufficient Excuse for Missed Deadline

Geschäftsnummer 8C_294/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a former employee whose employment was terminated by a municipality due to prolonged illness, a decision upheld by the regional council. The employee subsequently filed a complaint with the administrative court, which was dismissed. Following this, the employee sought to submit an appeal past the designated deadline, requesting that the deadline be reinstated on the grounds that their attorney was incapacitated due to illness at the time. However, the court assessed that the reasons presented did not constitute an unavoidable obstacle to timely action, ultimately ruling that the appeal was submitted late and declining to restore the deadline.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Untimely Due to Insufficient Excuse for Missed Deadline: The employee subsequently filed a complaint with the administrative court, which was dismissed. Following this, the employee sought to submit an appeal past the designated deadline, requesting that the deadline be reinstated on the grounds that their attorney was incapacitated due to illness at the time. However, the court assessed that the reasons presented did not constitute an unavoidable obstacle to timely action, ultimately ruling that the appeal was submitted late and declining to restore the deadline.

Schlagwörter

KI-generiert
Öffentliches Personalrecht (Fristwiederherstellung) Fristversäumnis Kündigung zur Unzeit Rechtsverzögerung Verspätungsausschluss Unterbrechung der Verjährung unvermeidbarer Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 BGG

Mentioned in the reasoning concerning the sufficiency of the appeal requirements, which was relevant to the decision not to reinstate the deadline.

Art. 50 Abs. 1 BGG

The request for reinstatement of the appeal deadline was rejected because the delay was not deemed excusable based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing appellant to bear the procedural costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

Z2 2022 86 (2022-12-23) · zg
Bankruptcy Liquidation Annulment Due to Rectified Domicile and Unculpable Impediment
«…kennung eines Hindernisses im Sinne von Art.148 Abs.1 ZPO nicht ohne Weiteres genügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2 und 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.1 ff; Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 1…»
2018.05.07.vv.1 (2018-05-07) · bl
Appellant's Missed Deadline and Unsubstantiated Illness Lead to Appeal Dismissal
«…n Rechtsprechung nicht als Nachweis für eine unverschuldete Verhinderung gelten kann (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2, 2C_823/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen), dass im Übrigen die Unmöglichkeit,…»
5A_94/2015 (2015-08-06)
Wife V. Husband (Custody and Maintenance Appeal)
«…rschuldetes Hindernis verlangen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis die Urteile 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 und 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Diese gegenüber der säumigen Partei grosszügigere Lösung der ZPO ist vom Ges…»
6F_15/2013 (2013-10-29)
Reinstatement of Appeal Deadline Denied Due to Representative's Secretary's Error
«…und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Urteil 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3). 2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, die Verspätung sei auf einen falschen Eingangsstempel a…»
5A_393/2013 (2013-10-17)
Federal Court Upholds Refusal to Reinstate Appeal Deadline Despite Lawyer's Illness
«…tes Hindernis verlangen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis zuletzt die Urteile 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 und 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3; je mit Hinweisen). Diese gegenüber der säumigen Partei grosszügigere Lösung der ZPO ist vom Ges…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_294/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

W.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________ , vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Fristwiederherstellung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2013.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 16. November 2010 kündigte die Gemeinde X.________ das Arbeitsverhältnis mit W.________ wegen lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Das wurde mit Rekursentscheid des Bezirksrats Y.________ vom 15. März 2012 bestätigt.

Dagegen führte W.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. Januar 2013 ab. Der Entscheid ging dem Rechtsvertreter von W.________ am 18. Januar 2013 zu.

W.________ lässt mit Datum 22. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen und nebst Rechtsbegehren zur Sache den Verfahrensantrag stellen, die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 I 367 E. 1 Ingress S. 369 mit Hinweis; 138 V 339 E. 1 S. 340 mit Hinweisen). Das gilt auch für das Eintretenserfordernis der fristgerecht eingereichten Beschwerde.

2. Die Beschwerde vom 22. April 2013 ist unbestrittenermassen nach Ablauf der 30-tägigen Frist ab Zustellung des anzufechtenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG ) und damit verspätet eingereicht worden. Zu prüfen ist, ob die Frist antragsgemäss wiederherzustellen ist.

3. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 50 Abs. 1 BGG ).

Auf Wiederherstellung der Frist ist nach der Rechtsprechung nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 und 2F_7/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255).

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rechtsmittelfrist sei infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Luginbühl, unverschuldet versäumt worden. Sie reicht zum Beleg ein Arztzeugnis des Dr. med. G.________ vom 5. April 2013 auf. Darin bestätigt der Arzt, Rechtsanwalt Luginbühl habe ihn am 15. Februar 2013 in der Praxis aufgesucht. Er, Dr. med. G.________, habe ihm aufgrund einer Erkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2013 attestiert. Seit dem 1. April 2013 sei Rechtsanwalt Luginbühl wieder teilweise arbeitsfähig.

3.2. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür eine Vertretung beizuziehen ( BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1; erwähntes Urteil 6B_318/2012 E. 1.3). Dass es sich so verhält, muss indessen mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteil 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 mit Hinweis; erwähntes Urteil 6B_318/2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall wird lediglich eine nicht näher umschriebene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und im Arztzeugnis bestätigt. Das genügt nach der dargelegten Rechtsprechung nicht, um ein unverschuldetes Hindernis annehmen zu können.

3.3. Zu beachten ist sodann, dass sich der Anwalt so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das geschieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitionsvollmacht dadurch, dass die Klientschaft sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen ( BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; erwähntes Urteil SVR 2009 E. 5.3.1; Amstutz/Arnold, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 50 BGG ; Jean-Maurice Frésard, in: Corboz et alii [Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, N. 8b zu Art. 50 BGG ).

Im vorliegenden Fall war Rechtsanwalt Luginbühl gemäss Darstellung in der Beschwerde am 15. Februar 2013 noch in der Lage, die Beschwerdeführerin über seine Erkrankung und die daraus resultierende Unmöglichkeit, fristgerecht Beschwerde zu erheben, zu informieren. Es fällt schwer anzunehmen, dass er nicht auch gleich einen anderen Anwalt hätte empfehlen oder gar substituieren können. Darauf muss aber nicht näher eingegangen werden. Denn jedenfalls war die Beschwerdeführerin selbst in der Lage, einen neuen Anwalt zu mandatieren. Dazu hatte sie auch genügend Zeit, lief die Beschwerdefrist doch noch mehrere Tage. Das hätte genügt, um einen Anwalt zu beauftragen und durch ihn eine den gesetzlichen Mindestanforderungen ( Art. 42 BGG ) genügende, allenfalls auch nur summarische, Beschwerde einreichen zu lassen. Dem stand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Komplexität des Falles nicht entgegen. Dieser beschlägt die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Kündigung und allfällige Entschädigungsansprüche. Es sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten für die Beschwerdeführung erkennbar. Auch die Menge der zu bearbeitenden Akten ist überschaubar. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Luginbühl die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren bei der Gemeinde Mönchaltdorf, im Rekursverfahren sowie vor dem kantonalen Gericht vertreten hatte und mithin auf seine Notizen und Rechtsschriften hätte zurückgegriffen werden können. Dass Rechtsanwalt Luginbühl einen anderen Anwalt gegebenenfalls nicht mehr selber hätte instruieren können, führt zu keinem anderen Ergebnis. An einer Instruktion des neuen Anwalts durch den Voranwalt fehlt es denn auch bei Mandatswechseln regelmässig, und oft auch kurz vor Ablauf einer Frist.

3.4. Nach dem Gesagten liegt kein unverschuldetes Hindernis, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, vor. Die Frist ist daher nicht wiederherzustellen und auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz