Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_293/2019 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_293/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social assistance matters. The complaint was rooted in a previous decision that denied their request for free legal assistance due to the lack of prospects of success. This decision required A.________ to make an advance payment of CHF 500 as a deposit, which was not submitted even after an extension was granted. Additionally, A.________ alleged bias and arbitrary denial of their request by the handling authority. The complaint also involved appeals to higher authorities questioning the impartiality of the judges involved. Ultimately, the Federal Tribunal of Switzerland was involved to review the procedural prerequisites of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Social Assistance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The complaint was rooted in a previous decision that denied their request for free legal assistance due to the lack of prospects of success. This decision required A.________ to make an advance payment of CHF 500 as a deposit, which was not submitted even after an extension was granted. Additionally, A.________ alleged bias and arbitrary denial of their request by the handling authority. The complaint also involved appeals to higher authorities questioning the impartiality of the judges involved. Ultimately, the Federal Tribunal of Switzerland was involved to review the procedural prerequisites of the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Unterstützungskosten Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Prozessvoraussetzung Entzug von Sozialversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure because the cost advance payment was not made.

Art. 33 Abs. 1 BGG

The appellant was issued a reprimand for disrespectful statements made in his submissions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_293/2019

Urteil vom 29. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dübendorf, vertreten durch die Sozialbehörde, Stadtverwaltung, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2019 (VB.2018.00830).

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ vom 7. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Verfügung vom 6. Juni 2019, mit welcher dieses Gesuch wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen undeine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,

in die Eingabe vom 22. Juni 2019, mit welcher dem die Verfügung vom 6. Juni 2019 Erlassenden Voreingenommenheit und willkürliche Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgeworfen wird,

in die Verfügung vom 3. Juli 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. August 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, woran die Eingabe vom 22. Juni 2019 nichts ändere,

in die von A.________ an den Präsidenten des Bundesgerichts gerichtete Eingabe vom 4. Juli 2019 wie auch dessen Antwort vom 15. Juli 2019,

in Erwägung,

dass auf von vornherein untaugliche Ausstandsbegehren in Abweichung von Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Personen nicht einzutreten ist (Näheres dazu siehe etwa in Urteil 9C_750/2018 vom 13. November 2018),

dass das Ausstandsgesuch als untauglich zu qualifizieren ist, da es allein mit dem Mitwirken der in den Ausstand gewünschten Personen an früheren, nicht den Vorstellungen des Gesuchstellers entsprechenden Verfahren und Entscheiden begründet ist (a.a.O.),

dass der Beschwerdeführer des Weiteren den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass die bei Bundesgericht erfolgten Eingaben teils Personen und Institutionen unnötig herabsetzende, den Anstand verletzende Äusserungen enthalten,

dass dies in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 BGG - wie im Verfahren 8C_441/2018 für den Wiederholungsfall angedroht - mit einem Verweis zu ahnden ist; auf das Auferlegen einer Ordnungsbusse wird derweil nochmals abgesehen,

dass der Beschwerdeführer erneut auf die genannte Vorschrift aufmerksam gemacht und eindringlich ermahnt wird, in Zukunft den gebotenen Anstand zu respektieren; derartige Vorbringen sind weder zielführend noch dienen sie der Sache,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. A.________ wird ein Verweis erteilt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel