Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_293/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Unemployment Insurance Matter

Geschäftsnummer 8C_293/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision from the Social Insurance Court of Zurich regarding unemployment insurance, specifically addressing the procedural prerequisites for such a complaint. The complaint was deemed inadmissible by the court due to insufficient justification, failing to adequately engage with the procedural decision made by the lower court. Additionally, it was noted that there was uncertainty surrounding the timeliness of the complaint, particularly concerning the notification of the decision's delivery to the complainant's updated address. Ultimately, the higher court chose not to entertain the complaint, highlighting its procedural deficiencies and opted to waive court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Unemployment Insurance Matter: The complaint was deemed inadmissible by the court due to insufficient justification, failing to adequately engage with the procedural decision made by the lower court. Additionally, it was noted that there was uncertainty surrounding the timeliness of the complaint, particularly concerning the notification of the decision's delivery to the complainant's updated address. Ultimately, the higher court chose not to entertain the complaint, highlighting its procedural deficiencies and opted to waive court costs.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Patentrecht Sozialversicherungsverfahren Beschwerdelegitimation Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained due to an obvious deficiency in the statement of grounds, as cited in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_293/2018

Urteil vom 25. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2018 (AL.2017.00275 Verfügung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. April 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ),

dass die vorliegende Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da darin - abgesehen von appellatorischer Kritik - keine Auseinandersetzung mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz stattfindet und insbesondere nicht dargelegt wird, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig beim Bundesgericht anhängig gemacht worden ist, und insbesondere auch unbeantwortet bleiben kann, welches Datum für die Zustellung des angefochtenen Nichteintretensentscheides massgebend ist, nachdem der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht kurz vor Versand des Entscheids vom 23. Januar 2018 an die alte Wohnadresse eine Adressänderung mitgeteilt hatte,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz