Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_293/2017 KI-generiert

Invalidity Pension Suspension for Non-Cooperation Upheld

Geschäftsnummer 8C_293/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who has been receiving a full disability pension since 2001. Following a routine pension review initiated by the disability insurance authority, she was required to undergo a medical assessment. Despite being notified of the appointment, she failed to attend and subsequently did not comply with requests to schedule a new examination. As a result, the authority suspended her pension. She contested this decision, but the administrative court upheld the suspension. In her appeal to the Federal Tribunal, she sought to have her pension reinstated retroactively, arguing procedural misapplications by the authorities, but the court ultimately deemed her appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Invalidity Pension Suspension for Non-Cooperation Upheld: Following a routine pension review initiated by the disability insurance authority, she was required to undergo a medical assessment. Despite being notified of the appointment, she failed to attend and subsequently did not comply with requests to schedule a new examination. As a result, the authority suspended her pension. She contested this decision, but the administrative court upheld the suspension. In her appeal to the Federal Tribunal, she sought to have her pension reinstated retroactively, arguing procedural misapplications by the authorities, but the court ultimately deemed her appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentensistierung anfechtbarer Zwischenentscheid Zahlung der Leistungen Nichtverlängerung des Vertrags sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Abs. 4 ATSG
Die IV-Stelle forderte sie deshalb unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auf, einen neuen Termin für die medizinischen Untersuchungen zu vereinbaren, die Termine wahrzunehmen sowie an den Untersuchungen mitzuwirken.
Art. 90 BGG
Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen ( Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen.
Art. 91 BGG
90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ).
Art. 92 BGG
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 91 lit. a BGG
90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ).
Art. 17 ATSG
Hierbei handelt es sich mithin um eine Zwischenverfügung im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens ( Art. 17 ATSG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 98 BGG

Mentioned as the standard for reviewing constitutional rights complaints against decisions on provisional measures, although the final ruling was inadmissibility.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

8C_60/2023 (2023-07-14)
Disability Insurance Pension Dispute Concerning CRPS and Evidentiary Flaws
«…fige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.3.3; 138 III 728 E. 2.7; Urteil 8C_293/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2). Da vorliegend die Hauptsache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erscheint es verfrüht, übe…»
C-4403/2019 (2021-03-01)
Disability Pension Suspension Appeal Rendered Moot by Final Entitlement Decision
«…e telle qu’indiquée par l’OAIE (cf. notamment : ATF 136 V 131 consid. 1.1.2; arrêts du Tribunal fédéral [ci-après : TF] 8C_293/2017 du 19 juin 2017 consid. 2, 9C_867/2012 du 17 avril 2013 consid. 2; TAF C-6740/2018 du 26 février 2019 consid. 2.2, C-14…»
S 2020 121 (2020-12-22) · gr
Administrative Court Ruling on Jurisdiction Over Suspension of Appeal Effect in Social Insurance Case
«…leitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (vgl. BGE 129 V 370 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2017 vom 19. Juni 2017 E.2, 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 E.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1452/2017 vom 22. Febr…»
C-3571/2018 (2019-04-10)
Disability Pension Suspension Unjustified Due to Vague Suspicions
«…e au sens des art. 45 et 46 PA (cf. notamment : ATF 136 V 131 consid. 1.1.2; arrêts du Tribunal fédéral [ci-après : TF] 8C_293/2017 du 19 juin 2017 consid. 2, 9C_867/2012 du 17 avril 2013 consid. 2; arrêts du TAF C-6740/2018 du 26 février 2019 consid.…»
C-6740/2018 (2019-02-26)
Disability Pension Suspension Unlawful Without Prior Hearing
«…nte portant sur des mesures pro- visionnelles (ATF 136 V 131 consid. 1.1.2 et 1.3.1, 134 I 83 consid. 3.1 ; arrêt du TF 8C_293/2017 du 19 juin 2017 consid. 2 ; arrêts du TAF C- 1452/2017 du 22 février 2018 consid. 1.2 et C-6567/2012 du 17 février 2014…»
C-7152/2016 (2018-07-03)
Mootness of Appeal Regarding Provisional Suspension of Disability Benefits Due to Subsequent Final Decision
«…pris une décision incidente portant sur des mesures provisionnelles (ATF 136 V 131 consid. 1.1.2 et 1.3.1 ; arrêt du TF 8C_293/2017 du 19 juin 2017 consid. 2 ; arrêts du TAF C-1452/2017 du 22 février 2018 consid. 1.2 et C-676/2008 du 21 juillet 2009 c…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_293/2017

Urteil vom 19. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017.

Sachverhalt:

A. Die 1966 geborene A.________ bezieht von der IV-Stelle Bern seit 31. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. Oktober 2005). Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ordnete die IV-Stelle gegen den Widerstand der Versicherten eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, an (Verfügung vom 29. Juli 2015). Die hiegegen von der Versicherten geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. September 2015 ab. Am 12. November 2015 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, die Gutachterstelle habe ihr mitgeteilt, sie wolle keinen neuen Termin vereinbaren. Die IV-Stelle forderte sie deshalb unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auf, einen neuen Termin für die medizinischen Untersuchungen zu vereinbaren, die Termine wahrzunehmen sowie an den Untersuchungen mitzuwirken. Zum daraufhin vom Begutachtungsinstitiut auf den 2. Februar 2016 festgesetzten Begutachtungstermin erschien die Versicherte nicht. Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 kündigte ihr die IV-Stelle die sofortige Renteneinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht an. Am 26. April 2016 nahm die Versicherte den psychiatrischen Begutachtungstermin wahr; für die weiteren medizinischen Begutachtungsdisziplinen meldete sie sich ab. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte die Verwaltung die Rente vorübergehend per sofort ein.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. März 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, die bisherigen Leistungen rückwirkend seit der Einstellung auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

2. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen ( Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt ( BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33). Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86; 134 II 349 E. 1.3 und 1.4 S. 351). Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann ( Art. 91 lit. a BGG ), das heisst ebenfalls Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, und selbstständig der materiellen Rechtskraft zugänglich ist ( BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144; zum Ganzen BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134; SVR 2015 MV Nr. 4 S. 11 E. 2).

3.

3.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2016, worin sie die Invalidenrente der Beschwerdeführerin vorübergehend per sofort einstellte. Zur Begründung führte sie aus, diese sei zu Unrecht nicht zu der ihr zumutbaren Begutachtung im Begutachtungsinstitut erschienen. Weiter bat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin um schriftliche Mitteilung, wenn sie bereit sei, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Hierbei handelt es sich mithin um eine Zwischenverfügung im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens ( Art. 17 ATSG ). Demnach stellt der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG dar, da dessen Qualifikation der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; SVR 2015 MV Nr. 4 S. 11 E. 3.4.1; Urteil 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 2.1).

3.2. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 BGG sind offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso klar ist die Eintretensfrage auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu verneinen; denn ein Endentscheid liesse sich mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht herbeiführen.

3.3. Auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde unzulässig. Denn gemäss dieser Bestimmung begründen vorsorgliche Massnahmen nur dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen solchen Nachteil zur Folge. Dies gilt auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung. Wenn sich nämlich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (SVR 2015 MV Nr. 4 S. 11 E. 3.4.5 f.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb bei ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen soll.

3.4. Die Einwände der Beschwerdeführerin, dass IV-Stelle und Vorinstanz bei der Renteneinstellung Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG falsch angewendet bzw. vermischt hätten, vermögen nichts daran zu ändern, dass die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

4. Ergänzend sei Folgendes angefügt: Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Die Beschwerdeführerin bringt vor, IV-Stelle und Vorinstanz hätten den Verhältnismässigkeitsgrundsatz ( Art. 5 Abs. 2 BV ) verletzt, indem sie die Begutachtung im ABI in Basel als zulässig erachtet hätten. Die dortige Begutachtung sei ihr nämlich wegen gesundheitsbedingter Reiseunfähigkeit nicht zumutbar gewesen, weshalb sie bei ihr zu Hause oder in näher gelegen Orten hätte stattfinden können. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip kein selbstständiges verfassungsmässiges Recht nach Art. 98 BGG darstellt (MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 22 zu Art. 98 BGG ). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Lichte unzulässig (vgl. Urteil 9C_647/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4).

5. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar