Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Disability Pension Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which involved the denial of their disability pension claim. The responsible office, IV-Stelle des Kantons Zürich, had determined on April 13, 2022, that the individual had no entitlement to the pension, as there was no significant change in their health status since the last denial of benefits in 2003. The individual contested this decision, but the previous court found that the grounds for denying the pension had not been adequately challenged, as there was no substantial argument or evidence indicating an erroneous or arbitrary finding by the authorities in charge of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Disability Pension Denial: The responsible office, IV-Stelle des Kantons Zürich, had determined on April 13, 2022, that the individual had no entitlement to the pension, as there was no significant change in their health status since the last denial of benefits in 2003. The individual contested this decision, but the previous court found that the grounds for denying the pension had not been adequately challenged, as there was no substantial argument or evidence indicating an erroneous or arbitrary finding by the authorities in charge of the case.
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KI-generiertUsed to rule non-admission of the appeal in summary proceedings due to insufficient substantiation.
Basis for the exceptional waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_292/2023
Urteil vom 2. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. März 2023 (IV.2022.00273).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1)
2. Die Vorinstanz legte im Entscheid vom 9. März 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022 von einem fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Demnach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Rentenverweigerung im Jahr 2003 nicht massgeblich verändert, was zur (erneuten) Verneinung des Rentenanspruchs führe.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich Arztberichte anzurufen und die darin attestierten Restarbeitsfähigkeiten wiederzugeben, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen, reicht klarerweise nicht aus.
4. L iegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel