Claimant Fails to Satisfy Requirements for Appeal Regarding Accident Insurance Discontinuation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged against a decision made by the Cantonal Administrative Court regarding accident insurance benefits. The complainant contested a ruling that confirmed the denial of further benefits following an incident on January 18, 2017. The court determined that the injury only temporarily aggravated a pre-existing condition, justifying the cessation of payments as of July 28, 2017. The complainant failed to adequately demonstrate how the lower court's findings misrepresented the facts or applied the law incorrectly, leading to procedural shortcomings in the appeal. Consequently, the higher court chose not to address the complaint due to these deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Satisfy Requirements for Appeal Regarding Accident Insurance Discontinuation: The complainant contested a ruling that confirmed the denial of further benefits following an incident on January 18, 2017. The court determined that the injury only temporarily aggravated a pre-existing condition, justifying the cessation of payments as of July 28, 2017. The complainant failed to adequately demonstrate how the lower court's findings misrepresented the facts or applied the law incorrectly, leading to procedural shortcomings in the appeal. Consequently, the higher court chose not to address the complaint due to these deficiencies.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the proceedings in the simplified procedure due to a formal deficiency.
Exemption from court costs was granted in application of this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_292/2018
Urteil vom 25. Mai 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018 (200 17 1044 UV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. April 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. April 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 7. Mai 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht den rückwirkend über den 28. Juli 2017 hinaus Leistungen verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2017 bestätigte,
dass es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfallereignis vom 18. Januar 2017 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich vorübergehend, das heisst während längstens vier Monaten zu einer Verschlimmerung eines bereits zuvor bestehenden pathologischen Befundes geführt, was zur Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 28. Juli 2017 hin berechtige,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich dazulegen, seit dem Unfall nicht mehr beschwerdefrei gewesen zu sein, reicht nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel