Disability Pension Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision by the Social Insurance Court of Zurich, which denied a request for an increase in disability benefits that had been previously granted since 2010. The complaint was submitted after the insurance provider rejected the applicant's appeals for benefits adjustments based on alleged changes in health and work capacity. The court found that the applicant failed to provide sufficient evidence demonstrating a significant change in health status that would warrant a revision of the benefit. Additionally, the applicant did not adequately address the court's findings regarding the lack of evidence pertaining to work incapacity. Consequently, the higher court did not accept the complaint, citing procedural shortcomings in the applicant's argumentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Pension Appeal Dismissed for Procedural Defects: The complaint was submitted after the insurance provider rejected the applicant's appeals for benefits adjustments based on alleged changes in health and work capacity. The court found that the applicant failed to provide sufficient evidence demonstrating a significant change in health status that would warrant a revision of the benefit. Additionally, the applicant did not adequately address the court's findings regarding the lack of evidence pertaining to work incapacity. Consequently, the higher court did not accept the complaint, citing procedural shortcomings in the applicant's argumentation.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision due to deficiencies in the grounds provided by the appellant.
The Federal Tribunal decided to waive the collection of court fees in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_291/2017
Urteil vom 8. Mai 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. März 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz den Einsprachentscheid des Unfallversicherers vom 13. November 2015 bestätigte, mit welchem dieser die vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 und 17. Februar 2014 beantragten Erhöhungen der seit 2010 ausbezahlten Invalidenrente abwies,
dass das kantonale Gericht zur Begründung anführte,
- in keinem der seit 2010 erstellten, verfügbaren Berichte fänden sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu einer allfälligen Einschränkung derselben;
- keinem dieser Berichte liessen sich - auch nicht indirekt - Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit relevanter Dauer entnehmen;
- möglicherweise hätten sich solche Angaben im vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht über die im Dezember 2012 durchgeführte funktionsorientierte Medizinische Abklärung (kurz: FOMA) finden lassen, welchen er indessen dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung mit Androhung eines Aktenentscheids sowie Auferlegung einer Ordnungsbusse bei Säumnis vorenthalten habe;
- deshalb die für eine Rentenrevision vorausgesetzte massgebende Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit der 2010 erfolgten Rentenzusprechung nicht ausgewiesen sei;
-ebenso wenig von einem zweifellos unrichtigen Vergleich ausgegangen werden könne, anlässlich welchem die Rentenzusprechung vereinbart worden war,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer überdies androhungsgemäss eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- auferlegte,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich mit dem Geschehensablauf zu hadern und weitere Abklärungen zu fordern, reicht genauso wenig aus, wie auf die angespannte finanzielle Situation zu verweisen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel