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8C_291/2014 KI-generiert

Inadmissibility of Social Assistance Appeal Due to Procedural Deficiencies.

Geschäftsnummer 8C_291/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal regarding social assistance, specifically challenging a decision made by a cantonal administrative court that declared the procedure as resolved and removed the case from the business registry. The appellant submitted a complaint asserting that the lower court's dismissal was erroneous, but the federal tribunal found the appeal to be insufficient as it did not adequately address the grounds for the initial decision or demonstrate any violations of law. As a result, the federal tribunal did not proceed with the appeal and decided not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Social Assistance Appeal Due to Procedural Deficiencies: The appellant submitted a complaint asserting that the lower court's dismissal was erroneous, but the federal tribunal found the appeal to be insufficient as it did not adequately address the grounds for the initial decision or demonstrate any violations of law. As a result, the federal tribunal did not proceed with the appeal and decided not to impose any court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Demonstrationsrecht Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_291/2014

Urteil vom 15. April 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland , Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen,

2. Einwohnergemeinde Zollikofen , Sozialdienst, Wahlackerstrasse 25, 3052 Zollikofen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des K.________ vom 8. April 2014 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2014, mit welchem das kantonale Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 8. April 2014 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Abschreibungsentscheid Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass angesichts dieses Ergebnisses auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 8. April 2014 ( Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 44 - 48 BGG ) nicht näher eingegangen zu werden braucht (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz