Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_291/2011 KI-generiert

Refusal to Review Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Social Assistance Proceedings Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 8C_291/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision made by the Administrative Court of a canton, which had denied a request for free legal assistance and representation regarding a social welfare matter. The initial ruling rejected the request due to the lack of a valid claim and deemed the subsequent appeal as inadmissible, citing the absence of sufficient reasoning for a legal violation. The Supreme Court ultimately found the appeal to be non-arguable and ruled against the request for free legal representation, considering the appeal itself to be meritless and previously highlighted deficiencies pertaining to formal requirements. Consequently, the Supreme Court decided not to proceed with the appeal and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Refusal to Review Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Social Assistance Proceedings Due to Formal Defects: The initial ruling rejected the request due to the lack of a valid claim and deemed the subsequent appeal as inadmissible, citing the absence of sufficient reasoning for a legal violation. The Supreme Court ultimately found the appeal to be non-arguable and ruled against the request for free legal representation, considering the appeal itself to be meritless and previously highlighted deficiencies pertaining to formal requirements. Consequently, the Supreme Court decided not to proceed with the appeal and waived court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung Vorinstanzliches Verfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Sozialhilfe administrative Entlassung Leitverfahren formeller Mangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to rule on the non-admission of the appeal (failure to meet formal requirements in simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used in the dispositive to reject the request for free legal representation due to the futility (Aussichtslosigkeit) of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_291/2011

Urteil vom 13. Mai 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

2. Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren; Unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 21. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des M.________ vom 11. April 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. März 2011, worin u.a ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerde- bzw. Einspracheverfahren vor dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern resp. dem Stadtrat Luzern zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde,

in das gleichzeitig für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. März 2011 über die Bewilligung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008), so dass sich die Beschwerde insoweit grundsätzlich als zulässig erweist,

dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und das Rechtsmittel mangels Erfüllung der Begründungspflicht bzw. wegen fehlenden Verfahrensgegenstandes bezüglich wirtschaftlicher Sozialhilfe als unzulässig erachtet hat,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die übrigens auch in der Sache ohnehin aussichtslos erscheinen-de Beschwerde den vorerwähnten formellen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da - abgesehen vom Vorliegen eines rechtsgenüglichen Begehrens - den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass demnach insbesondere keine hinreichende Begründung und damit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren (8C_686/2009) u.a. auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz