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8C_288/2018 KI-generiert

Accident Insurer's Appeal Rejected for Lack of Substantiated Legal Argument

Geschäftsnummer 8C_288/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by a social insurance court in Switzerland concerning a claim related to an accident that occurred in October 2006. The initial claim was related to health issues reported as a relapse, which the insurance authority denied, stating that there was insufficient evidence to link the health concerns to the original accident. The appellant's subsequent submissions were found to lack a sufficient legal basis, and the court indicated that the new evidence presented was not admissible. As a result, the social insurance court's decision denying the claim was upheld, and the appellant was informed of options for seeking benefits from health and disability insurers instead.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Accident Insurer's Appeal Rejected for Lack of Substantiated Legal Argument: The initial claim was related to health issues reported as a relapse, which the insurance authority denied, stating that there was insufficient evidence to link the health concerns to the original accident. The appellant's subsequent submissions were found to lack a sufficient legal basis, and the court indicated that the new evidence presented was not admissible. As a result, the social insurance court's decision denying the claim was upheld, and the appellant was informed of options for seeking benefits from health and disability insurers instead.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Unfallversicherer neues rechtliches Vorbringen Verfahrensrügen medizinische Beweismittel begründeter Entscheid Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed (non-entry into the merits) under this procedural provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to grant a waiver of court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_288/2018

Urteil vom 2. Mai 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Februar 2018 (UV.2016.00239).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2018,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. April 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 25. oder 26. April 2018 (schlecht leserlicher Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass Beschwerden die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht den eine Leistungspflicht für die am 10. Februar 2016 gemeldeten Beschwerden verneinenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2016 bestätigte,

dass es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die als Rückfall gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen ursächlichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Oktober 2006 bringen, was eine Leistungspflicht der Suva ausschliesse,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, es insbesondere nicht ausreicht, einen Sprechstundenbericht der Klinik B.________ vom 5. April 2018 beizubringen, worin von der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auf dem Bau abgeraten wird, zumal

-es sich bei diesem Bericht einerseits um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt und

- der Beschwerdeführer darüber hinaus fälschlicherweise davon auszugehen scheint, die Suva verlange von ihm die Aufnahme einer solchen Tätigkeit; sie geht lediglich von einer rein unfallbedingt zumutbaren Wiederaufnahme dieser Tätigkeit aus, was Folge des Fallabschlusses bzw. der Nichtanerkennung eines Rückfalls ist,

dass die beiden Eingaben insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung zu genügen vermögen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber immerhin auf die Möglichkeit verwiesen wird, beim Kranken- und Invalidenversicherer Leistungen zu beantragen,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel