Disability Pension Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant challenging a decision from the Social Insurance Court of Zurich regarding a claim for an invalidity pension due to accident-related knee and elbow issues. The complainant argued that the court had failed to sufficiently consider relevant medical reports that supported the claim. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked the necessary detail to demonstrate how the previous court had violated legal rights or made incorrect factual findings, thereby deeming the complaint inadmissible. Additionally, the request for free legal representation was rendered moot due to the lack of court fees being imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Pension Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The complainant argued that the court had failed to sufficiently consider relevant medical reports that supported the claim. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked the necessary detail to demonstrate how the previous court had violated legal rights or made incorrect factual findings, thereby deeming the complaint inadmissible. Additionally, the request for free legal representation was rendered moot due to the lack of court fees being imposed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the grounds for appeal were insufficient, as explicitly stated in the dispositive order no. 1.
The court decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_288/2014
Urteil vom 22. April 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des K.________ vom 9. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2014,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 9. April 2014 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des hier einzig Anfechtungsgegenstand bildenden Anspruchs des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 16 % oder mehr auf Grund der unfallkausalen Knie- und Ellbogenbeschwerden sowie der gestützt auf die umfassende und keine weiteren Abklärungen erfordernde medizinische Aktenlage (vgl. namentlich Berichte der Dres. med. D.________ und R.________ sowie des Instituts X.________) erfolgten Verneinung der Unfallkausalität hinsichtlich der übrigen Beschwerden - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche der seinerzeitige Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass zwar der Beschwerdeführer einzelne Aussagen insbesondere des Dr. R.________ im Bericht vom 8. Oktober 2010 anführt und geltend macht, dieser sei zu wenig berücksichtigt worden, ohne indessen auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz, welche sich auf den neueren Bericht desselben Arztes vom 27. Juni 2011 abstützen, auch nur ansatzweise einzugehen und auch sonst ohne in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand einer " (Verletzung) d (es) Bundesgesetz (es) (durch) die Vorinstanz" nichts ändert,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz