Appeal Inadmissible for Failure to Meet Procedural Requirements and Unsubstantiated Criticism Regarding Invalidity Pension Limitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an appeal concerning invalidity insurance, specifically regarding the duration and validity of an awarded invalidity pension. The complaint was directed against a decision made by the Federal Administrative Court, which determined that the claimant's health had improved since July 2007, justifying the limitation of the pension until September 30, 2007. The appeal was found to be insufficiently substantiated, lacking specific challenge to the previous court's findings or legal errors, and thus did not meet the necessary legal requirements. Furthermore, the introduction of new evidence at the appeal stage was deemed inadmissible, as it should have been presented in earlier proceedings. Consequently, the court decided not to admit the appeal and imposed costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 88a Abs. 1 IVV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Inadmissible for Failure to Meet Procedural Requirements and Unsubstantiated Criticism Regarding Invalidity Pension Limitation: The complaint was directed against a decision made by the Federal Administrative Court, which determined that the claimant's health had improved since July 2007, justifying the limitation of the pension until September 30, 2007. The appeal was found to be insufficiently substantiated, lacking specific challenge to the previous court's findings or legal errors, and thus did not meet the necessary legal requirements. Furthermore, the introduction of new evidence at the appeal stage was deemed inadmissible, as it should have been presented in earlier proceedings. Consequently, the court decided not to admit the appeal and imposed costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.
The appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_288/2010
Urteil vom 4. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 9. März 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte zum Schluss gelangt ist, dass eine seit dem Juli 2007 bestehende Verbesserung des Gesundheitszustandes als belegt zu gelten hat, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die dem Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente zu Recht bis zum 30. September 2007 befristet worden sei (Verfügung vom 18. April 2008),
dass die Eingabe des Versicherten vom 3. April 2010 den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der Stellung eines rechtsgenüglichen Begehrens - nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden, die Befristung der zugesprochenen Invalidenrente betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wobei er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; die sich überdies zur Hauptsache in appellatorischer Kritik erschöpfenden Einwendungen sind rechtsprechungsgemäss ungenügend ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: unveröffentlichte Urteile 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009, 8C_923/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass hieran auch die vom Beschwerdeführer angekündigte "Klarstellung von Frau Dr. med. E.________", die baldmöglichst "nachgeliefert" werden soll, nichts ändern würde, da es sich hierbei um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelte, welches bereits im Verwaltungs-, aber jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren (d.h. spätestens in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2008) hätte eingereicht werden können und müssen (vgl. zum Novenverbot BGE 135 V 194 E. 2 S. 196 mit Hinweisen); im Verfahren vor Bundesgericht könnten die Ausführungen der genannten Ärztin - da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab - als unzulässige Nova ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden, was umso mehr zu gelten hat, als in der letztinstanzlichen Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der nachträglichen Einreichung von Akten gegeben sein sollten, d.h. weshalb die Beibringung eines Arztberichts nicht schon im früheren Verfahren, sondern erst im Prozess vor Bundesgericht möglich gewesen sein sollte ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweisen),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei den Umständen des Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen wird (vgl. Art. 65 f. BGG),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz