Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_287/2013 KI-generiert

Litigant's Appeal Against Procedural Order for Swiss Service Address Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_287/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual residing in the Philippines contested a procedural order issued by the Federal Administrative Court, which required them to provide a postal address for delivery of documents in Switzerland. The court specified that failure to do so could result in future decisions being communicated through publication in the Federal Gazette. The Supreme Court reviewed the complaint but found it impermissible to proceed as the order in question only concerned the provision of an address. Additionally, the complainant did not demonstrate how the publication could cause irremediable harm, thereby deeming the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Litigant's Appeal Against Procedural Order for Swiss Service Address Inadmissible: The court specified that failure to do so could result in future decisions being communicated through publication in the Federal Gazette. The Supreme Court reviewed the complaint but found it impermissible to proceed as the order in question only concerned the provision of an address. Additionally, the complainant did not demonstrate how the publication could cause irremediable harm, thereby deeming the complaint inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) prozessleitende Verfügungen Zustellungsdomizil Vorentscheid öffentliche Auskündigung nicht wiedergutzumachender Nachteil Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_287/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht , Postfach, 9023 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. April 2013 gegen die verfahrensleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, worin der in den Philippinen wohnhafte V.________ zur Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wird, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,

in Erwägung,

dass die angefochtene Verfügung einzig die Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz betrifft, weshalb auf die darüber hinausgehenden Anträge nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481),

dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Frage kommt,

dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern ihm durch die angedrohte Veröffentlichung von hoheitlichen Anordnungen im Bundesblatt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wozu er übrigens nach Art. 42 Abs. 2 BGG gehalten wäre,

dass Derartiges aber auch nicht erkennbar ist, da das Bundesblatt über das Internet zugänglich ist (http://www.admin.ch/bundesrecht/00568/index.html-lang=de) und der Beschwerdeführer über die dafür erforderlichen Voraussetzungen offenkundig verfügt,

dass er abgesehen davon gegenüber dem Gericht selbst und direkt einen Zustellungsempfänger bezeichnen kann, ohne deswegen in die Schweiz einreisen zu müssen, wovon er aber auszugehen scheint,

dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,

dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel